Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-69/2012
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügung für das Jahr 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1961 geborene und in Brasilien lebende Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per 1. November 1985 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Auslandschweizer aufgenommen wurde (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 2),
dass der Versicherte Gesellschafter der brasilianischen Gesellschaft B._______Ltda. mit einem Kapitalanteil von 50 % ist und von dieser Gesellschaft im Jahr 2010 gemäss seiner brasilianischen Steuererklärung einen Lohn in der Höhe von BRL 40'120.- sowie eine Dividende in der Höhe von BRL 850'000.- bezog (SAK-act. 14 und 15),
dass die SAK gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen des Versicherten von Fr. 514'100.- am 29. August 2011 einen Beitrag an die freiwillige AHV für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 52'900.90 verfügte (SAK-act. 16),
dass die SAK eine vom Versicherten gegen diese Beitragsverfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2011 mit der Begründung abwies, die ausgeschüttete Dividende sei aufgrund des Missverhältnisses zum eingesetzten Eigenkapital von BRL 75'000.- als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten (SAK-act. 18),
dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anpassung des verfügten AHV-Beitrags an seine Erwerbseinkünfte beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer seine Anträge im Wesentlichen damit begründete, die Dividende stehe nicht im Missverhältnis zum Eigenkapital, da es sich bei dem von der Vorinstanz herangezogenen Wert seiner Beteiligung an der B._______Ltda. von BRL 75'000.- um den Nennwert und nicht um den viel höheren effektiven Wert handle,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2012 auf Aufforderung hin ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (B-act. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 6),
dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik einreichte, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2012 abgeschlossen wurde (B-act. 8),
dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die weiteren Akten - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten ist,
dass Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 10. November 2011 ist, womit der Streitgegenstand auf die Festlegung des Beitrags des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV für das Jahr 2010 beschränkt ist,
dass strittig und zu prüfen ist, ob die im Beitragsjahr 2010 an den Beschwerdeführer ausgerichtete Dividende in der Höhe von BRL 850'000.- als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist,
dass gemäss Art. 4 und 5 AHVG nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet sind, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b, BGE 134 V 297 E. 3.2),
dass Dividenden grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag darstellen (vgl. Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 2011), dann jedoch als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren sind, wenn sie im Missverhältnis zum eingesetzten Eigenkapital stehen (BGE 134 V 297 E. 2.3),
dass Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10 % oder mehr entsprechen, vermutungsweise überhöht sind (WML, Rz. 2011.7), wobei diese Richtlinie nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände angewendet werden darf (BGE 134 V 297 E. 2.7),
dass die Vorinstanz gestützt auf den in der Steuererklärung aufgeführten Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._______Ltda. von BRL 75'000.- davon ausgeht, die ausgerichtete Dividende von BRL 850'000.- stehe im Missverhältnis zum eingesetzten Eigenkapital und sei als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, beim in der Steuererklärung eingesetzten Wert seiner Beteiligung an der B._______Ltda. handle es sich um den Nennwert und der effektive Wert seiner Beteiligung belaufe sich auf ungefähr BRL 9 Mio., weshalb kein Missverhältnis zur ausgerichteten Dividende bestehe,
dass die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligung zu beurteilen ist (BGE 134 V 297 E. 2.8), der sich in der Regel nach dem von der Steuerbehörde ermittelten Steuerwert bemisst (BGE 134 V 297 E. 2.3; WML, Rz. 2011.6),
dass der Beschwerdeführer ein Vertragsdokument in portugiesischer Sprache eingereicht hat, das darauf hinweist, dass es sich beim Wert von BRL 75'000.- um den Nennwert seiner Beteiligung handelt (B-act. 1/7),
dass der Beschwerdeführer zur Feststellung seines beitragspflichtigen Einkommens jeweils lediglich seine Steuererklärung und insbesondere keine weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem Wert seiner Beteiligung eingereicht hat (SAK-act. 4, 7 und 15),
dass der Beschwerdeführer die Einkommens- und Vermögenserklärung mit Verweis auf die Steuererklärung nicht ausgefüllt hat (SAK-act. 4, 7 und 15),
dass der Beschwerdeführer auf die Anfrage der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 nach dem Marktwert seines investierten Eigenkapitals in sein Unternehmen per 31. Dezember 2010 lediglich angab, dieser sei nach brasilianischem Recht bereits versteuert (SAK-act. 14),
dass die Beteiligung an der B._______Ltda. in den Steuererklärungen 2008 und 2009 ebenfalls jeweils mit BRL 75'000.- aufgeführt wurde (SAK-act. 4 und 7),
dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen Steuererklärungen von der B._______Ltda. bereits in den Jahren 2008 und 2009 Dividenden in der Höhe von BRL 300'000.- und BRL 500'000.- ausgerichtet wurden (SAK-act. 4 und 7), die jedoch nicht als beitragspflichtiges Einkommen erfasst wurden (SAK-act. 6 und 8),
dass sich der effektive wirtschaftliche Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._______Ltda. nicht aus den Akten ergibt,
dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist, weshalb die Streitsache nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann und die Sache zur Ermittlung des effektiven wirtschaftlichen Werts der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._______Ltda. an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) gehalten ist, der Vorinstanz alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen,
dass die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2011 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass bei diesem Verfahrensausgang dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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