IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 6. November 2024.
Entscheiddatum: 08.04.2025Publikationsdatum: 15.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7742/2024
Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 6. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. November 2024 das mit Neuanmeldung vom 9. Oktober 2023 eingereichte Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend Versicherte) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage),
dass die Versicherte mit E-Mail vom 27. November 2024 bei der Vorinstanz «Einspruch» gegen diese Verfügung einlegte (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz diese Eingabe der Versicherten mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 unter Verweis auf Art. 30 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2),
dass die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) - nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter (BVGer-act. 3) - mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 eine unterschriebene Kopie ihrer E-Mail vom 27. November 2024 einreichte und damit sinngemäss erklärte, Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen (BVGer-act. 4),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Dezember 2024 weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, da sie als alleinerziehende Mutter in Deutschland Bürgergeld beziehe und überdies seit einiger Zeit krankgeschrieben sei (BVGer-act. 4),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2024 die zuvor mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss aufhob und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Februar 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, wobei er darauf hinwies, dass bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 3; 5),
dass der Instruktionsrichter - nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht mehr beim Gericht gemeldet hatte - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Folge mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 mangels Nachweis der Mittellosigkeit abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 24. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8),
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 nachweislich am 22. Februar 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 10),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der angesetzten Frist bis zum 24. März 2025 nicht geleistet hat (BVGer-act. 9),
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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