Costs and compensation after remand in facilitated naturalization annulment

c-7025-2009Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung18.11.2009Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court ruled only on the cost consequences after the Federal Supreme Court had set aside its earlier judgment and remanded the matter. It held that, in the new procedural situation, no court costs should be imposed and the applicant's advance payment of CHF 800 had to be refunded. It further awarded the applicant CHF 1,500 in party compensation, payable by the Federal Office for Migration.

Regest

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE; Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Wird ein bundesverwaltungsgerichtliches Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache einzig zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen, sind die Kostenfolgen nach der neuen prozessualen Lage neu zu bestimmen. Bei Obsiegen der beschwerdeführenden Partei rechtfertigt sich der Verzicht auf Verfahrenskosten; der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Zudem besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, deren Bemessung sich nach den einschlägigen Gebühren- und Entschädigungsbestimmungen richtet (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-7025/2009

Entscheiddatum: 18.11.2009Publikationsdatum: 27.11.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-7025/2009

{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2009

Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

H._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Studer,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2008 die erleichterte Einbürgerung von H._______ für nichtig erklärt hat,

dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und diese in der Folge mit Entscheid vom 8. Juni 2009 abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer hierauf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2009 die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 aufgehoben hat,

dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass aufgrund der neuen Sachlage in zweiter Instanz keine Verfah-renskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der Beschwerdeführer für sein Obsiegen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. Mai 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zurückerstattet.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- entrichtet.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse)

die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Schlagwörter

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