Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 12.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6281/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 2. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 2. September 2024 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Februar 2023 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen hat, mit den dazu gehörenden Rechten und Pflichten (BVGer-act. 1, Beilage),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. September 2024 (Posteingang: 4. Oktober 2024) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG [SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 8. November 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 9. Oktober 2024 am Postschalter abgeholt hat (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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