Appeal dismissed as moot after withdrawal

c-6965-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung12.03.2008Dismissed

Zusammenfassung

H. appealed an IV office decision granting M. a child pension for X. for the period from 1 June 2006 to 31 August 2007. Before the Federal Administrative Court could decide the merits, H. withdrew the appeal in writing on 5 March 2008. The court therefore removed the case from the docket as moot in single-judge proceedings. Given the early termination and limited work involved, no court costs were charged and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; Rückzug der Beschwerde führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und rechtfertigt im einzelrichterlichen Verfahren die Abschreibung. Werden Verfahren in einem frühen Stadium erledigt und verursacht das Gericht keinen erheblichen Aufwand, können die Verfahrenskosten nach Art. 6 lit. a VGKE erlassen werden; ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht in diesem Fall nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-6965/2007

Entscheiddatum: 12.03.2008Publikationsdatum: 25.03.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-6965/2007

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 12. März 2008

Besetzung

Einzelrichter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

H._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2

Vorinstanz.

Gegenstand

Auszahlung der IV-Kinderrente.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. September 2007 M._______ eine Kinderrente für die Tochter X._______ für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 zugesprochen hat,

dass H._______ (Beschwerdeführerin), Mutter von X._______ , am 9. Oktober 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat,

dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt,

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2008 die Beschwerde vom 9. Oktober 2007 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichem Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts erlassen werden können (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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