Entscheiddatum: 30.01.2025Publikationsdatum: 11.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7098/2023
Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Bündner Ärzteverein, Hinterm Bach 40, 7000 Chur, vertreten durch Konferenz der Ostschweizer Ärztegesellschaften (K-OCH), c/o Dr. med. Jürg Lymann, Spitalstrasse 5, 8880 Walenstadt, diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, Regierung des Kantons Graubünden, Regierungsgebäude, 7000 Chur, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Festsetzung des zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten und der CSS Kranken-Versicherung AG geltenden TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Graubünden Nr. 892/2023 vom 21. November 2023).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Regierungsrat des Kantons Graubünden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 21. November 2023 den TARMED-Taxpunktwert zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Kanton Graubünden und der CSS Kranken-Versicherung AG ab dem 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 0.83 (Dispositiv Ziff. 1) und für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf Fr. 0.86 (Dispositiv Ziff. 2) hoheitlich festgesetzt (Beschluss Nr. 892/2023 vom 21. November 2023) und gleichzeitig angeordnet hat, dass der mit Beschluss der Regierung vom 18. Dezember 2018 angeordnete provisorische Taxpunktwert von Fr. 0.83 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses bzw. des definitiven Tarifs in Kraft bleibt (Dispositiv Ziff. 4),
dass die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgende Beschwerdeführerin) gegen diesen Beschluss vom 23. November 2023 mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde einzig insofern erhoben hat, als ab 1. Januar 2021 der TARMED-Taxpunktwert auf Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Dispositiv Ziff. 2),
dass der von den Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 31. Januar 2024 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3 und 8),
dass das Sistierungsgesuch des Bündner Ärztevereins (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 26. Januar 2024 mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 mangels Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin abgewiesen und infolgedessen der Schriftenwechsel fortgesetzt wurde (vgl. BVGer-act. 6, 11, 13),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 17),
dass der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und in prozessualer Hinsicht um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter um Festsetzung eines Arbeitstarifs von Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens ersucht hat (BVGer-act. 18),
dass die prozessualen Anträge des Beschwerdegegners betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter Festsetzung eines Arbeitstarifs von Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 abgewiesen wurden (BVGer-act. 26),
dass den Verfahrensbeteiligten in der Folge nach Vorliegen der Stellungnahme der Preisüberwachung vom 28. Juni 2024 sowie der Stellungnahme des BAG vom 8. August 2024 mit Verfügung vom 16. August 2024 Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt wurde (vgl. BVGer-act. 29, 31, 32),
dass innert dieser angesetzten Frist alle Verfahrensbeteiligte mit Eingaben vom 2. September 2024, 4. September 2024, 6. September sowie 11. September 2024 übereinstimmend beantragten, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, weil zwischen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners im Rahmen von aussergerichtlichen Tarifgesprächen eine aussergerichtliche Einigung über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kurz bevorsteht resp. erzielt worden ist, der Tarifvertragsnachtrag indessen noch ausgearbeitet und durch die Kantonsregierung genehmigt werden muss (vgl. BVGer-act. 36, 39, 41, 43),
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss vorläufig bis am 4. November 2024 sistiert hat (BVGer-act. 42),
dass der Instruktionsrichter die Sistierung auf entsprechende übereinstimmende Gesuche der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024 respektive vom 19. Dezember 2024 und des Beschwerdegegners vom 5. November 2024 respektive vom 23. Dezember 2024 hin zuletzt am 27. Dezember 2024 bis zum 31. Januar 2025 verlängert hat (BVGer-act. 44-47, 49, 50),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 eine Kopie des zwischen den Parteien neu abgeschlossenen Vertragsnachtrags zum Tarifvertrag einschliesslich der Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2024 vorlegte (Beschluss Nr. 992/2024), und die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Abschreibung des Verfahrens zufolge regierungsrätlich genehmigten Vertragsnachtrags zum Tarifvertrag beantragt hat (BVGer-act. 48, 51),
dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),
dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; nachfolgend: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wurde (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991, S. 118 und 179) (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),
dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.),
dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 992/2024 vom 19. Dezember 2024 den zwischen den von der CSS Kranken-Versicherung AG und der Ärztegesellschaften der Kantone Graubünden, St. Gallen, Thurgau, Appenzell Innerhoden, Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen und Glarus am 30. Oktober 2024 bzw. 14./19./21. November 2024 pendente lite abgeschlossenen neuen Vertragsnachtrag II zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend - soweit dieser den Kanton Graubünden betrifft - ab 1. Januar 2019 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86,
dass angesichts der erfolgten Genehmigung des von den Parteien geschlossenen neuen Vertragsnachtrags zum Tarifvertrag durch den Regierungsrat des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2024 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben ist,
dass gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 lit. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung mehrerer Sistierungsgesuche und deren Verlängerung sowie prozessualer Anträge (Antrag auf einen Arbeitstarif für die Dauer des Verfahrens, Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung), dem Einholen von Fachberichten (Preisüberwacher, BAG) und dem fast vollständig durchgeführten Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann,
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind,
dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind,
dass der von den Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten antragsgemäss wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet.
Der Beschwerdegegner hat für den von ihm zu tragenden Anteil an den Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
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