Entscheiddatum: 29.01.2025Publikationsdatum: 10.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7120/2023
Abschreibungsentscheid vom 29. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Ärztegesellschaft des Kantons Glarus, Fliguetstrasse 3, 8872 Weesen, vertreten durch Konferenz der Ostschweizer Ärztegesellschaften (K-OCH), c/o Dr. med. Jürg Lymann, Spitalstrasse 5, 8880 Walenstadt, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Glarus,Rathaus, 8750 Glarus, handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung des definitiven TARMED-Taxpunktwertes für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Glarus ab dem 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 21. November 2023, RRB 2018-247).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. November 2023 (RRB 2018-247) für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet werden, für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Glarus einerseits und die von der CSS-Kranken-Versicherung AG vertretenen Versicherer anderseits ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 einen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 und ab 1. Januar 2021 einen solchen von Fr. 0.86 festgesetzt hat,
dass die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht insoweit angefochten hat, als ab dem 1. Januar 2021 ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 31. Januar 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3 und 11),
dass das Sistierungsgesuch der Kantonalen Ärztegesellschaft Glarus (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Januar 2024 mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 mangels Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin abgewiesen und infolgedessen der Schriftenwechsel fortgesetzt worden ist (vgl. BVGer-act. 10, 16, 18),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 22),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und in prozessualer Hinsicht um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter um Festsetzung eines Arbeitstarifs von Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens ersucht hat (BVGer-act. 23),
dass hinsichtlich der prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet (BVGer-act. 27) und die Beschwerdeführerin die Abweisung beantragt hat (BVGer-act. 30),
dass die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter Festsetzung eines Arbeitstarifs von Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 abgewiesen worden sind (BVGer-act. 31),
dass der Instruktionsrichter in der Folge die Fachberichte des Preisüberwachers sowie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingeholt (BVGer-act. 32, 34-36) und anschliessend den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen eingeräumt hat (BVGer-act. 37),
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 2. bzw. 4. September 2024 aufgrund laufender Vergleichsverhandlung um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht haben (BVGer-act. 41, 42),
dass die Vorinstanz einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 10. September 2024 zugestimmt hat (BVGer-act. 46),
dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 12. September 2024 antragsgemäss bis zum 4. November 2024 sistiert worden ist (BVGer-act. 47),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 um Verlängerung der Sistierung ersucht hat, weil der Tarifvertrag zwar unterzeichnet, aber dessen Genehmigung durch die Kantonsregierung noch ausstehend sei (BVGer-act. 48),
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz einer Verlängerung der Sistierung mit Eingaben vom 5. November 2024 (BVGer-act. 52) bzw. vom 6. November 2024 (BVGer-act. 53) zugestimmt haben,
dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 8. November 2024 bis am 31. Januar 2025 verlängert worden ist (BVGer-act. 54),
dass der Regierungsrat des Kantons Glarus mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (RRB 2024-1803) den zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag betreffend die Vergütung der ärztlichen Leistungen nach TARMED für die ambulante Behandlung in der Arztpraxis gemäss KVG ab 1. Januar 2019 für im Kanton Glarus erbrachte ärztliche Leistungen nach TARMED rückwirkend ab 1. Januar 2019 genehmigt hat (BVGer-act. 56),
dass aufgrund des Vorliegens des Regierungsratsbeschlusses vom 17. Dezember 2024 mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben worden ist (BVGer-act. 57),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, die hälftige Teilung allfällig zu erhebender Verfahrenskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten beantragt hat (BVGer-act. 58),
dass die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2025 mitgeteilt hat, die Beschwerde könne wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (BVGer-act. 59),
dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),
dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hervorgehoben wurde (BBl 1992 I 93, 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (BBl 1992 I 93, 118 und 179; BVGE 2014/37 E. 3.5.1),
dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 m.H. auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach Art. 6 Bst. a VKGE die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung mehrerer Sistierungsgesuche und deren Verlängerung sowie prozessualer Anträge (Antrag auf einen Arbeitstarif für die Dauer des Verfahrens, Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung), dem Einholen von Fachberichten (Preisüberwacher, BAG) und dem fast vollständig durchgeführten Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann,
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.- festzusetzen sind,
dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind,
dass der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3'750.- zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten antragsgemäss wettzuschlagen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 VGKE),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'750.- wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils Fr. 1'250.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
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