Entscheiddatum: 30.10.2024Publikationsdatum: 06.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6272/2024
Abschreibungsentscheid vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Österreich)Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Zweitanmeldung;Verfügung der IVSTA vom 2. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) mittels Neuanmeldung vom 24. Februar 2022 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) um Zusprache einer IV-Rente ersucht hat,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 2. September 2024 auf diese Neuanmeldung nicht eingetreten ist,
dass diese Verfügung als Beilage eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gemäss welcher eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen erhoben werden könne,
dass der Versicherte am 19. September 2024 per E-Mail an die IVSTA auf die vorgenannte Verfügung vom 2. September 2024 Bezug genommen und der IVSTA mitgeteilt hat, dass sich sein Gesundheitszustand - wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe - massiv verschlechtert habe und er arbeitsunfähig sei, weshalb er die IVSTA ersuche, die anstehenden Untersuchungstermine vom 18. Oktober und 26. November 2024 und die resultierenden ärztlichen Beweise abzuwarten und sein Gesuch neu zu prüfen,
dass die IVSTA am 1. Oktober 2024 die E-Mail des Versicherten "zur weiteren Veranlassung" an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und dem Versicherten eine Kopie ihres Schreibens zukommen lassen hat,
dass der Versicherte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 das Bundesverwaltungsgericht "um Rückzug der Beschwerde vom 19.09.2024" ersucht hat,
dass Verfügungen der IVSTA direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugserklärung im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei sie einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass weder dem Versicherten noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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