Entscheiddatum: 25.09.2024Publikationsdatum: 18.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6800/2023
Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Argentinien) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 6. Oktober 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 15. März 2023 gegen die Beitragsverfügung der SAK vom 15. Februar 2023 abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 eingeladen worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 3),
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2024 förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 4),
dass besagte Instruktionsverfügung der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, weshalb ihr Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren fortan durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Bundesblatt aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8),
dass diese Zwischenverfügung am 10. Juli 2024 im Bundesblatt publiziert worden ist (BVGer act. 10),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 11),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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