Entscheiddatum: 24.10.2024Publikationsdatum: 14.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5799/2024
Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 6. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 6. September 2024 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitgeteilt hat, es sei eine an sie adressierte Sendung mit 180 Kapseln Praesteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 25 mg) vom Zollinspektorat B._______ zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des «Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)» vom 6. September 2024 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 26. September 2024 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung der Sendungsinhalte Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse,
dass C._______ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2024 schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (BVGer-act. 1),
dass C._______ in besagter Eingabe auf ein ärztliches Rezept verweist und insbesondere ausführt, die Beschwerdeführerin nehme DHEA-Kapseln seit einigen Jahren in Absprache mit der Hausärztin ein,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2024 aufgefordert worden ist, innert fünf Tagen ab Erhalt der besagten Instruktionsverfügung eine schriftliche Vollmacht für ihre Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass auf Beschwerden gegen einen Vorbescheid in Ermangelung eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werde und deshalb vorgesehen sei, die Eingabe vom 13. September 2024 samt Beilagen an die Vorinstanz zu überweisen,
dass besagte Instruktionsverfügung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass sich die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2024 (BVGer-act. 1 Beilage) erstmals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung sowie zur Kostenauferlegung gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt,
dass es sich deshalb bei der Eingabe vom 13. September 2024 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine Stellungnahme zum «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 6. September 2024 handelt,
dass demnach auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer auch für juristische Laien unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 wird nicht eingetreten.
Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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