Extension of cantonal deportation upheld; hearing defect cured

c-619-2006Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung22.02.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Turkish national challenged the BFM’s extension of Zurich’s cantonal deportation to the whole of Switzerland and Liechtenstein. The Federal Administrative Court held the appeal admissible, found that the pre-decision hearing defect was cured in the appeal proceedings, and confirmed the ordinary extension rule. It further rejected claims that removal to Turkey was unlawful or unreasonable, finding them unsupported and insufficient for temporary admission. The appeal was dismissed and CHF 700 in costs were imposed on the appellant, offset by the advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 20 ANAG; Art. 53 VGG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Art. 12 Abs. 3 ANAG; Art. 14a ANAG: appeal against extension of a cantonal deportation to the whole of Switzerland and Liechtenstein; cure of a hearing defect. A failure to hear the party before issuance of the decision may be cured in appeal proceedings where the party can fully state its case, the defect is not particularly serious, and the reviewing court has full cognition. The ordinary consequence of extending a cantonal deportation applies unless special reasons justify departure, notably a realistic possibility of obtaining authorization in another canton. Temporary admission requires substantiated removal obstacles; unsubstantiated allegations of danger in the country of origin do not suffice.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-619/2006

Entscheiddatum: 22.02.2007Publikationsdatum: 19.03.2007

Abteilung III

C-619/2006

{T 0/2}

Urteil vom 22. Februar 2007

Mitwirkung:

Richter Trommer (Vorsitz);

Richter Vuille; Richter Vaudan;

Gerichtsschreiber Longauer.

X._______,

Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, im Sommer 2003 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete, worauf er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,

dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits im April 2004 wieder aufgegeben wurde,

dass deshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. November 2004 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den Beschwerdeführer vom Kantonsgebiet wegwies,

dass der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Verfügung am 17. August 2005 abwies,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2005 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ausdehnte,

dass sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog,

dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 5. Dezember 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz rekurierte,

dass das EJPD am 8. Dezember 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass der Beschwerdeführer replikweise an der Beschwerde festhält,

dass auf die Vorbringen der Parteien, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung:

dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VGG bei einer Vorgängerorganisation hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; VGG, SR 173.32),

dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert ist, weshalb auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG keine Gelegenheit zur Ausübung des rechtliches Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung einräumte,

dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift und des ihm eingeräumten Replikrechts hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen,

dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs weder als besonders schwerwiegend betrachtet werden kann noch einer ständigen, aktuellen Praxis der Vorinstanz entspricht und das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache über die volle Kognition verfügt,

dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit gerade noch als geheilt betrachtet werden kann (vgl. etwa BGE 128 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 127 V 431 E. 3 d/aa S. 437 f.),

dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet, und das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet in der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201),

dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV),

dass gegen den Beschwerdeführer, der über keine reellen Aussichten auf fremdenpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton verfügt, ein rechtskräftiger Entscheid der Zürcher Behörden über die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vom Kantonsgebiet vorliegt,

dass deshalb in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, von der Regelfolge der Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung abzuweichen, die angefochtene Verfügung mithin zu bestätigen ist,

dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen,

dass sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 3 ANAG (Unzulässigkeit des Vollzugs) ausdrücklich auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) beruft und geltend macht, wegen politischer Dissidenz sei er in der Türkei gefährdet,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführer jedoch ohne jede Substanz sind und daher weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 3 ANAG noch dem in diesem Zusammenhang hilfweise angerufenen Art. 14a Abs. 4 ANAG (Unzumutbarkeit des Vollzugs) gehört werden können,

dass andere Vollzugshindernisse weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mihin nicht in Betracht kommt,

dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2),

das der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

  3. Dieses Urteil wird eröffnet:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Vorinstanz

Bern, 22. Februar 2007

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

A. Trommer J. Longauer

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Schlagwörter

immigrationdeportationsuspensive effectright to be heardtemporary admissionprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM decision extending the cantonal deportation was admissible and within the court's competence.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and the Federal Administrative Court had jurisdiction to hear it.

Extrahierte Begründung

Such BFM decisions are appealable to the Federal Administrative Court; the appellant was the materially addressed addressee and filed the appeal timely and in proper form.

Kernrechtsfrage

Whether the lack of pre-decision hearing invalidated the extension decision.

Extrahierter Entscheid

The hearing defect was cured in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Although the authority failed to hear the appellant beforehand, he could fully present his case in the appeal and reply submissions; the defect was not particularly serious and could be remedied given the court’s full review power.

Kernrechtsfrage

Whether the extension of the cantonal deportation to the whole of Switzerland and Liechtenstein should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The extension was upheld.

Extrahierte Begründung

The ordinary consequence of extending a cantonal deportation applies, and there was no special reason to depart from it because the appellant had no realistic prospect of obtaining residence status in a third canton.

Kernrechtsfrage

Whether obstacles to removal required temporary admission.

Extrahierter Entscheid

No removal obstacle was established; temporary admission was not warranted.

Extrahierte Begründung

The appellant's claims of political risk in Turkey were unsubstantiated and did not show inadmissibility or unreasonableness of enforcement; no other obstacle was apparent.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs of CHF 700, covered by the advance payment.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed, costs were imposed on the appellant under the applicable procedural rules.

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