Entscheiddatum: 10.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6241/2010
Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger,Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher Parteien A_______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. August 2010.
A. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie arbeitete von 1995 bis 1997 als Teilzeit-Reinigungskraft, im Jahre 2000 während sechs Monaten als ambulante Altenpflegerin und ist seither Hausfrau. Am 16. September 2008 meldete sie sich zum Bezug einer Invalidenrente an. In der Folge ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) den Sachverhalt und liess die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte und Gutachten durch ihren internen ärztlichen Dienst beurteilen (act. 68). Gestützt auf dessen medizinische Stellungnahme vom 16. Januar 2010 teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Januar 2010 im Wesentlichen mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2010 entstehen würde und daher zurzeit keine Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gewährt werden könnten (act. 69).
B. Am 11. März 2010 erliess die IVSTA erneut einen Vorbescheid und teilte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass ein Invaliditätsgrad von 58% bestehe und somit ab dem 1. März 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (act. 70). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. März 2010 Einwand und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (act. 72 ff.).
C. Die IVSTA liess die medizinischen Berichte durch den internen ärztlichen Dienst beurteilen (act. 81). Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 im Wesentlichen mit, dass ein Invaliditätsgrad von 64% bestehe und ab dem 1. März 2010 somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (act. 82). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010 Einwand und reichte weitere ärztliche Berichte zu den Akten (act. 83 ff.).
D. Die IVSTA liess die medizinischen Berichte durch den internen ärztlichen Dienst beurteilen (act. 89). Gestützt darauf sprach sie mit Verfügung vom 11. August 2010 der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2010 zu (act. 91).
E. Gegen die Verfügung vom 11. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, ihre "Rente rückwirkend von September 2008 bis August 2010" ausbezahlt zu bekomme.
F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss. Am 24. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte zu den Akten und beantragte sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. Das Formular ging am 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G. Am 5. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Gutachten ein, welches der Vorinstanz am 6. Januar 2011 zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2011 zur Stellungnahme zugestellt.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.1 Der Beschwerde- oder Streitgegenstand im Verwaltungsprozess wird durch die angefochtenen Verfügung begrenzt und durch die Beschwerde, deren Begehren und Begründung, näher bestimmt (vgl. Art. 44 VwVG; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 34). Der Streitgegenstandsbegriff legt die gerichtliche Urteilszuständigkeit fest und besagt, worüber das Gericht ein Urteil fällen darf und muss (Auer, a.a.O., S. 36, 63 f. und passim). Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
3.2 Das Beschwerdeobjekt bildet die angefochtene Verfügung, die vom 11. August 2011 datiert ist. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin damit eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) mit Wirkung ab 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 zugesprochen. Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin verursache seit dem 10. März 2009 eine Arbeitsunfähigkeit. Die Entstehung des Rentenanspruches - der Anspruchsbeginn (vgl. Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) - wurde auf den 1. März 2010 festgesetzt.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren auf "rückwirkende Auszahlung" (recte: Zusprechung) ihrer Rente (Beschwerde, S. 2). Zur Begründung führt sie aus, dass sich ihr "Teilwiderspruch" auf die Verfügung mit Wirkung ab 1. März 2010 bezieht, weil sie bereits "seit Januar 2007 arbeitsunfähig sei" (Beschwerde, S. 1 und 2). Nach Treu und Glauben kann und muss das Beschwerdebegehren nur dahingehend verstanden werden, dass einzig der Anspruchsbeginn angefochten wird. Die übrigen Aspekte der Verfügung gehören an sich zwar zum Streitgegenstand, wenn man ihn auf ein materielles Rechtsverhältnis bezieht, werden aber von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und wohnhaft in Deutschland, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rente richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA ausschliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Da grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. August 2010) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 242 E. 1.1 m. w. H.), sind die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG und des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) anwendbar.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ("Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente") entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (nach Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Anspruch auf Rente haben Versicherte, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1).
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die (leistungsspezifische) Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
5.3 Für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) ist die Verwaltung und das Gericht auf medizinischen Sachverstand angewiesen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Die Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) kann sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Unfall im Jahre 2007 bereits arbeitsunfähig zu sein. Sie sei damals am Sicherheitsgurt ihres Autos hängen geblieben und auf die Strasse gefallen. Der ihr zugesprochene Rentenanspruch sei deshalb rückwirkend von September 2008 bis August 2010 auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 10. März 2009 festzusetzen ist. Sie stützt ihren Entscheid auf die medizinischen Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes vom 16. Januar 2010 (act. 68), vom 31. Mai 2010 (act. 81), vom 15. Juli 2010 (act. 89) und vom 13. Januar 2011 (act. 102). Den Stellungnahmen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Unfall nicht dokumentiert sei. Die bildgebenden Abklärungen, die 2009 für nötig erachtet worden seien, enthielten ebenfalls keine Hinweise auf eine traumatische Ursache der Rückenbeschwerden. Es fänden sich hingegen degenerative Veränderungen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe sei dem 10. März 2009, was aus dem Attest von Dr. med. B_______ vom 22. Mai 2009 (act. 58) und dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. C_______ vom 27. Oktober 2010 (act. 65) hervorgehe. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände liessen sich weder durch objektive Befunde noch durch klinisch erhebbare Funktionsausfälle rechtfertigen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass anhand der Akten und den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht anzunehmen ist, dass vor März 2009 bereits eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebenen Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Versicherungsleistung und die einzelnen Faktoren für die Festsetzung der Leistung, namentlich Invaliditätsgrad, Rentenberechnung und Rentenbeginn, korrekt wiedergegeben. Es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wären der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE)
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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