Clarification request on remand scope declared inadmissible

c-5713-2010Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung21.11.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with a foundation’s request to clarify an earlier remand judgment in a dispute over a pension fund distribution plan. The foundation asked whether the remand bound only the successful appellant or all beneficiaries, including persons who might newly qualify after a change of the relevant date. The court held that this question concerned the substantive effect of the prior judgment and not an ambiguity in the dispositive part. Because clarification cannot be used to obtain a new merits decision, the court did not enter into the request. Costs of CHF 500 were imposed on the foundation, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 129 BGG i.V.m. Art. 48 VGG; Erläuterung nur bei Unklarheit, Unvollständigkeit, Widerspruch oder Redaktions-/Rechnungsfehlern des Dispositivs. Das Erläuterungsverfahren dient nicht der materiellen Abänderung eines Entscheids und nicht der nachträglichen Beantwortung von Rechtsfragen, über die im früheren Urteil nicht zu befinden war. Bei Rückweisungsentscheiden „im Sinne der Erwägungen“ ist der Entscheidungsinhalt zwar gegebenenfalls unter Beizug der Erwägungen zu bestimmen; bleibt das Begehren aber auf eine neue materielle Regelung gerichtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Erläuterungsverfahrens; eine Parteientschädigung entfällt ohne entschädigungsfähigen Aufwand.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-5713/2010

Entscheiddatum: 21.11.2012Publikationsdatum: 07.12.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5713/2010T {0/2}

Urteil vom 21. November 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien H._______Stiftung in Liquidation,vertreten durch Dr. iur. Felix Schmid, Rechtsanwalt, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen ,Gesuchstellerin, gegen 1. C._______,2. S._______, 3. P._______, alle vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Gesuchsgegner, Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Vorinstanz . Gegenstand Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts C-5713/2010 vom 24. September 2012.

Sachverhalt,

A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 genehmigte die Vorinstanz den Verteilungsplan der Gesuchstellerin, wies den Liquidator an, die Destinatäre zu informieren, forderte die Kontrollstelle auf, den rechtmässigen Vollzug dieser Verfügung zu bestätigen und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfügungskosten.

B. Mit Beschwerde vom 10. August 2010 fochten die Gesuchsgegner diese Verfügung an und beantragten im Wesentlichen, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie nicht im Liquidationsplan als Begünstigte verzeichnet seien und die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin anzuweisen, den Gesuchsgegnern einen Liquidationsanspruch zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

C. Mit Urteil vom 24. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägung 8.2 vorgehe (Dispositivziffer 1). Zudem hat es über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung entschieden (Dispositivziffern 2, 3 und 4).

D. Am 19. November 2012 (Eingang am 20. November 2012) reichte die H._______-Stiftung in Liquidation beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 24. September 2012 ein. Sie beantragte, es sei zu erläutern, ob gemäss Dispositivziffer 1 die Aufhebung der Verfügung und die Pflicht zur Abänderung bzw. Ergänzung und Neugenehmigung des Verteilungsplanes ausschliesslich gegenüber der obsiegenden Beschwerdeführerin P._______ oder gegenüber allen Begünstigten wirkt, auch gegenüber denjenigen, welche allenfalls durch Abänderung des Stichtages neu als Destinatäre hinzukommen, obwohl sie an diesem Verfahren nicht beteiligt waren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ver­waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Gericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Ent­scheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Be­stim­mungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).

1.2. Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substanziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 1.2). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien.

2.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Nicolas von Werdt, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 129, Rz. 5).

2.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhalt­liche Abänderung der Entscheidung abzielen. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung auf­weist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteile des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 und 5G_1/ 2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts [BVGer] A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2). Der Erläu­te­rungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Ent­scheiden abge­sehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundes­gerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).

3.1. Die H._______ Stiftung in Liquidation war als Beschwerdegegnerin Partei im Verfahren C-5713/2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2012) und ist somit zur Stellung eines Erläuterungsbegehrens legitimiert.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-5713/2010 vom 24. September 2012 die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 8.2 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv ist weder unklar noch widersprüchlich. Jedoch kann der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden, weshalb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten.

3.3. Die Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" verweist auf Erwägung 8.2, wo Folgendes festgehalten wird: "Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Rüge demzufolge teilweise durchgedrungen. Dies führt insgesamt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Beschwerdegegnerin auffordere, per Stichtag 26. Februar 2008 aufgrund einer geprüften kaufmännischen und technischen Liquidationsbilanz einen neuen Verteilungsplan - unter Berücksichtigung der Beschwerdeführenden 3 - auszuarbeiten und ihr zur Genehmigung vorzulegen."

3.4. Wenn nun die Gesuchstellerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe dazu Stellung zu nehmen, ob im neu zu erstellenden Verteilungsplan ausschliesslich die Beschwerdeführerin P._______ oder sämtliche Begünstigten - auch jene die allenfalls durch Abänderung des Stichtages neu als Destinatäre hinzukommen - zu berücksichtigen seien, zumal gemäss Art. 53d Abs. 6 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers wirke, so handelt es sich hier um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil nicht zu prüfen hatte und darüber auch nicht entschied. In welcher Weise sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auswirken wird, obliegt vielmehr der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids zu prüfen. Das Begehren der Gesuchstellerin erweist sich damit als unzulässig (vgl. vorne E. 2.2) und es ist darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

4.1. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Diese sind nach Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festzulegen.

4.2. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Dieses Urteil geht an:

  •    die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde, Beilage: Doppel des Erläuterungsgesuchs)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Erläuterungsgesuchs)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •    die Oberaufsichtskommission BVG  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Schlagwörter

clarificationinadmissibilityremanddistribution planbeneficiariescostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the clarification request was admissible under Art. 129 BGG in conjunction with Art. 48 VGG

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because it sought a substantive answer on the effect of the earlier judgment rather than clarification of an unclear dispositive order.

Extrahierte Begründung

Clarification is limited to unclear, incomplete, contradictory or erroneous dispositive parts; the question raised concerned a legal issue not decided in the prior judgment and had to be addressed by the lower authority on remand.

Kernrechtsfrage

Whether the court should clarify the scope of the remand regarding newly included beneficiaries

Extrahierter Entscheid

No; the requested clarification would amount to an impermissible substantive amendment of the judgment.

Extrahierte Begründung

The court had only ordered remand for a new decision in light of the reasoning; how the new distribution plan affects persons not party to the appeal is for the supervisory authority to assess.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the clarification proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the applicant and no party compensation was awarded to the respondents.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 63 VwVG; the respondents incurred no compensable effort.

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