Appeal struck out as moot after reconsideration

c-6275-2012Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung11.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court struck off the appeal as moot after the FOPH issued a reconsideration decision replacing its original price-setting order for 38 medicine packs. The appellant accepted the new prices, waived any challenge, and asked for the appeal to be closed. The court therefore held that the proceedings had become entirely devoid of object. It exceptionally waived procedural costs, ordered refund of the CHF 4,000 advance after finality, and denied party compensation. The court also declared its interim order of 9 July 2013 moot.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 3 VwVG; Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; mootness after reconsideration of the challenged administrative decision. If the lower authority reconsiders and replaces the contested decision, the appeal must be continued only insofar as the new decision leaves a live dispute. Where the appellant expressly accepts the new decision and renounces further review, the proceedings lose their object and are to be struck off as moot. In such a case, procedural costs may exceptionally be waived under Art. 63 Abs. 1 VwVG in conjunction with the cost regulations; the advance payment is to be refunded after finality. No party compensation is due absent a costs award in favour of the appellant.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-6275/2012

Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 24.07.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6275/2012

Abschreibungsentscheid vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber,Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Vorinstanz . Gegenstand Spezialitätenliste (Publikumspreis für diverse Arzneimittel, Preissenkung nach dreijährlicher Überprüfung); Verfügung des BAG vom 2. November 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. November 2012 die Spezialitätenlistenpreise für 38 Arzneimittelpackungen der A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) per 1. Dezember 2012 neu festgesetzt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und deren Aufhebung beantragt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 17. Dezember 2012 abgewiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht - auf Antrag der Beschwerdeführerin - am 17. Januar 2013 der Beschwerde vom 3. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung erteilt hat,

dass das BAG mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juli 2013 seinen Entscheid vom 2. November 2012 aufgehoben und in der Sache einen neuen Entscheid gefällt hat,

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2013 mitgeteilt hat, sie akzeptiere die neu verfügten Preise und werde gegen die Wiedererwägungsverfügung kein Rechtsmittel ergreifen, was sie dem BAG bereits mitgeteilt habe, womit die Wiedererwägungsverfügung unmittelbar rechtskräftig werde; vor diesem Hintergrund verzichte sie auf eine Beurteilung der Beschwerde und könne das vorliegende Verfahren vollumfänglich als gegenstandslos abgeschrieben werden, was sie hiermit beantrage,

dass die Beschwerdeführerin weiter erklärt, auf jegliche Nach- oder Rückforderung der Preisdifferenz zu verzichten, welche durch die während den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 (provisorisch geltenden) tieferen Preise entstanden sei, was sie auch dem BAG mit Schreiben vom 3. Juli 2013 mitgeteilt habe,

dass sie auf die Geltendmachung von Parteikosten im Beschwerdeverfahren verzichte und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten beantrage,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch das BAG zählt,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2013 - durch den Verzicht auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung, durch ihre gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Erklärung und durch den Antrag auf vollumfängliche Abschreibung des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos - klar zum Ausdruck bringt, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses vollumfänglich gegenstandslos geworden ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass vorliegend - entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag - auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der von der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2012 geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- ihr zurückzuerstatten ist,

dass unter antragsgemäss keine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 VGKE),

dass sich die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 als gegenstandslos erweist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 ist gegenstandslos.

  5. Dieser Entscheid geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
    
  •    das Eidgenössische Departement des Innern  
    

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Schlagwörter

mootnessreconsiderationsuspensive effectprocedural costscost advanceparty compensationadministrative appealspecialties listmedicine prices

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had become moot after the FOPH issued a reconsideration decision

Extrahierter Entscheid

The appeal had lost its object because the appellant accepted the new decision and no longer sought judicial review.

Extrahierte Begründung

By waiving any challenge to the reconsideration decision and requesting full striking-off, the appellant clearly showed that it had no remaining interest in continuation of the proceedings.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and refund of the advance

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged, and the CHF 4,000 advance had to be refunded after the decision became final.

Extrahierte Begründung

Given the appellant's request, the court exceptionally waived costs under the applicable rules and ordered reimbursement of the advance payment.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation was due

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant expressly waived compensation and no costs order in its favour was made.

Kernrechtsfrage

Effect of the court's interim order of 9 July 2013

Extrahierter Entscheid

The interim order became moot.

Extrahierte Begründung

Once the main appeal was struck out as moot, the interim measure had no independent purpose.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.