Entscheiddatum: 07.01.2025Publikationsdatum: 15.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6986/2024
Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand UVG, Arbeitssicherheit/Unfallverhütung, Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 die Einsprache der A._______ vom 14. Oktober 2024 gegen die Ermahnung Stufe 2 vom 1. Oktober 2024 abwies (BVGer-act. 1, Beilage),
dass die A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. c UVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. November 2024 die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- bis zum 16. Dezember 2024 zu leisten und darauf hinwies, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass die Zwischenverfügung vom 13. November 2024 nachweislich am 20. November 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 4),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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