Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 09.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-789/2013
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV (Nichteintreten); Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren am 4. August 1980, Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Israel, mit Beitrittserklärung vom 11. August 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Eingang: 17. August 2012) um Aufnahme in die Schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung) ersucht hat (SAK-act. 2/1,2),
dass die SAK das Beitrittsgesuch der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 28. August 2012 abgewiesen hat mit der Begründung, die vorausgesetzte vorherige fünfjährige obligatorische Versicherung liege nicht vor, sondern es bestünden Beitragslücken in den Jahren 2006 und 2009 sowie kein ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz (SAK-act. 5),
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 Einsprache bei der SAK (Eingang: 25. Oktober 2012) erhoben hat (SAK-act. 7),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 auf die Einsprache nicht eingetreten ist, da diese nicht innert der Frist von 30 Tagen erhoben worden sei (SAK-act. 10),
dass die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 11. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. Februar 2013) eingereicht hat und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt mit der Begründung, sie habe die Verfügung der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) erst um den 28. September 2012 erhalten, weshalb ihre Einsprache rechtzeitig erfolgt und von der Vorinstanz zu prüfen sei (act. 1),
dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde im Übrigen darauf hingewiesen hat, erst in einer E-Mail vom 7. Februar (2013) Kenntnis vom Einspracheentscheid erhalten zu haben (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2013 auf Abweisung, evtl. Nichteintreten der Beschwerde schliesst und dazu einerseits ausgeführt hat, dass der Rückschein betreffend den Einspracheentscheid noch nicht eingetroffen sei, und andererseits dargelegt hat, dass die Verfügung vom 28. August 2012 der Beschwerdeführerin nachweislich am 19. September 2012 zugestellt worden sei, weshalb ihre Einsprache nicht fristgemäss erhoben worden sei (act. 3),
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juni 2013 darum ersucht hat, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids betreffenden Rückscheins oder einen anderen Zustellnachweis einzureichen (act. 5),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Juni 2013 mitgeteilt hat, am Vortag von der Post den Einspracheentscheid zurückerhalten zu haben, und diesen samt Rückschein beigelegt hat mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Post nicht abgeholt worden sei (act. 6),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Juli 2013 den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen hat (act. 7),
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. August 2013 darum ersucht hat, bei der Post Nachforschungen durchführen zu lassen hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Einspracheentscheids bei der israelischen Post (act. 9),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. September 2013 mitgeteilt hat, dass es nach Ablauf von sechs Monaten nicht möglich sei, von der Post eine Antwort auf ein Nachforschungsbegehren zu erhalten (act. 10),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist und gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist und die Beweislast für den Beginn dieser Frist bei der eröffnenden Behörde liegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1651),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 datiert und die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2013 eingegangen ist (act. 1),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, vom angefochtenen Einspracheentscheid erst mit E-Mail vom 7. Februar 2013 Kenntnis erhalten zu haben (act. 1) und sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den besagten Einspracheentscheid am 7. Februar 2013 sowohl per Post als auch per E-Mail zugesandt hat (SAK-act. 12-14),
dass die Vorinstanz dagegen hält, der angefochtene Einspracheentscheid sei bei der (israelischen) Post nicht abgeholt worden (act. 6),
dass die Vorinstanz die streitige Sendung am 12. Dezember 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegeben hat, auf der Rückseite des versandten Briefumschlags ein ausländischer Stempel vorhanden ist, der vom 8. Januar 2013 datiert, die retournierte Sendung aber erst am 26. Juni 2013 bei der Vorinstanz eingegangen ist (act. 6),
dass bezüglich der genannten Sendung weder das Übergabedatum an die israelische Post noch der (bestrittene) Zustellungsversuch an die Beschwerdeführerin nachgewiesen ist (vgl. act. 6, 9, 10),
dass unter diesen Umständen zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 61 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2012 nicht eingetreten ist,
dass die an die Beschwerdeführerin adressierte Verfügung vom 28. August 2012 von der Vorinstanz als Einschreiben (ohne Rückschein) am 30. August 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist (SAK-act. 5, 11/8),
dass sich aus den Akten bzw. einer von der Vorinstanz veranlassten postalischen Nachforschung (SAK-act. 11/1, 6-10) ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 28. August 2012 der Beschwerdeführerin am 19. September 2012 durch die israelische Post zugestellt worden ist (SAK-act. 11/5),
dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und als eingehalten gilt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
dass gemäss Art. 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (SR 0.831.109.449.1) Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden,
dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache das Datum vom 19. Oktober 2012 trägt, der israelischen Post am 21. Oktober 2012 übergeben worden ist und bei der Vorinstanz erst am 25. Oktober 2012 eingegangen ist (SAK-act. 7/3, 4),
dass vorliegend die Einsprachefrist am 19. Oktober 2012 abgelaufen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2013 somit verspätet eingereicht wurde und die Einsprachefrist als nicht eingehalten gilt,
dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 rechtens ist,
dass die Beschwerde sich folglich als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHV),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 und Eingabe der Vorinstanz vom 3. September 2013, je in Kopie)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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