Entscheiddatum: 11.11.2013Publikationsdatum: 21.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6161/2013
Urteil vom 11. November 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),Richterin Marianne Teuscher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4075/2013 vom 15. Oktober 2013.
A. Die Gesuchstellerin erhob mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2013, mit der das Gesuch der Migrationsbehörde des Kantons Luzern um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen worden war.
B. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 das Wiedererwägungsgesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Gesuchstellerin aufgefordert, bis zum 30. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu leisten. Für den Unterlassungsfall wurde ihr in Aussicht gestellt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
C. Mit Urteil C-4075/2013 vom 15. Oktober 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 17. Juli 2013 nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Annahme, die Gesuchstellerin habe den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleistet.
D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 ersucht die Gesuchstellerin um Revision des Urteils vom 15. Oktober 2013. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung aufenthaltssichernder vorsorglicher Massnahmen. Sie macht geltend, entgegen der Annahme des Gerichts im erwähnten Urteil habe sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Zum Beweis legt sie eine Kopie der Postquittung vor.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Ferner kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Findet das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionsgrund treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde unter Einhaltung der Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich dient die Revision dazu, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass ein Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilt wird. Das Gesetz umschreibt deshalb die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 7 zu Art. 121).
2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde seien daher im Urteilszeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Zum Nachweis einer fristgerechten Zahlung legt sie die Kopie der Postquittung vom 27. September 2013 ins Recht.
2.2 Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Unterlagen lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie den mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 geforderten Betrag rechtzeitig am Postschalter eingezahlt hat. Indem die Zahlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Urteilszeitpunkt übersehen wurde, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt: Die fristgerechte Zahlung stellt eine Tatsache dar, die aktenkundig war. Die Tatsache ist auch erheblich, denn wäre sie bemerkt worden, wäre das Urteil vom 15. Oktober 2013 unterblieben und das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss weitergeführt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre somit ein anderer gewesen.
Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Das Urteil C 4075/2013 vom 15. Oktober 2013 ist demzufolge aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Mit diesem Entscheid werden die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben und der Gesuchstellerin ist für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
(Dispositiv S. 5)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4075/2013 vom 15. Oktober 2013 aufgehoben.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
Der Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 300.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Gesuchstellerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
das Migrationsamt des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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