Entscheiddatum: 27.09.2024Publikationsdatum: 08.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6189/2023
Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______ (Marokko), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 11. September 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 11. September 2023 ablehnte und einen Rentenanspruch verneinte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1),
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz einreichte, welche diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung (vgl. BVGer-act. 3 und 5) eine Zustelladresse in der Schweiz mitteilte (BVGer-act. 4 und 6),
dass er mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2024 (übermittelt via E-Mail) mitteilte, er lebe nur mit der Unterstützung von Bekannten und Verwandten und werde den Betrag von Fr. 800.- nicht bezahlen, weil er keine Möglichkeit habe (BVGer-act. 9) und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass ihm daher mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2024 die in der Zwischenverfügung vom 6. März 2024 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert wurde, bis zum 6. Mai 2024 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2 [BVGer-act. 9]),
dass der Beschwerdeführer im rudimentär ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (vgl. BVGer-act. 14) keinerlei Einkünfte aufführte, jedoch Ausgaben von gesamthaft MAD 3'800.- monatlich geltend machte, zudem angab, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen, (Beilage 4 zu BVGer-act. 14), Kreditschulden von Fr. 14'983.87 gegenüber der C._______ AG aufführte (Beilage 1 zu BVGer-act. 14), und als weitere Schuldposition für die Bezahlung von Kinderalimenten «über Fr. 12'000.-» angab,
dass er mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 aufgefordert wurde, bis zum 1. Juli 2024 das eingereichte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» substanziell zu ergänzen, zu begründen und mit den entsprechenden, aktuellen Belegen (vgl. dazu Ziff. I. «Einkünfte», III. «Vermögen», IV «Schulden» und V. «Belege» des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege») beim Bundeverwaltungsgericht einzureichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall allenfalls auf fehlende Bedürftigkeit mangels entsprechenden Nachweises zu schliessen sei (BVGer-act. 15),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 (Posteingang) kein ergänztes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», aber zwei Belege einreichte (BVGer-act. 17 inklusive Beilagen),
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2023 (BVGer-act. 18) festgestellt wurde, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend belegt und ausgewiesen worden sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführer erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert wurde (Dispositiv-Ziffer 2), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 3),
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die IVSTA eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 18, Dispositiv-Ziffern 2 und 3),
dass die eingeschrieben an das von ihm bezeichnete Zustelldomizil des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 4 und 6) versandte Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2023 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 19),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V 49 E. 4; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 51 ff.),
dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung der Beschwerde am 19. Oktober 2023 und der Durchführung des Schriftenwechsels mit der Zustellung eines weiteren gerichtlichen Entscheids beziehungsweise einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.),
dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 24. Juli 2024 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 (vgl. dazu BVGer-act. 19 Beilage) dem Beschwerdeführer als am 31. Juli 2024 zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 21),
dass er weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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