Appeal dismissed as moot after pension reinstatement

c-7660-2009Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung08.02.2011Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the IVSTA’s 11 November 2009 decision terminating her full disability pension as of 1 January 2010. While the appeal was pending, the IVSTA issued a new decision on 5 January 2011 confirming her continuing entitlement to the full pension. The appellant then informed the Federal Administrative Court that the proceedings were no longer necessary. The court therefore struck the appeal as moot. Applying a summary assessment of the likely outcome before mootness, it held that the appeal would probably have been upheld, waived court costs, ordered refund of the CHF 288 advance, and denied party compensation. The appellant’s attempt to broaden the dispute to damages outside the appeal object was rejected.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; Art. 37 VGG, Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP; Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit. Wird das Beschwerdeverfahren während des Prozesses gegenstandslos, ist es abzuschreiben. Die Kosten- und Entschädigungsfrage ist nach summarischer Prüfung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu beurteilen; massgebend ist in erster Linie der mutmassliche Prozessausgang, wobei bei klarer Aktenlage eine knappe Beurteilung genügt. Ergibt sich, dass die Beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre, sind Gerichtskosten ausnahmsweise nicht zu erheben. Eine Parteientschädigung setzt bei nicht anwaltlich vertretener Partei den Nachweis notwendiger, verhältnismässig hoher Kosten voraus; Streitgegenstand kann nicht durch neue, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Begehren erweitert werden.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-7660/2009

Entscheiddatum: 08.02.2011Publikationsdatum: 24.02.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-7660/2009

Abschreibungsentscheid vom 8. Februar 2011 Besetzung Richter Vito Valenti, Einzelrichter Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 11. November 2009).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Verfügung der Eidgenössische Invaliden­versiche­rung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), vom 11. November 2009 betreffend Einstellung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2010 mit Beschwerde vom 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,

dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige ganze IV-Rente auch ab 1. Januar 2010 mit Verfügung der IVSTA vom 5. Januar 2011 bestätigt wurde,

dass die Beschwerdeführerin - bevor ihr die Gelegenheit gegeben wurde, zur Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen - dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2011 erklärte, dass aufgrund der Verfügung vom 5. Januar 2011 keine Notwendigkeit mehr bestehe, das vorliegende Verfahren weiterzuführen,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.37 VGG und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet, wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird oder mangels rechtlichen Interesses dahinfällt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 8C_155/2007 vom 26. August 2008),

dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss,

dass sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ohne Weiteres feststellen lässt,

dass demnach die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre,

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),

dass daher der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 288.-- zurückzuerstatten ist,

dass es der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gelang zu beweisen, im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seien ihr notwendige und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Par­teientschädigung zuzusprechen ist (die Vorinstanz als Bundesbehörde hätte in jedem Fall auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt [vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin­dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE {vgl. auch BGE 127 V 205}]),

dass ansonsten der von der Beschwerdeführerin zum ersten Mal im Schreiben vom 28. Januar 2011 verlangten Erweiterung des Streitgegenstandes auf Punkte ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (im konkreten Fall eine Entschädigung für die materielle und psychische "Beschädigung", die sie während den vergangenen 14 Monaten erlitten habe) nicht stattgegeben werden kann,

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde vom 4. Dezember 2009 wird, soweit auf sie einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 288.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 20011)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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