Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 29.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7161/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 16. Oktober 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. August 2023 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 14. November 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG) ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis zum 13. Januar 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5),
dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 2. Dezember 2024 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der bis zum 13. Januar 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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