Entscheiddatum: 21.11.2024Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5696/2024
Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch B._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung (UV), Verhütung Unfälle, Arbeitssicherheit, Verfügung Arbeitseinstellung vom 14. August 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass C._______, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B._______ GmbH (vgl. www.zefix.ch > B._______ GmbH > Suchen > Kantonaler Auszug; zuletzt aufgerufen am 9. Oktober 2024), mit Schreiben vom 19. August 2024 namens und im Auftrag der A._______ GmbH (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung Arbeitseinstellung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) vom 14. August 2024 erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1)
dass die Suva C._______ am 3. September 2024 mitgeteilt hat, aus Gründen der Unzuständigkeit werde auf die Einsprache nicht eingetreten und es sei ihm überlassen, die Eingabe vom 19. August 2024 als Beschwerde innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 1 Beilage 1),
dass C._______ in der an das Bundesverwaltungsgericht andressierten Eingabe vom 9. September 2024 (Posteingang: 12. September 2024) ausgeführt hat, er vertrete die Versicherte in administrativen Angelegenheiten; diese habe der D._______ GmbH lediglich zwei Mitarbeiter ausgeliehen, um auf der Baustelle mitzuhelfen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt dieser Unternehmung unterstellt gewesen seien (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2024 unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 bis 3 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) resp. die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist die Eingabe von C._______ im Original mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen sowie im Falle der Vertretung durch C._______ von der B._______ GmbH eine entsprechende, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin weiter darauf hingewiesen worden ist, im Vertretungsfall sei die Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. September 2024 (Posteingang: 12. September 2024) ebenfalls mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original zu versehen und innert selbiger Frist einzureichen; darüber hinaus seien innert gleicher Frist klare Rechtsbegehren zu stellen und diese einlässlich zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin oder im Vertretungsfall C._______ schliesslich aufgefordert worden sind, dem Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Suva vom 14. August 2024 zu übermitteln,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Arbeitssicherheit beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen - kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Rechtsschriften eigenhändig oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter zu unterzeichnen sind (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 114 Ia 20 E. 2a und 111 Ia 169 E. 3 und 4b mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern C._______ dessen Eingabe vom 9. September 2024 (Posteingang: 12. September 2024) mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen und eingereicht hat (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin somit weder die Eingabe vom 9. September 2024 (Posteingang: 12. September 2024) eigenhändig unterzeichnet noch eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für den Vertretungsfall eingereicht hat,
dass darüber hinaus weder klare Rechtsbegehren gestellt noch diese einlässlich begründet worden sind,
dass schliesslich dem Bundesverwaltungsgericht auch die Verfügung der Suva vom 14. August 2024 nicht übermittelt worden ist,
dass folglich die Beschwerde innert der in der prozessleitenden Verfügung vom 16. September 2024 angesetzten Frist nicht verbessert worden ist,
dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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