Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 14.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6325/2024
Abschreibungsentscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Spezialitätenliste, Zahlungseinforderung i.S. Volumenmodell(Verfügung vom 4. September 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. September 2024 die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgefordert hat, bis spätestens am 30. November 2024 Fr. XX.XX an die Gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 KVG und Fr. XX.XX an den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung gemäss Art. 79 IVG zu überweisen und dem BAG die entsprechende Zahlungsbestätigung beglaubigt nachzureichen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wildi und Rechtsanwältin Lucina Herzog, diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 7. November 2024 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2024 ersucht wurde, bis zum 16. Dezember 2024 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe und Erklärung vom 12. Dezember 2024 ihre Beschwerde vom 7. Oktober 2024 vorbehaltlos zurückgezogen hat, da sie und das BAG sich in der Zwischenzeit über die Rückzahlung in der vorliegenden Angelegenheit geeinigt hätten (BVGer act. 6),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit auch die der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2024 gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung dahinfällt,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin, welche zufolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten ist, keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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