Kosovo social insurance agreement still applicable

c-663-2011Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung21.11.2011Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court held that the social insurance agreement between Switzerland and former Yugoslavia remained applicable to Kosovo nationals, following its earlier final judgment in C-4828/2010. The IVSTA had therefore wrongly denied the invalidity benefit claim solely because it assumed the agreement had ceased to apply after 1 April 2010. The appeal was upheld, the refusal decision of 4 January 2011 was annulled, and the case was remitted for a new substantive decision under the still applicable agreement. No court costs were imposed, and the appellant received CHF 500 in party compensation.

Regest

Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG; Weiteranwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens gegenüber kosovarischen Staatsangehörigen. Ein Verwaltungsentscheid, der ein Leistungsbegehren ausschliesslich mit der Begründung abweist, das zwischenstaatliche Abkommen sei nicht mehr anwendbar, ist bundesrechtswidrig, wenn die Weitergeltung bereits mit rechtskräftigem Grundsatzurteil bejaht wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Leitentscheids ist die Verwaltung an dessen Tragweite gebunden und hat das Leistungsbegehren materiell nach dem weiterhin geltenden Abkommen weiter zu prüfen und neu zu verfügen (vgl. auch Erw. zum Wiederaufnehmen nach Sistierung). Bei Obsiegen der beschwerdeführenden Partei sind keine Verfahrenskosten zu erheben; eine angemessene Parteientschädigung ist zuzusprechen.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-663/2011

Entscheiddatum: 21.11.2011Publikationsdatum: 01.12.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-663/2011

Urteil vom 21. November 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch Y._______,Zustelladresse: Z._______,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehrens, Verfügung vom 4. Januar 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) mit Verfügung vom 4. Januar 2011 das Leistungsbegehren vom 23. Dezember 2009 der kosovarisch-serbischen Doppelbürgerin X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei,

dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______, diese Ver­fügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente beantragt hat,

dass die IVSTA am 16. März 2011 mitgeteilt hat, sie verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor­liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf kosovarische Bürger weiterhin anwendbar sind,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,

dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten wurde,

dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 28. März 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C-4828/2010 sistiert hat,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs­gerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist,

dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, so dass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist,

dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,

dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festzusetzen ist,

dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

  2. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.

  5. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

invalidity insurancesocial insurance agreementKosovocontinued applicabilityremandparty compensationcourt costssuspension of proceedings