Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 24.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6275/2012
Abschreibungsentscheid vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber,Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Vorinstanz . Gegenstand Spezialitätenliste (Publikumspreis für diverse Arzneimittel, Preissenkung nach dreijährlicher Überprüfung); Verfügung des BAG vom 2. November 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. November 2012 die Spezialitätenlistenpreise für 38 Arzneimittelpackungen der A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) per 1. Dezember 2012 neu festgesetzt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und deren Aufhebung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 17. Dezember 2012 abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht - auf Antrag der Beschwerdeführerin - am 17. Januar 2013 der Beschwerde vom 3. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung erteilt hat,
dass das BAG mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juli 2013 seinen Entscheid vom 2. November 2012 aufgehoben und in der Sache einen neuen Entscheid gefällt hat,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2013 mitgeteilt hat, sie akzeptiere die neu verfügten Preise und werde gegen die Wiedererwägungsverfügung kein Rechtsmittel ergreifen, was sie dem BAG bereits mitgeteilt habe, womit die Wiedererwägungsverfügung unmittelbar rechtskräftig werde; vor diesem Hintergrund verzichte sie auf eine Beurteilung der Beschwerde und könne das vorliegende Verfahren vollumfänglich als gegenstandslos abgeschrieben werden, was sie hiermit beantrage,
dass die Beschwerdeführerin weiter erklärt, auf jegliche Nach- oder Rückforderung der Preisdifferenz zu verzichten, welche durch die während den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 (provisorisch geltenden) tieferen Preise entstanden sei, was sie auch dem BAG mit Schreiben vom 3. Juli 2013 mitgeteilt habe,
dass sie auf die Geltendmachung von Parteikosten im Beschwerdeverfahren verzichte und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten beantrage,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch das BAG zählt,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2013 - durch den Verzicht auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung, durch ihre gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Erklärung und durch den Antrag auf vollumfängliche Abschreibung des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos - klar zum Ausdruck bringt, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses vollumfänglich gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass vorliegend - entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag - auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der von der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2012 geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- ihr zurückzuerstatten ist,
dass unter antragsgemäss keine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 VGKE),
dass sich die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 als gegenstandslos erweist.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 ist gegenstandslos.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement des Innern
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: