Entscheiddatum: 19.12.2024Publikationsdatum: 14.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6835/2024
Abschreibungsentscheid vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Beschwerdeführerin, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, Regierung des Kantons St. Gallen, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung eines DRG-Basispreises für stationäre Leistungen ab dem 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen, RRB 2024/701 vom 24. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Regierung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 24. September 2024 einen DRG-Basispreis für stationäre Leistungen ab dem 1. Januar 2023 für A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einerseits und die B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die von ihr vertretenen Versicherer andererseits festgesetzt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 11. November 2024 (BVGer-act. 3) bis 11. Dezember 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 15. November 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2024 Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort erhalten haben (BVGer-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 10. Dezember 2024 die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 11),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass im vorliegenden Fall umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerde-gegnerin und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
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