Non-entry for failure to pay advance costs in BVG affiliation appeal

c-6378-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung18.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a retroactive compulsory affiliation order by the Foundation Substitute Pension Institution BVG. After being ordered to pay an advance on costs and being granted a final opportunity to cure the default, she still neither paid nor substantiated the delay. The Federal Administrative Court therefore did not enter into the appeal in single-judge proceedings. It imposed court costs of CHF 300 on the complainant and denied any party compensation to the respondent authority.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG; non-entry for failure to pay the advance on costs after warning and grace period. Where an appellant does not pay the ordered advance on costs within the time limit and also fails to justify the default despite a further opportunity under Art. 24 VwVG, the court must not enter into the appeal. In such a case, costs are borne by the appellant under Art. 63 Abs. 1 VwVG and the fee regulations; a public authority acting in its official capacity is not entitled to party compensation under Art. 7 Abs. 3 VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-6378/2007

Entscheiddatum: 18.02.2008Publikationsdatum: 07.03.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-6378/2007

{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2008

Besetzung

Einzelrichter Eduard Achermann,

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

S.______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. September 2007 die S._______ als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. September 2005 angeschlossen hat,

dass S._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit undatierter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Eingang am 24. September 2007),

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 3. Dezember 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihr unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 14. Januar 2008 Gelegenheit gegeben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde,

dass die Beschwerdeführerin auch auf diese Aufforderung nicht fristgemäss geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet hat,

dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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