Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid vom 30. November 2022.
Entscheiddatum: 31.03.2025Publikationsdatum: 11.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5987/2022
Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Grossbritannien) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid vom 30. November 2022.
A.
A.a Die am (...) geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ lebte und arbeitete bis 1994 in der Schweiz und war demzufolge der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt. Seit ihrem Wegzug ins Ausland (Tansania) im Juli 1994 war sie der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige AHV/IV) angeschlossen und entrichtete Beiträge als Nichterwerbstätige (SAK-act. 92).
A.b Per September 2020 verlegte A._______ ihren Wohnort von Tansania ins Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (nachfolgend: Vereinigtes Königreich; SAK-act. 100 und 102 [S. 15]), was der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zur Kenntnis gebracht wurde (BVGer-act. 7). Die SAK teilte ihr daraufhin am 26. November 2020 mit, aufgrund der Wohnsitznahme in einem Land der EU/EFTA könne sie nicht mehr bei der freiwilligen AHV/IV versichert bleiben, weshalb die Mitgliedschaft per 30. September 2020 beendet werde (SAK-act. 70).
A.c Mit E-Mail vom 8. September 2022 (SAK-act. 86) meldete sich A._______ wieder bei der SAK und beantragte die Wiederaufnahme in die freiwillige AHV/IV per 1. Januar 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie habe erfahren, dass die Schweiz nach dem Brexit das Abkommen mit Grossbritannien erneuert habe und ein Beitritt in die freiwillige AHV/IV nun wieder möglich sei.
A.d Mit E-Mail vom 13. September 2022 (SAK-act. 87) informierte die SAK A._______ darüber, dass aufgrund des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU am 30. Januar 2020 eine Übergangsregelung für die Anwendung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft trat, gemäss welcher in Bezug auf die Sozialversicherung das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 als Teil der EU galt. Das bedeute, dass Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 der freiwilligen AHV/IV beitreten könnten, wenn die Beitrittsbedingungen, namentlich die fünfjährige Versicherungsdauer unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung, erfüllt seien.
A.e Mit Schreiben vom 20. September 2022 bekräftigte A._______ gegenüber der SAK ihren Wunsch, der freiwilligen AHV/IV wieder beizutreten und reichte Unterlagen, insbesondere auch das ausgefüllte Beitrittsformular vom 18. September 2022, ein (SAK-act. 90).
A.f Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (SAK-act. 93) wies die Vorinstanz das Beitrittsgesuch von A._______ mit der Begründung ab, sie könne für die fünf Jahre vor dem beantragten Beitritt nicht die erforderliche lückenlose Versicherungszeit nachweisen, weshalb ein Beitritt nicht möglich sei.
A.g Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2022 erhob A._______ mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 (SAK-act. 97) Einsprache bei der SAK und beantragte die erneute Prüfung des Beitrittsgesuchs. Zur Begründung führte sie aus, mit dem verzögerten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sei sie «zwischen Stuhl und Bank gefallen»; hätte sie ihren Umzug von Tansania etwas später gemeldet, hätte es keine Probleme gegeben.
A.h Die SAK forderte A._______ mit Schreiben vom 15. November 2022 (SAK-act. 98) auf, mitzuteilen, wann und weshalb sie von Tansania weg und in das Vereinigte Königreich gezogen sei.
A.i Mit Schreiben vom 24. November 2022 (SAK-act. 100) teilte A._______ der SAK mit, ihr Ehemann sei am (...) 2019 gestorben und mit seinem Tod habe sie ihre Existenz in Tansania verloren. Sie habe von ihm das Recht geerbt, auf Lebenszeit in seinem Haus im Vereinigten Königreich zu wohnen, weshalb sie per 1. September 2020 dorthin gezogen sei und bis auf Weiteres dortbleibe.
A.j Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 (SAK-act. 101) wies die SAK die Einsprache von A._______ ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (BVGer-act. 1) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2022. Sie beantragte sinngemäss die Wiederaufnahme in die freiwillige AHV/IV respektive die Rückgängigmachung des Ausschlusses. Zur Begründung führte sie aus, sie hätte ihren Umzug ohne Weiteres auch erst per 1. Januar 2021 melden können, dann wäre sie Mitglied der freiwilligen AHV/IV geblieben. Der damalige Ausschluss sei nicht gerechtfertigt gewesen, zumal ihr die Sachlage nicht erklärt worden sei.
B.b Der mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 (BVGer-act. 2) respektive 24. Mai 2023 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist am 1. Juni 2023 bei der Gerichtskasse eingegangen (BVGer-act. 5).
B.c Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe per 14. September 2020 im Vereinigten Königreich Wohnsitz begründet und sei in der Folge per 30. September 2020 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschieden. Gegenstand des Verfahrens sei die Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin. Diese sei am 18. September 2022 erfolgt, mithin mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden, was verspätet sei.
B.d Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 12).
B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG gelangen die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Anwendung, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 445 E. 1.2.1; 130 V 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 18. September 2022 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich demzufolge nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (vgl. Urteile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.2; C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 2.5 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021]).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Mit Blick auf die Wahrung der funktionellen Zuständigkeit hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die gestellten Rechtsbegehren innerhalb des durch das Anfechtungsobjekt begrenzten Streitgegenstandes liegen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (BGE 125 V 413 E. 2a; Urteil des BVGer A-690/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.4.3 mit Hinweisen).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. November 2022, mit welchem das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. September 2022 (SAK-act. 86) abgewiesen worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin losgelöst vom Beitrittsverfahren beantragt, «den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV vom 30.09.2020 rückgängig zu machen», kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt seit September 2020 im Vereinigten Königreich. Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten (Brexit). Bis zum 31. Dezember 2020 gelangten übergangsweise weiterhin das Freizügigkeitsabkommen (mit der EU) vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 waren auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das FZA für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr (Urteil des BVGer C-1709/2022 vom 20. Februar 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, welche die Versicherten im Rahmen des FZA erworben hatten, zu gewährleisten, wurde das Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.113.672; nachfolgend: Abkommen über die Bürgerrechte) abgeschlossen. Dieses wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. März 2021 in Kraft. Es gewährleistete die Rechte aus dem FZA für Personen, die - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterstanden hatten (vgl. Art. 1 des Abkommens über die Bürgerrechte). Am 9. September 2021 wurde schliesslich das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (SR 0.831.109.367.2; nachfolgend: bilaterales Sozialversicherungsabkommen) abgeschlossen. Dieses Abkommen wurde ab dem 1. November 2021 vorläufig angewandt und trat am 1. Oktober 2023 endgültig in Kraft, mit dem Ziel, die vor dem Brexit bestehenden Rechte und Verpflichtungen aufrechtzuerhalten (Urteil C-1709/2022 E. 3.4.1).
3.3 Soweit das - hier anwendbare - bilaterale Sozialversicherungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen in die freiwillige Versicherung nach schweizerischem Recht (Urteil C-1709/2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Was den Beitritt zur freiwilligen Versicherung betrifft, sind dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen folgende massgebenden Vorschriften zu entnehmen (vgl. aber auch Art. 10 und 16 des Sozialversicherungsabkommens):
Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens ist der Zugang zur schweizerischen freiwilligen AHV/IV vom Grundsatz der Gleichbehandlung ausgenommen. Das bedeutet insbesondere - was vorliegend allerdings nicht von Interesse ist -, dass britische Staatsangehörige dieser Versicherung nicht mehr beitreten können (Urteil C-1709/2022 E. 3.4.2 mi Hinweisen).
Sodann findet sich in Anhang 4 des Sozialversicherungsabkommens (Besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Staaten [Artikel 6 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68]), der weitgehend den Einträgen in der EU-Verordnung Nr. 883/2004 entspricht, in Art. 1 Bst. a des Vorbehalts der Schweiz folgende Regelung:
«Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, welche die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation wohnen, ist anwendbar auf schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.»
Im Übrigen richtet sich die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufnahme in die freiwillige Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht. Mithin finden für das vorliegende Verfahren, in Ergänzung zum bilateralen Sozialversicherungsabkommen, das ATSG, das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Stellung des Beitrittsgesuchs, vorliegend dem 8. September 2022 (SAK-act. 86), Anwendung (Urteil des BVGer C-1809/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3).
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). Diese Voraussetzungen gelten ebenfalls für die Invalidenversicherung (Art. 1b IVG [SR 831.20]).
4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (Art. 11 VFV).
4.3 Per 1. Januar 2001 wurde die freiwillige Versicherung neu konzipiert und als reine Weiterführungsversicherung der obligatorischen Versicherung ausgestaltet, welche an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versicherungsverhältnis anknüpft (Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.3; Urteil des BVGer C-4970/2023 vom 19. November 2024 E. 6.5). In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) wurde entsprechend festgehalten, die freiwillige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen Rechte vervollständigen bzw. bewahren. Deshalb solle sie nur Personen offenstehen, die aus der obligatorischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien (Urteil C-1709/2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BBl 1999 4983, 4998 und 5009).
4.4 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind, nach der schweizerischen Rechtsordnung, somit folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schweizerin oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Urteile des BVGer C-1869/2021 vom 20. Juni 2023 E. 5.3; C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.3; C-2459/2018 vom 21. November 2019 E. 4.4; C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).
In der Botschaft vom 27. April 2022 zur Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wird festgehalten, dass die Bedingungen für den Beitritt (zur freiwilligen Versicherung) nach Schweizer Recht durch einen Eintrag in Anhang 4 bestätigt würden (BBl 2022 1180, S. 11). Entsprechend finden sich im bilateralen Sozialversicherungsabkommen denn auch die grundsätzlich gleichen vier Voraussetzungen wie im vorangehenden Abschnitt beschrieben (vgl. Anhang 4, Vorbehalt Schweiz, Art. 1 Bst. a und E. 3.3 vorstehend; Urteil C-1709/2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.5 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, aus der freiwilligen Versicherung auszuscheiden: den Ausschluss (Art. 13 VFV), den Rücktritt (Art. 12 VFV) sowie das Ausscheiden von Gesetzes wegen durch Wohnsitzbegründung in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat (vgl. Urteil des BVGer C-4953/2017 vom 27. März 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.6 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt seit September 2020 im Vereinigten Königreich. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug in das Vereinigte Königreich dort Wohnsitz begründet hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB; Urteil des BVGer C-5653/2020 vom 11. April 2024 E. 4.4). Mit der Wohnsitznahme im Vereinigten Königreich endete die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der freiwilligen AHV/IV per 30. September 2020 von Gesetzes wegen (vgl. E. 3.1 und E. 4.5 vorstehend; Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.4).
4.7 Im Zeitpunkt der Beitrittserklärung (Oktober 2022) und der angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz weiterhin im Vereinigten Königreich. Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV stand schweizerischen Staatsangehörigen in jenem Zeitpunkt grundsätzlich offen, da das Vereinigte Königreich per 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten war und die Übergangsregelung per 31. Dezember 2020 ausser Kraft trat (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Allerdings setzt ein (Wieder-)Beitritt zur freiwilligen Versicherung voraus, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert war (Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 4.1 und E. 4.4 vorstehend). Daran fehlt es vorliegend, weil die Beschwerdeführerin seit 30. Juni 1994 nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt war, die Beitrittserklärung aber grundsätzlich innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein muss (Art. 8 VFV; vgl. E. 4.4 vorstehend). Ein Anknüpfen an die freiwillige Versicherung (von 1. Juli 1994 [IVSTA-act. 117] bis 30. September 2020) ist nicht möglich, da die freiwillige Versicherung seit 1. Januar 2001 als reine Weiterführungsversicherung zur obligatorischen Versicherung ausgestaltet ist (vgl. E. 4.3 vorstehend).
4.8 Indem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, die Vorinstanz hätte sie besser informieren sollen (BVGer-act. 1), rügte sie sinngemäss eine Verletzung der individuellen Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde weiter aus, sie hätte - bei entsprechender Kenntnis - ihren Umzug ins Vereinigte Königreich ohne Weiteres erst auf den 1. Januar 2021 melden können, so wäre sie weiterhin Mitglied der freiwilligen AHV/IV geblieben.
Die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Versicherungsträgers nach Art. 27 Abs. 2 ATSG umfasst die Pflicht, die betroffene Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten die Erfüllung einer der Anspruchsvoraussetzungen gefährden könnte (BGE 139 V 524 E. 2.2; 131 V 472 E. 4.3). Die Beratung oder Auskunft bezieht sich auf Tatsachen und Umstände, welche die betroffene Person kennen muss, um in einer konkreten Situation von ihren Rechten und Pflichten richtig Gebrauch machen zu können (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.3). Die Beratungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die massgeblichen tatsächlichen, sondern auch auf die rechtlichen Umstände. Ihr Inhalt hängt ganz von der konkreten und für den Versicherungsträger erkennbaren Situation der versicherten Person ab (Urteil des BGer 9C_145/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.1).
Die Vorinstanz hatte erst Kenntnis vom Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin erlangt, als dieser bereits erfolgt war und die freiwillige Versicherung in der Folge von Gesetzes wegen geendet hatte (SAK-act. 70). Schon deswegen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass ihr (geplanter) Umzug ins Vereinigte Königreich vor dem 1. Januar 2021 zur Beendigung der freiwilligen Versicherung führt. Die Konsequenzen des Wohnsitzwechsels in Unkenntnis der Rechtslage hat die Beschwerdeführerin demnach selbst zu tragen.
4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfüllte, weshalb die Vorinstanz das Beitrittsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.1 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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