Mootness after authority finally decided supervisory complaint

c-6281-2013Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung19.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants challenged the supervisory authority for delay and denial of justice in relation to their supervisory complaint against a pension fund's organizational and election rules. While the case was pending, the authority issued its decision and upheld the complaint, making the Federal Administrative Court proceedings moot. The court struck the case off the docket, levied no costs, ordered reimbursement of the CHF 1,000 advance on costs after finality, and refused party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 46a VwVG; Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; mootness of a complaint for denial or delay of justice when the authority issues the contested administrative act during the appellate proceedings. If the subject matter falls away ex post, the proceedings are to be struck out. Court costs are governed by Art. 5 VGKE and Art. 63 Abs. 2 VwVG; no costs may be imposed on the first-instance authority. In such a case the advance on costs is refunded after entry into legal force; party compensation may be refused where the costs are relatively modest (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-6281/2013

Entscheiddatum: 19.02.2014Publikationsdatum: 27.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6281/2013

Abschreibungsentscheid vom 19. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch C._______, 3. C._______, Beschwerdeführende, gegen BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, BVG-Aufsicht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführenden mit Aufsichtsbeschwerde vom 19. November 2012 bei der BBSA Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (Vorinstanz) geltend machten, der Stiftungsrat der X._______ Vorsorge-Stiftung (Vorsorgestiftung) habe beim Erlass des neuen Organisations- und Wahlreglements des Vorsorgewerks Y._______ (Vorsorgewerk) gesetzliche Bestimmungen zur Parität verletzt, weshalb sie bei der Vorinstanz um Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragten (act. 1/1),

dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsbeschwerde mit Gesuch vom 14. Dezember 2012 bei der Vorinstanz um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchten (act. 1/2),

dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2013 an die Vorinstanz gelangten und geltend machten, sie habe weder die Aufsichtsbeschwerde noch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen behandelt, inzwischen hätten auf Stufe Versicherungskommission und auf Stufe Stiftungsrat Wahlen und Sitzungen stattgefunden und es seien Entscheide getroffen worden, weshalb die Sache dringlich sei und die Vorinstanz ersucht werde, ihnen mitzuteilen, bis wann mit einen Entscheid gerechnet werden könne (act. 1/3),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 bekanntgab, den Entscheid voraussichtlich bis Ende 2013 fällen zu können (act. 1/4),

dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs-beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Vorinstanz einreichten (act. 1), welche sie am 19. November 2013 mit den Originalunterschriften verbesserten (act. 4), worin sie das unrechtmässige Verzögern bzw. Verweigern der Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz rügten und ersuchten, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend vorsorgliche Massnahmen gemäss dem Gesuch vom 14. Dezember 2012 zu ergreifen oder über die Aufsichtsbeschwerde vom 20. (recte: 19.) November 2012 zu entscheiden,

dass die Beschwerdeführenden den ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- am 29. November 2013 einbezahlt haben (act. 5, 7),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. 11/1) über die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden entschied, dabei den aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf bezüglich des Organisations- und Wahlreglements des Vorsorgewerks feststellte (Dispositivziffer 1), entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem Stiftungsrat der Vorsorgestiftung anordnete (Dispositivziffer 2, 3) und die Aufsichtsbeschwerden der Beschwerdeführenden vom 20. (recte: 19.) November 2012 und 22. Oktober 2012 guthiess (Dispositivziffer 4),

dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2014 erklärten, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz sei, da diese die Aufsichtsbeschwerde nun behandelt habe, wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (act. 11),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde sowie ebenfalls die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragte (act. 12),

dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) - sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist - in Verb. m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt,

dass eine Beschwerde auch erhoben werden kann, wenn die Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert (Art. 46a VwVG),

dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 28. Januar 2014 über die von den Beschwerdeführenden bei ihr eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 19. November 2012 entschied, so dass sie damit den von den Beschwerdeführenden als verzögert bzw. verweigert gerügten Verwaltungsakt erliess,

dass unter diesen Umständen der Streitgegenstand nachträglich weg-gefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und den Beschwerdeführenden der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,

dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieser Entscheid geht an:

  •    die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •    die Oberaufsichtskommission BVG  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG)

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Schlagwörter

mootnessdenial of justicedelay of justicesupervisory complaintpension foundationcourt costscost advanceparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial/delay of justice had become moot after the authority issued its decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was struck out because the contested administrative act was issued during the proceedings and the dispute therefore ceased to exist.

Extrahierte Begründung

Once the supervisory authority decided the underlying supervisory complaint, the alleged delay or refusal no longer existed; the subject matter fell away ex post.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite mootness.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed because the mootness was caused by the authority's conduct and no costs may be charged to the authority.

Extrahierte Begründung

Costs generally follow the party whose conduct caused mootness, but the procedural rules exclude costs against the first-instance authority.

Kernrechtsfrage

Whether the advance on costs had to be refunded and whether party compensation was due.

Extrahierter Entscheid

The CHF 1,000 advance on costs must be refunded after legal force, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

With no court costs imposed, the advance is to be returned; party compensation may be denied where the costs are relatively low.

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