Entscheiddatum: 08.08.2013Publikationsdatum: 26.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6067/2011
Urteil vom 8. August 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Pass für eine ausländische Person.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1981 geborene türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im Jahr 1998 als Asylsuchende in die Schweiz gelangte,
dass sie nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs zunächst im Jahr 2001 die vorläufige Aufnahme erhielt und seit dem Jahr 2006 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Brief vom 5. Juli 2011 (bzw. Formularantrag vom 12. Juli 2011) bei der Migrationsbehörde ihres Wohnkantons um Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-Reisepapiers ersuchte,
dass sie ihr Anliegen mit Schwierigkeiten begründete, bei der türkischen Vertretung in der Schweiz einen nationalen türkischen Reisepass erhältlich zu machen,
dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 5. Oktober 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2011 dagegen rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde schloss,
dass die Beschwerdeführerin in einer Replik vom 3. Februar 2012 an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2010 621) erging,
dass besagte Verordnung auf den 1. Dezember 2012 durch die gleichnamige Verordnung vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) ersetzt wurde, die gemäss Art. 32 RDV auf alle zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren Anwendung findet,
dass die für die Beurteilung der Beschwerdesache relevanten Bestimmungen mit der genannten Totalrevision keine inhaltlichen Änderungen erfahren haben, der Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Fall daher nichts entgegensteht,
dass gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV schriftenlosen ausländischen Personen mit Aufenthaltsbewilligung ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann,
dass als schriftenlos im Sinne der Verordnung eine ausländische Person gilt, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht, oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b RDV),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Schriftenlosigkeit behauptet, sie verfüge über kein heimatliches Reisedokument und könne von den türkischen Behörden auch kein solches erhalten,
dass sie nämlich nicht in der Lage sei, gegenüber den türkischen Behörden ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen, weil sie in der Türkei nicht registriert sei und von ihren (türkischen) Eltern nicht anerkannt werde,
dass sich namentlich der Vater weigere, sie anzuerkennen bzw. in diese Richtung irgendwelche Schritte zu unternehmen oder auch nur seine diesbezügliche Weigerung schriftlich zu bestätigen,
dass die türkischen Behörden gemäss schriftlicher Auskunft des türkischen Generalkonsulats in Zürich vom 5. Mai 2011 (welche die Beschwerdeführerin zusammen mit einer Übersetzung zu den Akten reichte) zwecks Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit ein Feststellungsurteil der zuständigen türkischen Gerichte zu ihrer Abstammung verlangten,
dass ein solches Urteil nach der Lage der Dinge und dem Grundsatz "mater semper certa" nur auf eine Vaterschaftsklage hin ergehen könnte, sie die Möglichkeit dazu jedoch infolge Zeitablaufs verwirkt habe,
dass aus der Notwendigkeit einer Vaterschaftsklage zu schliessen die Feststellung des Kindschaftsverhältnisses zur Mutter ihr in Bezug auf die türkische Staatsangehörigkeit nichts bringen würde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache schon deshalb nicht glaubhaft sind, weil sie zu Handen des Asylverfahrens einen türkischen Identitätsausweis (Nüfus) abgeben konnte,
dass dieses Dokument, das nur türkischen Staatsangehörigen zusteht, sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin namentlich erwähnt als auch eine Referenz auf ihren Eintrag im Personenstandsregister enthält,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig ist, sie müsse durch Einreichung einer Vaterschaftsklage eine gerichtliche Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater erwirken,
dass diese Darstellung unzulässigerweise in die schriftliche Auskunft des türkischen Generalkonsulats vom 5. Mai 2011 hineininterpretiert wird, die gemäss deutscher Übersetzung nur von einem Feststellungsurteil der zuständigen türkischen Gerichte spricht, das gestützt auf ein ärztliches Zeugnis zu beantragen sei,
dass ein solches Gerichtsurteil auch ausserhalb der Vaterschaftklage und namentlich auch gegenüber der Mutter notwendig sein kann, und zwar als Rechtstitel für eine angestrebte nachträgliche Registrierung der Beschwerdeführerin (vgl. für das schweizerische Recht: Art. 42 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass die Interpretation der schriftlichen Auskunft darüber hinaus im offensichtlichen Widerspruch zum türkischen Recht steht, das für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die Abstammung von einer türkischen Mutter genügen lässt (vgl. Art. 66 Abs. 1 der Türkischen Verfassung, ferner das Gesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 bzw. Nr. 5901 vom 29.05.2009 über die türkische Staatsangehörigkeit),
dass nicht davon ausgegangen werden kann, die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführerin wäre nicht bereit, an einem solchen Gerichtsverfahren mitzuwirken, beispielsweise indem sie zu einer wissenschaftlichen Abklärung der Abstammung Hand böte,
dass die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin ausschliesslich den Vater betreffen, jedoch auch diesbezüglich kein vernünftiger Grund vorgebracht wird oder auch nur ersichtlich ist, der ihn von einer Mitwirkung in einem solchen Gerichtsverfahren abhalten könnte,
dass die Beschwerdeführerin nämlich in der Vergangenheit wiederholt Dokumente eingereicht hatte, die auf eine Unterstützung gerade durch den Vater schliessen lassen (vgl. etwa das Schreiben der Stadtkanzlei Konya vom 15.06.2006 an das Zivilstandsamt Karatay),
dass im Übrigen auf die Mitwirkung des Vaters im Verfahren auf die nachträgliche Registrierung ohne Schaden verzichtet werden könnte, sollte er tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nicht zu einer Kooperation bereit sein und auch nicht dazu gezwungen werden können,
dass nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit bzw. zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers ausgeschöpft,
dass sie daher auch nicht als schriftenlos im Sinne von Art 10 Abs. 1 RDV bezeichnet werden kann,
dass die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat und die Ausstellung des beantragten Reisepapiers verweigern durfte,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Beilage Ref-Nr. N [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
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