AHV contribution years: remand after new evidence

c-5872-2009Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung26.11.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Swiss national living in South Africa, challenged the Swiss Compensation Office’s refusal to recognize additional AHV contribution years in the calculation of his old-age pension. During the appeal, he produced the original student AHV stamp booklet showing minimum contributions for 1964-1968. The Federal Administrative Court held that the relevant facts were insufficiently clarified and that the new evidence had to be considered. It therefore upheld the appeal, annulled the contested decision of 4 August 2009, and remanded the case for recalculation of the pension entitlement. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 49 lit. b, 61 Abs. 1 VwVG; Art. 85bis Abs. 2 AHVG; late evidence in administrative appeal and remand for incomplete fact-finding. Newly submitted documents may be taken into account after closure of pleadings if they appear decisive. Where evidence produced on appeal shows that the determination of contribution years is incomplete, the appellate court may annul the challenged decision and remit the matter for fresh assessment. Proceedings under Art. 85bis Abs. 2 AHVG are free of charge; an unrepresented prevailing party is not entitled to party compensation under Art. 7 Abs. 4 VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-5872/2009

Entscheiddatum: 26.11.2010Publikationsdatum: 09.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-5872/2009

{T 0/2}

Urteil vom 26. November 2010

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Susanne Genner.

Parteien

V._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand

AHV-Beitragsjahre, Verfügung vom 4. August 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der am (...) 1943 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität, wohnhaft in der Republik Südafrika, sich mit Gesuch vom 28. Januar 2009 (act. 2), eingegangen bei der Vorinstanz am 3. Februar 2009, zum Bezug einer Altersrente angemeldet hat,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2009 (act. 5) unter Anrechnung von 16 vollen Beitragsjahren eine Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 zugesprochen hat,

dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 (act. 6) mit Verfügung vom 4. August 2009 (act. 10) abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. August 2009 mit Beschwerde vom 15. August 2009, versandt am 10. September 2009 und beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. September 2009, angefochten hat,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die Jahre 1962 bis 1966, während derer er als Student an der Universität Basel immatrikuliert gewesen sei, als AHV-Beitragsjahre zu anerkennen,

dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, seine AHV-Markenkarte sei ohne sein Verschulden verloren gegangen, nachdem sie zusammen mit dem AHV-Ausweis vor ca. 5 bis 6 Jahren schriftlich vom Generalkonsulat Kapstadt einverlangt worden sei,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. November 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt mit der Begründung, die mit der Einsprache vorgelegten Auszüge aus den Testatbüchern würden wohl die Immatrikulation, nicht aber den Kauf von AHV-Marken belegen,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2009 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalten hat,

dass diese Verfügung jedoch nicht abgeholt worden ist und der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat,

dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Januar 2010 abgeschlossen worden ist,

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. August 2010 ein AHV-Markenheft für Studenten im Original eingereicht hat, welches diese dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2010 übermittelte,

dass das Markenheft Einträge betreffend Bezahlung des AHV-Mindesbeitrags für die Jahre 1964 bis 1968 enthält,

dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. September 2010 den Nachtrag zum Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 31. August 2010 gesandt und mitgeteilt hat, die Rente könnte anhand dieser Daten neu berechnet werden,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist,

dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

dass die Eingaben der Vorinstanz vom 16. August 2010 und vom 29. September 2010 nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt sind,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können,

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. September 2010 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Altersrente beantragt,

dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren AHV-Marken nachgereicht worden sind, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht greifbar waren,

dass somit der Sachverhalt in Bezug auf die Berechnung der Beitragsjahre unvollständig abgeklärt erscheint,

dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist,

dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,

dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass dem Beschwerdeführer die Eingaben der Vorinstanz vom 16. August 2010 und vom 29. September 2010 samt Beilage zur Kenntnisnahme zuzustellen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 4. August 2009 wird aufgehoben.

Die Angelegenheit wird zur Neuberechung des Rentenanspruchs gestützt auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Schreiben der Vorinstanz vom 16. August 2010 und vom 29. September 2010 inkl. Nachtrag zum Individuellen Konto vom 31. August 2010)

die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Susanne Genner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

social insuranceold-age pensioncontribution yearsnew evidenceremandcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the years 1962-1966 must be recognized as AHV contribution years for pension calculation.

Extrahierter Entscheid

The file was incomplete on the contribution-year calculation; after submission of new evidence, the case had to be sent back for recalculation and a new decision.

Extrahierte Begründung

The original student AHV stamp booklet, submitted during the appeal, contained entries for payment of the minimum contribution for 1964-1968 and had not been available before. This meant the facts relevant to the calculation of contribution years had not been fully clarified.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision of 4 August 2009 should be annulled and the matter remanded for a new pension calculation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal was upheld, the decision annulled, and the matter remanded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Because decisive evidence was produced only in the appeal proceedings and the respondent itself indicated that the pension could be recalculated on the basis of the new data, remand under Art. 61(1) VwVG was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded to the unrepresented prevailing appellant.

Extrahierte Begründung

The proceedings were free of charge under Art. 85bis(2) AHVG, and under the costs regulation no party compensation was due to an unrepresented prevailing party.

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