Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 05.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5783/2024
Abschreibungsentscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 16. Juli 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) gestützt auf Feststellungen der IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 16. Juli 2024 gegenüber A._______ die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] Nr. 1, Beilage 1),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen (weiterhin) zuzusprechen, insbesondere im Rahmen der Arbeitsvermittlung,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2024 innert der für eine Vernehmlassung zur Beschwerde angesetzten Frist mit Verfügung vom 15. Januar 2025 ohne Einschränkung widerrufen hat (BVGer-act. 11, Beilage),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört, die im Bereich der Invalidenversicherung mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die für die Abklärungen zuständige IV-Stelle B._______ im Rahmen der Abklärungen im hängigen Beschwerdeverfahrens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Tat zur Unzeit abgeschlossen worden sind und sich daher - im Sinne einer einvernehmlichen Regelung - auf Anfrage des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin bereit erklärt hat, die angefochtene Verfügung aufzuheben und geeignete Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (BVGer act. 11, Beilage 1),
dass die für den Erlass zuständige Vorinstanz daraufhin die vorliegend angefochtene, weitere Leistungen ablehnende Verfügung vom 16. April 2024 pendente lite vollumfänglich widerrufen hat, um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten und danach neu zu verfügen (BVGer-act. 11, Beilage 2),
dass mit dem vollständigen Wegfall des Anfechtungsobjekts das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 bewirkt worden ist,
dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 26. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 9) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass die Gegenstandslosigkeit - wie bereits erwähnt - durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE),
dass, da keine Kostennote eingereicht wurde, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist,
dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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