Entscheiddatum: 23.05.2024Publikationsdatum: 06.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.09.2025 (9C_517/2025) Abteilung III C-688/2022
Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 25. Januar 2022.
A.
A.a Der am (...) 1956 geborene, von Oktober 1987 bis Juli 2000 mit einer Schweizerin verheiratet gewesene deutsche Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war laut Formular E 205 CH von 1987 bis 1991 und von 1999 bis 2018 in der Schweiz erwerbstätig (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 5). Mit Datum vom 21. September 2020 liess er mittels Formular E 202 eine Schweizer Altersrente beantragen (SAK-act. 6 S. 7). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) vom 9. November 2020 (SAK-act. 9) sowie weiterer Abklärungsergebnisse (SAK-act. 10 und 11) erliess die SAK am 4. Februar 2021 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'249.- zusprach. Im Rahmen der Berechnungsgrundlagen ging sie von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 23 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit vom 23 Jahren und 9 Monaten, 1.5 Erziehungsgutschriften, der Rentenskala 23 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 104'682.- aus (SAK-act. 12; vgl. auch SAK-act. 13 bis 17).
A.b Hiergegen erhob der Versicherte am 8. bzw. 26. Februar 2021 (Posteingang: 16. Februar und 2. März 2021) Einsprache und ersuchte um eine Klärung, weshalb im Zusammenhang mit den für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten die Einkommensanteile von seiner früheren Ehegattin für die Zeit von 1992 bis 1998 fehlten (SAK-act. 18 und 20). Nach Durchführung weiterer Abklärungen (SAK-act. 19, 21 bis 39, 43 bis 45) erliess die SAK am 25. Januar 2022 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache des Versicherten abgewiesen wurde (SAK-act. 46). Zur Begründung führte sie insbesondere zusammengefasst aus, von 1992 bis 1998 sei der Versicherte nicht obligatorisch AHV-versichert gewesen, denn er habe weder in diesem Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er in diesem Land erwerbstätig gewesen. Seine damalige Ehefrau, eine Schweizer Staatsbürgerin, sei zwar über denselben Zeitraum in der freiwilligen AHV-Versicherung versichert gewesen, jedoch sei er nicht automatisch über sie mitversichert gewesen. Die automatische Mitversicherung bei der freiwilligen AHV/IV-Versicherung sei nach alter, damals gültig gewesener Rechtslage nur Ehefrauen eines freiwillig Versicherten, nicht aber Ehemännern offen gestanden. Der Versicherte sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig AHV-versichert gewesen. Nachdem er zwischen 1992 und September 1999 weder obligatorisch noch freiwillig AHV-versichert und beitragspflichtig gewesen sei, habe er auch keine anrechenbaren Beitragszeiten zurücklegen können.
B.
B.a Nach weiterer Korrespondenz zwischen der SAK und dem Versicherten (SAK-act. 47 bis 50, 52 bis 54) erhob dieser beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Posteingang: 14. Februar 2022) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2022 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
B.c In seiner Replik vom 16. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag fest (BVGer-act. 5).
B.d Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Schreibens vom 23. April 2022 die Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten nachgereicht hatte (BVGer-act. 7), beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 11. Mai 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
B.e Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen.
B.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Normen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 (SAK-act. 46) besonders berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b).
1.6
1.6.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.6.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrundsatz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfechtung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstandete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c).
1.6.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 (SAK-act. 46). Nachfolgend ist der Streitgegenstand resp. das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis zu bestimmen.
1.6.3.1 Der Beschwerdeführer liess beschwerde- resp. replikweise ausführen, er sei er automatisch in die freiwillige Versicherung seiner Ehefrau miteinbezogen worden, weshalb deren Beiträge für die Jahre 1992 bis 1998 mitzuberücksichtigen seien. Weiter machte er - zumindest sinngemäss - geltend, die Eintragungen im IK hätten nicht zu seinen Ungunsten verändert werden dürfen, da insoweit die Verjährung eingetreten sei, und - explizit - es sei die Rentenskala 24 heranzuziehen. Zudem warf er der Vor-instanz zumindest sinngemäss eine Rechtsverzögerung vor.
1.6.3.2 Aufgrund der beschwerde- und replikweise gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers und in Ermangelung weitergehender, entsprechend klarer und unmissverständlicher Ausführungen und Beanstandungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 1.6.1 und 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass - ausser den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Beitragszeiten für die Zeit von 1992 bis 1998 sowie der herangezogenen Rentenskala 23 - die weiteren Rentenberechnungselemente (44 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 1.5 Erziehungsgutschriften, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 100'346.-) vom Beschwerdeführer insofern nicht beanstandet wurden, als die Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten von 1992 bis 1998 bzw. die Versicherungsjahre keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Diese Elemente gehören gemäss der in vorstehender Erwägung 1.6.1 und 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit zwar wohl zum Anfechtungs-, jedoch nicht primär zum Streitgegenstand, weshalb sich diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitergehende Prüfung an sich erübrigen würde, sollte sich die Nichtberücksichtigung der Beitragsjahre 1992 bis 1998 resp. die Rentenskala 23 aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als rechtens erweisen. Des Verständnisses wegen ist nachfolgend dennoch kurz auf die weiteren Berechnungselemente einzugehen (vgl. E. 5 ff.).
1.6.3.3 Aufgrund der in vorstehender Erwägung 1.6.3.1 zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie das in vorstehender Erwägung 1.6.3.2 Dargelegte ist demnach primär zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Beitragszeiten von 1992 bis 1998 nicht berücksichtigt und die Rentenskala 23 herangezogen hat. Weiter ist streitig und zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung zur Last zu legen ist und ob ein nachträgliches Splitting resp. Eintragungen im IK zu Ungunsten des Versicherten nachträglich korrigierbar sind.
2.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich insbesondere geltend, am 22. Oktober 2020 sei sein "Rentenfeststellungsverfahren" durch die deutsche Rentenbehörde eingeleitet worden. Nachdem er mit Schreiben vom 2. Februar 2021 an die SAK gelangt sei, sei am 4. Februar 2021 die Verfügung betreffend die AHV-Rente erlassen worden. Nach seiner Einsprache vom 8. Februar 2021 und seiner Eingabe vom 26. Februar 2021 sei ihm am 1. März 2021 der Erhalt seiner Einsprache bestätigt worden. Daraufhin habe die SAK eine ungebührend lange Zeit in Anspruch genommen, um den Einspracheentscheid zu erlassen. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Begründung für den ablehnenden Bescheid und der laufenden "Einsprachefrist" habe er der SAK eine E-Mail gesandt und um Übermittlung näherer Erläuterungen zur alten Gesetzeslage gebeten. Zu seiner Überraschung sei dieser Sachverhalt am selben Tag bestätigt und ihm binnen Wochenfrist diese Erläuterungen zugesagt worden. Die in der Vernehmlassung gemachten Andeutungen, "ausführliche Gesetzesauszügen der alten Gesetztes Lage vor der 10. AHV-Revision dargelegt zu haben", sei insofern richtig, als ihm diese verspätet (nach 14 Tagen und nicht wie zugesagt binnen Wochenfrist) und auch nur auf seine Anfrage hin zugesandt worden seien.
2.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verzögerungen in der Fallbearbeitung führte die Vorinstanz mit Verweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-3671/2021 vom 10. Februar 2022 (E. 3.2.3) zusammengefasst aus, vorliegend sei mitunter im Einspracheverfahren eine unrichtige Einkommensteilung zu korrigieren gewesen, wobei unbesehen davon die richtige Rentenberechnung einlässlich zu prüfen gewesen sei. Die seitens des Beschwerdeführers sinngemäss vorgebrachte Rüge der Rechtsverzögerung führe daher ins Leere.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2.3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).
2.3.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). Beträgt die Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife, liegt eine Rechtsverzögerung vor (BGE 125 V 373 E. 2a).
2.4
2.4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten erhielt die SAK am 30. Oktober 2020 Kenntnis vom - von der deutschen Rentenversicherung übermittelten - Rentenantrag des Versicherten (SAK-act. 6). Nachdem kurze Zeit später am 9. November 2020 ein IK-Auszug erstellt (SAK-act. 9), am 2. Februar 2021 weitere Auskünfte eingeholt worden waren (SAK-act. 10 und 11) und sich der Versicherte gleichentags an die SAK gewandt hatte (SAK-act. 16; vgl. auch SAK-act. 17), erliess diese am 4. Februar 2021 die Rentenverfügung (SAK-act. 12).
2.4.2 Nachdem der Versicherte hiergegen am 8. Februar 2021 Einsprache erhoben hatte (SAK-act. 18), sah sich die Vorinstanz zu einer Nachprüfung gezwungen und holte am 1. März 2021 - einen Tag vor Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 (SAK-act. 20) - bei diesem weitere Auskünfte ein (SAK-act. 19). Nach Erhalt dieser am 9. März 2021 (SAK-act. 21 und 22) erkundigte sich der Versicherte am 1. Juni 2021 nach dem Verfahrensstand (SAK-act. 23). Daraufhin teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit Datum vom 4. Juni 2021 mit, es sei eine Überprüfung der einst vorgenommenen Einkommensteilung veranlasst worden; diese sei noch im Gange (SAK-act. 24; vgl. auch act. 25). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. September 2021 nach dem Stand dieser Überprüfung erkundigt (SAK-act. 26) und die SAK intern weitere Abklärungen getätigt hatte (SAK-act. 27 und 28), wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2021 mitgeteilt, die Angelegenheit dauere noch etwas an, nachdem die Beitragszeiten weit zurücklägen und zu korrigieren seien (SAK-act. 29). Daraufhin wurde die interne Juristin am 4. Oktober 2021 gefragt, ob sie bestätigen könne, dass die Löschung von 12 Jahren Splitting gewünscht werde (SAK-act. 31), und der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 dahingehend orientiert, dass die Korrektur noch andauere (SAK-act. 32). Nach weiteren, am 8. Oktober 2021 eingeleiteten Abklärungen hinsichtlich des Zeitraums, welcher der Einkommensteilung unterliegt (SAK-act. 33 bis 36), wurde in einer internen E-Mail vom 14. Oktober 2021 unter anderem darauf hingewiesen, dass korrekterweise der Zeitraum von 1992 bis 1998 nicht vom Splitting hätte erfasst werden dürfen (SAK-act. 37). Nach Erstellung eines weiteren IK-Auszugs am 27. Oktober 2021 (SAK-act. 39) und am 10. Dezember 2021 erfolgter Nachfrage zum Verfahrensstand (SAK-act. 43) wurde dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des IK-Auszuges vom 22. Dezember 2021 (SAK-act. 8) am 20. Januar 2022 mitgeteilt, er werde von der SAK im Laufe der nächsten Woche hören (SAK-act. 44). Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 erneut insistiert hatte (SAK-act. 45), erliess die SAK am 25. Januar 2022 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (SAK-act. 46).
2.5
2.5.1 In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-3671/2021 vom 10. Februar 2022 wurde unter anderem erwogen, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Raschheit der Entscheidung hohe Bedeutung zukomme (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 Bst. a ATSG). Dabei stehe im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens habe dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses dürfe insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt werde. Aus diesem Grund stelle die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (E. 3.2.3 mit Hinweis).
2.5.2 Die Vorinstanz nahm sowohl den Altersrentenantrag (vgl. E. 2.4.1 hiervor) als auch die Einsprache des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.4.2) an die Hand resp. behandelte diese, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung zum Vornherein auszuschliessen ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
2.5.3 Zwar ist vorliegend eine gewisse Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens nicht auf die Einholung einer medizinischen Expertise zurückzuführen(vgl. E. 2.5.1 hiervor). Diese Situation ist jedoch insofern mit der vorliegenden zu vergleichen, als im Einspracheverfahren eine unrichtige Einkommensteilung zu korrigieren gewesen und in diesem Zusammenhang die Rentenberechnung auf ihre Richtigkeit hin einlässlich neu zu prüfen war, was ohne Zweifel - analog der Einholung eines medizinischen Gutachtens - eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Mit Blick auf die objektiven Umstände im vorliegenden Fall in Form der Komplexität einer Altersrentenberechnung sowie der notwendigen internen und externen Abklärungen seitens der Vorinstanz resp. des benötigten Aufwands für eine nachträgliche Korrektur des IK erscheint der Erlass des Einspracheentscheids am 25. Januar 2022 nach vorheriger, am 8. Februar 2021 erfolgter Einsprache unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keineswegs unangemessen. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder bezüglich des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Februar 2021 (SAK-act. 12) noch hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2022 ein nicht fristgerechtes Handeln vorgeworfen werden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers lassen sich demnach nicht erhärten und führen daher ins Leere.
2.5.4 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass der Vorinstanz weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann.
3.1 Der Beschwerdeführer warf die Frage nach der Verjährung/Unantastbarkeit von gutgeschriebenen Beiträgen auf. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass mit Blick auf den im Schreiben der Ausgleichskasse B._______ vom 19. März 2015 enthaltenen Passus "Falls Sie Eintragungen in Ihrem IK für unrichtig halten, können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung eine entsprechende Berichtigung verlangen" wohl davon auszugehen sei, dass Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt auch von Seiten der ZAS zumindest in Frage zu stellen seien.
3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, gegen die Auffassung des Beschwerdeführers spreche, dass gemäss Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontoberichtigung veranlasst und verlangt werden könne. Das müsse auch für die Eintragungen im Falle eines Splittings gelten, denn was dem einen Ex-Ehepartner zum Nachteil gereiche, stelle zwangsläufig einen Vorteil für den anderen dar. Weiter könne ein Verfahren auf Einkommensteilung auch von Amtes wegen von der Ausgleichskasse bei Rentenberechtigung eines Ex-Ehepartners eingeleitet werden (Art. 50g AHVV), soweit vorher kein Antrag auf Durchführung der Einkommensteilung gestellt worden sei. Schliesslich könne ein Splittingauftrag auch rückgängig gemacht werden (Rn. 2608 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK]. Das alles spreche dafür, dass ein fehlerhaftes Splitting auch nachträglich korrigierbar bleiben müsse.
3.3
3.3.1 Eine versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützten Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3a bis 3d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2013, Rz. 482 [S. 169 f.]). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2020, Art. 30ter Rz. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem individuellen Konto handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/St. Gallen, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 37). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).
3.3.2 Mit Blick auf den in vorstehender Erwägung 3.3.1 wiedergegebenen Inhalt der Verordnungsbestimmung von Art. 141 AHVV und die damit im Zusammenhang stehende bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre dient diese Gesetzesbestimmung in erster Linie der Erhältlichmachung eines IK-Auszuges bzw. einer damit verbundenen Berichtigung durch versicherte Personen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontoberichtigung veranlasst und verlangt werden könne, was auch für die Eintragungen im Falle eines Splittings gelten müsse, treffen zwar insofern zu, als ein Ex-Ehepartner eine entsprechende Berichtigung verlangen könnte. Da sich Art. 141 AHVV jedoch einzig an versicherte Personen und nicht an die Vorinstanz richtet, kann diese aus dieser Gesetzesbestimmung primär nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist die amtliche Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles im Gesetz nicht explizit geregelt (vgl. Urteil des BVGer C-2054/2012 vom 9. Oktober 2014 E. 4.3.4.4 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Insofern sich die Vorinstanz auf Art. 50g AHVV stützt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen können, wenn eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wurde. Vorbehalten bleibt Art. 50g AHVV (Art. 50c Abs. 1 AHVV). Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu und fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen. Bei Verzicht auf Teilnahme oder Unzustellbarkeit der Mitteilung erhält nur der Antrag stellende Ehegatte die Übersicht über die individuellen Konten (Art. 50f AHVV). Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen von der Ausgleichskasse durchzuführen, welche die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV).
3.4.2 Im vorliegenden verhält es sich so, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenberechtigung des Beschwerdeführers (1. März 2021) noch nicht rentenberechtigt gewesen war (SAK-act. 37). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz in Anwendung von Art. 50g AHVV noch nicht verpflichtet, eine Einkommensteilung von Amtes wegen durchzuführen (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2). Insofern bildet auch Art. 50g AHVV keine gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen.
3.5
3.5.1 Allerdings findet sich in der seit 1. Januar 2010 (Stand: 1. Januar 2021 [Version 13]) gültigen Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (im Folgenden: WL VA/IK; abrufbar unter zuletzt besucht am 22. April 2024) eine rechtsgenügliche Grundlage dafür, dass Korrekturen von IK-Eintragungen von Amtes wegen vorgenommen werden können (Rz. 2401 ff.), und zwar auch nach dem Zusammenruf der IK (ZIK, Rz. 2409), welcher bei der Festsetzung einer Rente durch die zuständige Ausgleichskasse zu erfolgen hat (Rz. 2701, 2715 ff). Gemäss Rz. 2404 ist für den Fall, dass im IK nicht nur ein zu hohes Einkommen, sondern auch eine falsche Beitragsdauer eingetragen wurde, nach den Rz. 2405 und 2406 vorzugehen. Rz. 2405 besagt unter anderem, dass übrige Korrekturen vorgenommen werden, indem die falsche Eintragung durch einen Minuseintrag vollumfänglich storniert und anschliessend die richtige Eintragung gemacht wird. Im Zusammenhang mit dem Splitting besagt Rz. 2608 explizit, dass der Auftrag vorerst rückgängig zu machen ist, wenn ein Splitting-Auftrag unter anderem - wie im vorliegenden Fall - falsche zu splittende Jahre enthielt. Die richtigen Angaben sind daraufhin mit einem neuen Splitting-Auftrag zu melden, wobei Rz. 3103 zu beachten ist; gemäss dieser erfolgt die Meldung an das zentrale Register der ZAS (MZR) gemäss den technischen Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS (TW XML).
3.5.2 Zwar sind die vorstehend teils zusammengefasst wiedergegebenen, sich an die Durchführungsstellen richtenden Randziffern der WL VA/IK für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Vorliegend spricht jedoch nichts gegen eine Berücksichtigung dieser, da diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 4. ff. hiernach) darstellen und dadurch dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Bestimmungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt wurden (vgl. hierzu BGE 147 V 79 E. 7.3.2 und 146 V 224 E. 4.4.2) und sich die Zulässigkeit der amtlichen Berichtigung von IK-Eintragungen auch aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsprinzip ergibt (vgl. E. 1.5 hiervor). Die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden IK-Eintragungen dürfen aber auch von Amtes wegen nur dann berichtigt werden, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB sowie Art. 141 Abs. 3 AHVV).
3.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich im Rahmen eines weiteren Zwischenergebnisses, dass die seitens der Vorinstanz vorgenommene Veränderung der Eintragungen im IK zu Ungunsten des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen war und demnach nicht zu beanstanden ist.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, begründet werde die Nichtanerkennung der gutgeschriebenen Beiträge der Jahre 1992 bis 1998 mit dem Verweis auf eine alte, damals gültig gewesene Rechtslage. Die automatische Mitversicherung bei der freiwilligen AHV/IV-Versicherung sei nur Ehefrauen eines freiwillig Versicherten offen gestanden, nicht jedoch Ehemännern. Diese Begründung könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die alte Version von Art. 2 Abs. 4 AHVG noch Gültigkeit besitze. BGE 117 V 97 kläre die Mitversicherung in der strittigen Zeit und definiere das "Synonym" der SAK "nach alter Gesetzeslage". Er sei gemäss Art. 2 AHVG versicherungsfähig, und nach E. 3a des erwähnten BGE sei er automatisch in die freiwillige Versicherung seiner Ehefrau miteinbezogen worden. Das im Jahr 2003 erfolgte Splitting der beiden AHV-Konten sei korrekt. Die strittigen Jahre 1992 bis 1998 seien in die AHV-Rentenberechnung miteinzubeziehen. Vor der Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141; aufgehoben per 31. Dezember 2017 [AS 1952 1087]) hätten ausschliesslich Frauen das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben. Dies habe eine klare Benachteiligung der Männer dargestellt, die als stossend empfunden worden sei. Mit der Revision des BüG 1990 sei dieses Privileg für Frauen aufgehoben worden. Die Schweiz habe den Internationalen Pakt der UNO über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte am 18. September 1992 (SR 0.103.1; AS 1993 725; BBl 1991 I 189; im Folgenden: UNO-Sozialpakt) ratifiziert. Dieser Pakt untersage die Ungleichbehandlung von In- und Ausländern ohne angemessene Rechtfertigung. Das aufgrund der Einkommensteilung im IK eingetragene Erwerbseinkommen gelte bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.
4.1.2 Die Vorinstanz brachte zur Begründung zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 1998 in Deutschland gewohnt und während dieser Zeit dort gearbeitet. Nachdem er keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und auch dort nicht erwerbstätig gewesen sei, sei er nicht obligatorisch AHV-versichert gewesen. Seine Schweizer Ehefrau sei während dieser Zeit freiwillig AHV-versichert gewesen. Man habe dem Beschwerdeführer unter Beilage von Gesetzesauszügen ausführlich die alte Gesetzeslage vor der 10. AHV-Revision dargelegt, welche zum einen dem Wortlaut nach nur Schweizern das Recht gegeben habe, sich freiwillig bei der AHV zu versichern, und zum anderen implizit Schweizer Ehefrauen ein eigenes Beitrittsrecht verweigert habe, wenn diese mit Schweizern verheiratet gewesen seien, welchen dieses Beitrittsrecht zugestanden habe. Man habe dem Beschwerdeführer dargelegt, dass Schweizer Ehefrauen mit dem Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung als automatisch mitversichert gegolten hätten, aber eben nicht Schweizer Ehemänner. Diese Frauen diskriminierende Gesetzeslage sei erst mit der 10. AHV-Revision abgeändert worden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei nunmehr individuell vorzunehmen gewesen, habe aber nach wie vor nur Schweizer und Schweizerinnen offen gestanden. Erst mit der Gesetzeslage nach dem 1. April 2001 sei ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung für EU-Bürger überhaupt erst möglich geworden; er sei zugleich aber eingeschränkt worden auf die Wohnsitznahme ausserhalb der EU, der EU und der EFTA-Staaten. Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger, welcher damals in Deutschland wohnhaft gewesen sei, hätte also zu keinem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung beitreten können. BGE 117 V 97 liege ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde. Es sei in diesem Entscheid um die automatische Mitversicherung der eingebürgerten Ehefrau gemäss Art. 2 Abs. 4 AHVG in der alten Fassung gegangen, wenn der Ehemann und Schweizer bereits vorher der freiwilligen Versicherung beigetreten sei, bzw. darum, ob die schweizerische Ehefrau in einem solchen Fall nicht doch ein eigenständiges Beitrittsrecht ausüben dürfe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Frage, ob ein nicht schweizerischer Ehemann automatisch bei der Schweizer Ehefrau mitversichert gewesen sei, und dies gegen den ausdrücklichen Wortlaut des damalig anwendbar gewesenen AHVG, welches nur eine automatische Mitversicherung der schweizerischen Ehefrau, nicht aber des Ehemannes vorgesehen habe. Insofern könne aus dem zitierten Urteil keine Rechtsanwendung entgegen des Wortlauts des damals gültig gewesenen AHVG hergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV an den gültigen Gesetzesrahmen gebunden. Um zu einer anderen Rechtsanwendung im Sinne des Beschwerdeführers zu kommen, hätte das AHVG seinerzeit entsprechend im Sinne einer automatischen Mitversicherung nichtschweizerischer Ehemänner geändert werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Stattdessen sei das Konzept der Einheit des Ehepaares komplett aufgegeben worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des BüG gehe insoweit fehl, als die vor 1997 geltende Version des AHVG für alle Schweizer in gleicher Weise gegolten habe. Aus der Ratifizierung des UNO-Paktes könne auch keine andere Rechtsanwendung hergeleitet werden, denn die Bestimmungen dieses Paktes hätten programmatischen Charakter, beinhalteten also einen Normgebungsauftrag und seien somit nicht unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwend- oder einklagbar.
4.2
4.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind nachfolgend grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im März 2021 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt März 2021 ist gegebenenfalls auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL > alle Versionen > Version 15; zuletzt besucht am 22. April 2024), anwendbar. Mit Blick auf die strittigen Beitragszeiten (1992 bis 1998; vgl. E. 1.6.3.3 hiervor) sind auch die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen massgeblich.
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
4.2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 bis Art. 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
4.2.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
4.2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29bis Abs. 1 AHVG [vgl. E. 2.3 hiervor] in Verbindung mit Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
4.2.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
4.3
4.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1987 geheiratet hatte und am 24. Juli 2000 die Scheidung erfolgt war resp. die Einkommen im Jahr der Eheschliessung (1987) und im Jahr der Auflösung der Ehe (2000) nicht geteilt werden (Art. Art. 29quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b AHVV Abs. 3; vgl. auch E. 4.2.6 hiervor). Weiter ist nicht strittig, dass er in der Zeit von 1991 bis Ende September 1999 zusammen mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau in seiner Heimat Deutschland gewohnt und in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2018 seinen (alleinigen) zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hatte (SAK-act. 11, 21, 34, 36 und 37). Ebenfalls ist nicht bestritten, dass er von Januar 1987 bis Dezember 1991 und ab 1. Oktober 1999 wieder in der Schweiz gearbeitet hatte und von 1992 bis Ende September 1999 in Deutschland erwerbstätig gewesen war (SAK-act. 3, 8, 9, 14, 18, 21 und 37). Schliesslich ist unbestritten, dass die Ex-Ehefrau vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2000 freiwillig in der Schweiz versichert gewesen war (SAK-act. 25, 27, 28 und 37). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau im Zeitraum von 1992 bis 1998 hälftig zu teilen sind bzw. ob beide Ehegatten in dieser Zeit in der AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs.1 AHVV).
4.3.2 Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 4.3.1 Dargelegte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 zufolge seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert war (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG). Ab 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2018 ergab sich die obligatorische Versicherung bereits aufgrund des Schweizer Wohnsitzes (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Da er von 1992 bis 1998 weder über einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz verfügt hatte noch in diesem Land erwerbstätig gewesen war, war er in dieser Zeit nicht obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG e contrario). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, konnte der Beschwerdeführer weder der freiwilligen Versicherung beitreten noch konnte er entgegen seiner Auffassung über seine Schweizer Ex-Ehefrau, welche vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2000 der freiwilligen Versicherung zugehörig war, mitversichert gewesen sein.
4.4
4.4.1
4.4.1.1 Gemäss aArt. 2 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung (vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 [vgl. AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1]) können sich im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Art. 1 AHVG versichert sind, nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (aArt. 2 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung können sich Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Art. 1 AHVG versichert sind, versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (aArt. 2 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
4.4.1.2 Gemäss Art. 2 Abs 4 AHVG in der vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung (aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997 [10. AHV-Revision]) können sich Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.
4.4.1.3 Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger (im folgenden Auslandschweizer genannt) im Sinne von Art. 2 AHVG gelten die nicht gemäss Art. 1 dieses Gesetzes versicherten Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben (aArt. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 in der vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung [VFV; SR 831.111]). Gemäss aArt. 1 VFV in der vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2001 gültig gewesenen Fassung sind Auslandschweizer Frauen und Männer mit Schweizer Bürgerrecht, welche nicht nach Art. 1 AHVG versichert sind.
4.4.1.4 Gemäss aArt. 7 Abs. 1 VFV in der vom 1. Januar 1973 bis 31. März 2001 gültig gewesenen Fassung können Auslandschweizer den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 50. Altersjahr erklären. Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer, die seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch vom Ehegatten getrennt leben, können, sofern die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist, ohne Rücksicht auf ihr Alter der freiwilligen Versicherung beitreten (aArt. 8bis Abs. 1 VFV in der vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung; aufgehoben per 1. Januar 1997). Im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen, die verwitwen oder geschieden werden, können der freiwilligen Versicherung auch nach vollendetem 50. Altersjahr beitreten (aArt. 9 in der vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung; aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 [AS 1996 686]). Gemäss aArt. 10 Abs. 1 VFV in der bis zum 31. März 2001 gültig gewesenen Fassung (aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. April 2001 [AS 2000 2828]) können Auslandschweizer ohne Rücksicht auf ihr Alter innert Jahresfrist seit Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. Im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen, die unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig fortführen, sofern sie innert Jahresfrist seit ihrer Heirat den Beitritt erklären (aArt. 10 Abs. 2 VFV in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung; aufgehoben per 1. Januar 1997 [AS 1996 686]). Im Ausland niedergelassene Ehefrauen von Schweizer Bürgern können auch nach der Vollendung ihres 50. Altersjahres der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn ihr Ehemann nicht freiwillig versichert ist und von einem bestimmten Zeitpunkt an von der obligatorischen Versicherung erfasst wird (aArt. 10bis Abs. 1 VFV in der vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung; aufgehoben per 1. Januar 1997).
4.4.2 Die Regeln von aArt. 2 Abs. 1 und 2 AHVG (vgl. E. 4.4.1.1 hiervor) sind grundsätzlich gleichermassen auf Männer wie auf Frauen anwendbar. In diesem Sinne stand das Beitrittsrecht ungeachtet des Zivilstandes allen männlichen Auslandschweizern zu, ferner allen nichtverheirateten Auslandschweizerinnen sowie den mit einem Ausländer oder Staatenlosen verheirateten Auslandschweizerinnen (vgl. hierzu auch BGE 117 V 97 E. 3a). Daraus resp. aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Normen folgt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger von Deutschland von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen war. Aus dem Umstand, dass seine Ex-Ehefrau ab dem 1. Dezember 1988 freiwillig versichert gewesen war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.4.3
4.4.3.1 Gemäss aArt. 2 Abs. 4 AHVG (vgl. E. 4.4.1.2) konnten sich schweizerische Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer unter gewissen Voraussetzungen freiwillig versichern resp. schränkte diese gesetzliche Bestimmung bei schweizerischen Ehepaaren das Beitrittsrecht der Frau ein, indem "Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer ... sich nur dann freiwillig versichern (können), wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren". Daraus folgt dreierlei. Erstens besitzt eine Auslandschweizerin, deren Ehemann an sich die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung erfüllt oder erfüllte (Bürgerrecht, nicht obligatorisch versichert, Altersgrenze nicht überschritten), dieser Versicherung aber nicht beitreten will oder wollte, keine Möglichkeit, gegen den Willen ihres Ehemannes selber der freiwilligen Versicherung beizutreten (vgl. BBl 1953 II 112). Zweitens sieht das Gesetz hievon einige Ausnahmen im Sinne eines selbständigen Beitritts der Ehefrau vor, nämlich für den Fall der Fortführung der Versicherung (aArt. 2 Abs. 4 2. Halbsatz AHVG; vgl. BGE 109 V 65) sowie nach mindestens einjähriger Trennung der Ehe (aArt. 2 Abs. 4 1. Halbsatz in fine AHVG), ferner wenn der Ehemann von Gesetzes wegen der freiwilligen Versicherung gar nicht beitreten kann bzw. konnte (aArt. 2 Abs. 4 1. Halbsatz AHVG). Und drittens entfällt ein eigenes Beitrittsrecht der Ehefrau eines Auslandschweizers, wenn ihr Ehemann die Beitrittsvoraussetzungen nicht nur selber erfüllt, sondern der freiwilligen Versicherung auch tatsächlich beitritt. Denn wenn den Ehefrauen von Auslandschweizern ein selbständiges Beitrittsrecht nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 AHVG eingeräumt wurde, so folgt zumindest indirekt (BGE 104 V 125 E. 3a; BBl 1983 II 159f.) daraus, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers sich automatisch auch auf seine Ehefrau erstreckt. Diese Grundsätze hat denn auch das Eidg. Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt (BGE 117 V 97 E. 3a mit Hinweisen).
4.4.3.2 Eine Konkretisierung von aArt. 2 Abs. 3 AHVG in den vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1996 resp. vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassungen findet sich in der VFV. So konnten seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch vom Ehegatten getrenntlebende Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer ohne Rücksicht auf ihr Alter der freiwilligen Versicherung beitreten, sofern die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist (aArt. 8bis Abs. 1 VFV; vgl. E. 4.4.1.4 hiervor). Weiter konnten Im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen, die verwitweten oder geschieden wurden und die unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren, der freiwilligen Versicherung auch nach vollendetem 50. Altersjahr beitreten resp. die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig fortführen, sofern sie innert Jahresfrist seit ihrer Heirat den Beitritt erklärten (aArt. 9 und aArt. 20 Abs. 2 VFV; vgl. E. 4.4.1.4 hiervor). Schliesslich konnten im Ausland niedergelassene Ehefrauen von Schweizer Bürgern auch nach der Vollendung ihres 50. Altersjahres der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn ihr Ehemann nicht freiwillig versichert war und von einem bestimmten Zeitpunkt an von der obligatorischen Versicherung erfasst wurde (aArt. 10bis Abs. 1 VFV; vgl. E. 4.4.1.4).
4.4.3.3 Die Einheit des Ehepaares und die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft bedeuten nicht, dass ein in ungetrennter Ehe lebendes Auslandschweizerehepaar nur gemeinsam, d.h. aufgrund ausdrücklicher und übereinstimmender Willenserklärungen beider Ehegatten der freiwilligen Versicherung beitreten kann. Vielmehr bedarf es allein und ausschliesslich des Beitritts des Ehemannes mit der Folge, dass die Ehefrau automatisch mitversichert ist (BGE 117 V 97 E. 3a mit Hinweisen). Aufgrund dieses klaren und unmissverständlichen Wortlauts führte der damalige Beitritt der Ex-Ehefrau zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher fälschlicherweise aufgrund von BGE 117 V 97 E. 3a seine Mitversicherung als gegeben erachtet hatte, nicht automatisch zur Mitversicherung des Beschwerdeführers; eine solche war damals nach dem Dargelegten für Ehemänner nicht vorgesehen. Insofern und weil ein genereller Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung für Ehefrauen in deren Eigenschaft als Einzelpersonen implizit nicht möglich war resp. ein solcher nur unter gewissen Voraussetzungen überhaupt erst in Frage kam und für Schweizer Ehemänner analog zu den Ehefrauen keine Beschränkungen zum Beitritt normiert wurden, lässt sich die diesbezügliche vorinstanzliche Auffassung nicht beanstanden. Es bestehen keinerlei triftige Gründe, dass die grammatikalische Auslegung von aArt. 2 Abs. 4 AHVG nicht den wahren Sinngehalt dieser Vorschrift wiedergibt, was ein Abweichen vom Normtext rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGE 139 V 82 E. 3.2.2; BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1; BGE 134 V 208 E. 2.2 und BGE 133 II 263 E. 7.2, je mit Hinweisen).
4.4.3.4 Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung finden würde (vgl. hierzu BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen) und aArt. 2 Abs. 4 AHVG und somit auch die Mitversicherung der Ehefrau durch ihren Schweizer Ehemann erst im Rahmen der 10. AHV-Revision aufgehoben wurde. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung war nunmehr individuell vorzunehmen, stand aber nach wie vor nur Schweizerinnen und Schweizern offen. Erst mit der Gesetzeslage nach dem 1. April 2001 war ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung überhaupt erst möglich. Dieser wurde jedoch eingeschränkt auf Schweizer Bürger, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder (später) der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ausserhalb der EG, der Schweiz und (später) der EFTA lebten (vgl. aArt. 2 Abs. 1 in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 2 Abs. 1 in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung [AS 2002 685; BBl 2001 4963]).
4.4.3.5 Im Umstand, dass Schweizer Ehefrauen mit dem Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung als automatisch mitversichert galten, aber eben nicht Ehemänner, ist auch keine Gesetzeslücke zu erblicken. Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 141 V 481 E. 3.1 mit Hinweisen). Das aAHVG regelte in aArt. 2 AHVG klar und eindeutig die freiwillige Versicherung (vgl. E. 4.4.3.3 hiervor), weshalb keine echte Gesetzeslücke angenommen werden kann, die zwangsläufig gerichtlich zu schliessen wäre. Der Gesetzgeber hat sich nicht vorwerfen zu lassen, eine Frage nicht geregelt zu haben, die hätte geregelt werden müssen. Wenn singuläre Fragen in Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich normiert sind, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden, solange jedenfalls die sich stellende Frage zumindest dem Grundsatz nach beantwortet ist, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. hierzu auch BGE 141 V 481 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer thematisierten Sachverhalt - seiner Mitversicherung über seine Ex-Ehefrau - um einen rechtspolitischen Mangel handelt, kann offenbleiben, da eine derartige unechte Gesetzeslücke - wie oben erwähnt - vom Bundesverwaltungsgericht hingenommen werden müsste.
4.4.3.5.1 An der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zufolge seiner ausländischen Staatsangehörigkeit die freiwillige AHV/IV-Versicherung nicht offenstand und er nicht über seine Ex-Ehefrau mitversichert gewesen war, vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte UNO-Sozialpakt nichts zu ändern. Wie das Bundesgericht in BGE 120 Ia 1 erwogen hat, haben die von der Schweiz mit diesem Pakt eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen insofern bloss programmatischen Charakter, als sich die Vorschriften des Paktes nicht an den Einzelnen richten, sondern an die Gesetzgeber der Vertragsstaaten, welche die Vertragsbestimmungen als Richtlinien für ihre Tätigkeit zu beachten haben (vgl. hierzu E. 5c mit Hinweisen).
4.4.3.6 Selbst wenn mit Blick auf aArt. 2 Abs. 4 AHVG von einer normierten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts auszugehen ist, kann der Versicherte für die betreffenden Jahre 1992 bis 1998 daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten, da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot, und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen; wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich dies rechtfertigt (BGE 136 I 65 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn die damals gültig gewesenen aArt. 2 Abs. 4 AHVG verfassungswidrig gewesen sein sollten, sind sie nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall anzuwenden. Daran ändert schliesslich und bereits mit Blick auf den Regelungsinhalt auch das BüG nichts.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsbürger von Deutschland gemäss der damals gültig gewesenen Rechtslage weder selber freiwillig versichern konnte noch in den fraglichen Jahren 1992 bis 1998 über seine Ex-Ehefrau automatisch mitversichert gewesen war; auf eine solche automatische Mitversicherung hatten nur Schweizer Ehefrauen Zugriff. Daraus folgt, dass die Vorinstanz bei der Altersrentenberechnung zu Recht von einer gesamten Versicherungszeit von 23 Jahren und 9 Monaten ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalles, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag), massgebend ist. Dies gilt für das Erreichen des ordentlichen Rentenalters genauso wie für das Erreichen des Rentenalters bei ein- oder zweijährigem Rentenvorbezug (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_768/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3). Der Versicherungsfall des am 22. Februar 1956 geborenen Beschwerdeführers, welcher auf einen ein- oder zweijährigen Rentenvorbezug verzichtet hatte, trat somit am 22. Februar 2021 ein. Davon ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beitragsjahre auszugehen.
Da der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 eingetreten war und die ordentlichen Renten gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe unter anderem der Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles - somit vorliegend bis zum 31. Dezember 2020 (SAK-act. 46 S. 3) - zu berechnen sind (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hiervor), weist der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1987 bis Ende Dezember 2018 eine Versicherungszeit von insgesamt 23 (vollen) Jahren und 9 Monaten auf (SAK-act. 46 S. 3). Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend und nicht zu beanstanden.
Aufgrund einer Versicherungszeit von insgesamt 23 Jahren und 9 Monaten ergibt sich bezüglich der anwendbaren Rentenskala weiter was folgt:
6.1 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, in der aktuellen Berechnung, welche ohne Einbezug der strittigen Zeiten durchgeführt worden sei, seien 23 Beitragsjahre und 9 Monate ermittelt worden. Bei der weiterführenden Rechnung seien diese zusätzlichen 9 Monate komplett gestrichen und mit der falschen Rentenskala 23 weitergerechnet worden. Richtigerweise sei die Rentenskala 24 heranzuziehen.
6.2 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die Rentenskala werde unter Berücksichtigung der vollen Versicherungsjahre ermittelt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Es werde das Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs berücksichtigt, wobei Art. 52 AHVV die Abstufung dieser Teilrenten nach deren prozentualem Anteil an einer Vollrente wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe 23, aber nicht 24 volle Versicherungsjahre vorzuweisen. Ferner habe die Jahrgangsklasse des Beschwerdeführers eine Vollrente mit 44 Beitragsjahren aufzuweisen. 23 Beitragsjahre im Verhältnis zu 44 Beitragsjahren entsprächen 52.27 Prozent. Gemäss Art. 52 AHVV entspreche dies der Rentenskala 23. Erst ab einem Prozentanteil von 52.28 Prozent werde die nächsthöhere Rentenskala, das heisse die Skala 24, erreicht. Es sei somit zu Recht die Rentenskala 23 zugrunde gelegt worden. Die weiteren 9 Monate seien nicht "gestrichen", sondern lediglich im Rahmen der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens herangezogen worden.
6.3 Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Art. 52 Abs. 1 AHVV enthält eine Tabelle der 44 Rentenskalen und der nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges abgestuften Teilrenten in Prozenten der Vollrente. Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97.73 %, so wird die Vollrente gewährt (Art. 52 Abs. 2 AHVV).
6.4 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. März 2021 betrug die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1956) 44 Jahre (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2023 > Download > Jahrgangstabellen [S. 8]; zuletzt besucht am 22. April 2024). Die anwendbare Rentenskala bemisst sich gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVG nur nach den vollen Beitragsjahren. Das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers (23) und denjenigen seines Jahrgangs (1956) beträgt 52.27 %, was gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV - aufgrund eines Verhältnisses zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens 50.01 aber weniger als 52.28 - einer Teilrente in der Höhe von 52.27 % der Vollrente sowie der Rentenskala 23 entspricht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Rentenberechnung die Rentenskala 23 als die massgebliche qualifiziert hatte (vgl. hierzu auch www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2023 > Download; Skalenwähler, S. 12 [44 Beitragsjahre des Jahrgangs 1956 bei 23 vollen Beitragsjahren]; zuletzt besucht am 22. April 2024).
7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Altersrente die Erwerbseinkommen - analog den Beitragsjahren - in Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5 hiervor). Gemäss den IK-Auszügen vom 9. November 2020 bezog der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 1987 bis 2018 (gesplittet; ohne Einkommensteil der früheren Ehegattin für die Jahre 1992 bis 1998) ein Einkommen in der Höhe von total Fr. 2'383'222.- (Fr. 1'297'040.- [SAK-act. 9 S. 2] + Fr. 18'700.- [SAK-act. 9 S. 5] + Fr. 974'949.- [SAK-act. 9 S. 6] + Fr. 90'602.- [SAK-act. 9 S. 7] + Fr. 1'931.- [SAK-act. 8 S. 3]). Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 aus (SAK-act. 46 S. 5). Da der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - weder einen Kontoauszug noch eine entsprechende Berichtigung verlangt hat und die Eintragungen im IK auch nach der Korrektur vom 4./27. Oktober 2021 (SAK-act. 31 S. 2 und SAK-act. 39 S. 4 und 6) nicht offensichtlich falsch sind, ist einzig auf die Angaben in den IK-Auszügen abzustellen, zumal auch der Beschwerdeführer selber für deren Unrichtigkeit keinerlei Beweise erbracht hat (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Da weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer gemäss den IK-Auszügen ein massgebliches Erwerbseinkommen in der Schweiz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'383'222.- generiert hat. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz - daraus resultierend - das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu Recht auf Fr. 100'346.- festgelegt hat.
8.1 Das nicht zu beanstandende, in der Schweiz erzielte Einkommen in der Höhe von total Fr. 2'383'222.- ist nicht zwecks der Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten, da der Aufwertungsfaktor vorliegend 1.000 beträgt (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2021 > Download; eintrittsabhängiger pauschaler Aufwertungsfaktor 2021 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 17; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1987 [SAK-act. 8 S. 11 und SAK-act. 9 S. 7]; zuletzt besucht am 22. April 2024). Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und massgeblichen Beitragszeit von 23 Jahren und 9 Monaten resp. 285 Monaten ergibt dies somit als Zwischenergebnis ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 100'346.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (SAK-act. 46 S. 5).
8.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen und in Anwendung von Art. 29sexies Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV Anspruch auf Erziehungsgutschriften (vgl. E. 2.6 hiervor) für 1.5 Jahre. In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Zeitpunkt der Entstehung der Altersrente des Beschwerdeführers (1. März 2021) auf Fr. 64'530.- (Fr. 1'195.- x 12 x 3 x 1.5 (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2021 [Version 15] > Download > monatliche Vollrenten [S. 20]; zuletzt besucht am 22. April 2024). Unter Berücksichtigung von insgesamt (massgeblichen) 23 Jahren und 9 Monaten resultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von Fr. 2'717.- (Fr. 64'530.- : 285 [Monate] x 12), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat (SAK-act. 15 S. 7).
8.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.100'346.- und Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 2'717.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'063.-, wie dies von der Vorinstanz ebenfalls korrekt festgestellt worden ist (SAK-act. 46 S. 5).
8.4 Gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV stellt der Bundesrat verbindliche Rententabellen auf, nach denen die errechneten Monatsrenten abgestuft werden. Mit Blick auf den Anspruchsbeginn im März 2021 kommt vorab das Rentensystem 2021 zur Anwendung. Gemäss diesem wird die volle Monatsrente basierend auf einem auf die nächsten Fr. 1'434.- gerundeten RAM (Revenu annuel moyen déterminant) berechnet (vgl. zu den Rententabellen 2015 [Fr. 1'410.-] zuletzt besucht am 22. April 2024). In den entsprechenden Rententabellen 2021 (a.a.O., S. 62) wurde jedoch darauf verzichtet, ab Fr. 86'040.- die nächsten, jeweils um Fr. 1'434.- erhöhten Schritte anzugeben. Mit Blick auf die entsprechenden Erhöhungsschritte (von Fr. 86'040.- auf Fr. 87'474.-, Fr. 88'908.-, Fr. 90'342.-, Fr. 91'776.-, Fr. 93'210.-, Fr. 94'644.-, Fr. 96'078.-, Fr. 97'512.-, Fr. 98'946.-, Fr. 100'380.-, Fr. 101'814.-, Fr. 103'248.-) lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'063.- (vgl. E. 8.3 hiervor), welches zwischen den beiden Werten von Fr. 101'814.- und Fr. 103'248.- liegt, nach 12 Erhöhungsschritten von jeweils Fr. 1'434.- ein RAM in der Höhe von Fr. 103'248.- in ihrer Berechnung aufgeführt hat (SAK-act. 46 S. 5), nachdem die ursprüngliche Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (SAK-act. 15 S. 7) zufolge der Nichtberücksichtigung der Jahre 1992 bis 1998 etwas nach unten hatte korrigiert werden müssen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Einkommen gemäss den Rententabellen 2021 zwar deutlich über der Bestimmungsgrösse des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 86'040.- (und mehr) liegt, jedoch nicht gleichzeitig zu einem höheren Rentenbetrag führt (Rententabellen 2021, a.a.O., S. 62).
8.5 Einkommen in der Höhe von Fr. 86'040.- und mehr entsprachen gemäss den anwendbaren Rententabellen 2021 im Jahr 2021 bei der vorliegend zur Anwendung gelangenden Rentenskala 23 (vgl. E. 6. hiervor) einem monatlichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 1'249.- (vgl. Rententabellen 2021, a.a.O., S. 62). Der von der Vorinstanz am 4. Februar 2021 verfügte (SAK-act. 12) und mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 (SAK-act. 46) bestätigte monatliche Rentenbetrag in dieser Höhe lässt sich somit nicht beanstanden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten am 9. Februar 2022 (Posteingang: 14. Februar 2022) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
10.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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