Entscheiddatum: 19.02.2019Publikationsdatum: 27.02.2019
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7361/2018
Urteil vom 19. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider. Parteien A._______, (Sri Lanka), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 30. November 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Entscheid vom 30. November 2018 die Einsprache von A._______ vom 30. Juli 2018 gutgeheissen und eine neue Verfügung betreffend die dem Beschwerdeführer effektiv zurückzuvergütenden AHV-Beiträge erlassen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1, Beilage),
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid eingereicht hat (B-act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2019 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab (B-act. 3),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den Beschwerdewillen kundzutun und allfällige Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 4),
dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Februar 2019 gemäss Rückschein der Post (B-act. 5) am 6. Februar 2019 zugestellt worden ist und die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 11. Februar 2019 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass sich die vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustelladressatin am 12. Februar 2019 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht meldete, und nach dem weiteren Vorgehen erkundigte,
dass demzufolge der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und da-her keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-chen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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