Entscheiddatum: 29.01.2025Publikationsdatum: 10.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7545/2024
Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 30. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ addressierten, verdächtigen Sendung (Inhalt: DHEA [Dehydroepiandrosteron] 100 mg, 180 vegetarische Capsules) verfügt hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. November 2024 bei der Vorinstanz angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zur weiteren Veranlassung übermittelt hat (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Januar 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführenden mit derselben Zwischenverfügung Gelegenheit erhalten hat, seine Beschwerde mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Bundesverwaltungsgericht innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung als eingeschriebene Postsendung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG; (BVGer-act. 3),
dass die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer gemäss postalischem Rückschein am 13. Dezember 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer innert den gesetzten Fristen weder die Beschwerde verbessert, noch den Kostenvorschuss geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: