Hospital list refusals annulled for lack of economic assessment

c-5579-2011Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung02.12.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Asana Gruppe AG challenged the Aargau government’s refusal of several service mandates for Spital Leuggern in the 2012 hospital list. The Federal Administrative Court rejected the canton’s request to suspend the appeal until the 2015 planning round. It held that the 2012 and 2015 hospital-list proceedings were independent and that the 2012 decision was unlawful because no federal-law-compliant economic assessment had been conducted. The refusal was therefore annulled in the contested scope and remanded for a new decision after proper planning. No court costs were imposed; the CHF 4,000 advance was to be refunded, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 39 KVG, Art. 58a and 58b KVV; hospital list and service mandates; requirement of a federal-law-compliant supply planning and economic assessment. A cantonal hospital-list decision is unlawful if service mandates are refused without the economically required review of efficiency, quality, minimum case numbers, and synergy use. Proceedings may be stayed only for sufficient reasons; a later hospital-list procedure does not justify suspension where the two planning rounds are independent and a stay would defeat the constitutional and statutory requirement of expeditious proceedings (consid. on suspension). If the planning basis is deficient, the refusal of service mandates must be annulled in the contested scope and remitted for reassessment under a compliant planning framework.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-5579/2011

Entscheiddatum: 02.12.2013Publikationsdatum: 16.12.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5579/2011

Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),Richterin Franziska Schneider,Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien Asana Gruppe AG, Spital Leuggern, 5316 Leuggern,handelnd durch Dr. Andreas Edelmann, Vizepräsident des Verwaltungsrates, und durch Alfred Zimmermann, Direktor, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5001 Aarau, Vorinstanz . Gegenstand KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 (Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 7. September 2011).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) auf Antrag des Grossen Rats mit Beschluss Nr. 2011-001349 vom 7. September 2011 die Spitalliste ab dem 1. Januar 2012 festsetzte und darin einzelnen Leistungserbringern bis zum 31. Dezember 2014 befristete Leistungsaufträge erteilte,

dass der Regierungsrat die Nichterteilung von beantragten Leistungsaufträgen in dem als Verfügung bezeichneten Anhang vom 7. September 2011 begründete (im Folgenden: Verfügung vom 7. September 2011),

dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 7. September 2011 meh­rere von der Asana Gruppe AG für das Regionalspital Leuggern bean­tragte Leistungsaufträge mit der Begründung der Angebotskonzentration bzw. der fehlenden Infrastruktur-Anforderungen abwies (act. BVGer 1, Bei­lage),

dass die Asana Gruppe AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 7. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhob (act. BVGer 1),

dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2011 und die Aufnahme des Regionalspitals Leuggern in die Spitalliste 2012 hinsichtlich der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen VIS 1 (Viszeralchirurgie), URO 1.1 (Urologie mit Schwerpunkttitel "operative Urologie"), URO 1.1.1 (Radikale Prostatektomie) sowie URO 1.1.8 (Perkutane Nephrostomie) beantragte,

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfülle sie in sämtlichen Leistungsgruppen die Infrastruktur-Anforderungen, ferner seien die Fallzahlen 2009 betreffend aller Leistungsgruppen URO nicht mehr aktuell und vermöchten die Verweigerung der Leistungsaufträge daher nicht begründen,

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 6),

dass das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 9. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. BVGer 8),

dass die Vorinstanz in ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2012 an der Abweisung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 10),

dass auch die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 15. März 2012 an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 13),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 eine Beschwerde des Kantonsspitals Baden gegen den Erlass der Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012, bzw. gegen die im Anhang zur Liste erlassenen Verfügung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. September 2011 guthiess, soweit es auf die Beschwerde eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war,

dass der Instruktionsrichter der Vorinstanz am 16. August 2013 angesichts des Ausgangs des Verfahrens C-5647/2011 Gelegenheit bot, die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu widerrufen (act. BVGer 13),

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2014 beantragte (act. BVGer 14),

dass sie ihren Sistierungsantrag im Wesentlichen damit begründete, die vorliegend umstrittenen Leistungsaufträge seien wiederum Gegenstand der Bewerbung für die Spitalliste 2015 und es bestehe die realistische Möglichkeit, die Differenzen aus der Spitalliste 2012 im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Spitalliste 2015 aufzugreifen und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sowie der Wirtschaftlichkeits­prüfung neu zu beurteilen,

dass sie ferner ausführte, ein rückwirkender Beschluss erscheine aus sachlichen Gründen und unter Berücksichtigung einer möglichst effizienten Nutzung der Ressourcen beim Kanton und den Spitälern unter diesen Umständen wenig zielführend, zumal die Spitäler in der Regel vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung profitierten und die umstrittenen Leistungen weiterhin hätten anbieten können,

dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 geltend machte, sie stimme der Sistierung des Verfahrens zu (act. BVGer 16),

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantons­regie­run­gen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde geführt werden kann,

dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2011 gestützt auf Art. 39 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungs­gericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG),

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,

dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund der neuen Spital­liste die vorgenannten Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die Sis­tierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2014 beantragt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14),

dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 45 E. 3.2),

dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessöko­no­mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V E. 90, 122 II 211 E. 3e),

dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15),

dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16),

dass die bedarfsgerechte Spitalversorgung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG i.V.m. Art. 58a und Art. 58b der Verordnung über die Krankenver­sicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt,

dass die Ergebnisse der sich im Gang befindenden Versorgungsplanung für die Spitalliste 2015 (insbesondere auch die damit verbundene Wirtschaftlichkeitsprüfung) daher nicht ohne Weiteres auf die Spitalliste 2012 übertragen werden können,

dass der Erlass der Spitalliste 2015 hinsichtlich der im Rahmen der Spital­liste 2012 umstrittenen Erteilung von Leistungsaufträgen nicht von präjudizieller Bedeutung ist,

dass daher sowohl über die Spitalliste 2012 als auch die Spitalliste 2015 in einem eigenständigen, grundsätzlich voneinander unabhängigen Verfahren zu befinden ist,

dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zudem dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,

dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens sprechen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten als auch im öffentlichen Interesse liegt,

dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist,

dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliess­lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG),

dass allerdings in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG die Rüge der Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig ist (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG),

dass neue Begehren unzulässig und zudem neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestä­tigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),

dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG verpflichtet sind, vor Erlass ihrer Spitalliste und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen,

dass im Rahmen dieser Versorgungsplanung insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu ermitteln ist (Art 58b Abs. 4 Bst. a KVV), wobei die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qualität, die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien zu berücksichtigen sind (Art. 58b Abs. 5 KVV),

dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 zum Schluss gekommen ist, dass der Kanton Aargau im Hinblick auf den Erlass der Spitalliste 2012 und der damit verbundenen Erteilung von Leistungsaufträgen keine den Anforderungen des Bundesrechts entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat,

dass sich daher die Spitalliste 2012 des Kantons Aargau und die Er­teilung von Leistungsaufträgen mangels bundesrechtskonformer Ver­sorgungs­planung als rechtswidrig erwiesen hat, so dass die im Verfahren C-5647/2011 angefoch­tene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen - zur Durchführung einer rechtskonformen Versor­gungsplanung - an die Vorinstanz zuru ckgewiesen worden ist,

dass sich somit auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. September 2011, worin die Vorinstanz ohne die Durchführung der bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung über die Vergabe der Leistungsaufträge an die Beschwerdeführerin befunden hat, als rechtswidrig erweist (zur näheren Begründung sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5 ff. verwiesen),

dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 somit in Gutheissung der Beschwerde teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genü­gender Wirtschaftlichkeitsprüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen ist,

dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen,

dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- auf eine dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebende Zahlstelle zurückzuerstatten ist,

dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 u ber die Kosten und Entscha digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Dezember 2014 wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, soweit sie die Verweigerung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen VIS 1 (Viszeralchirurgie), URO 1.1 (Urologie mit Schwerpunkttitel "operative Urologie"), URO 1.1.1 (Radikale Prostatektomie) und URO 1.1.8 (Perkutane Nephrostomie) betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­stelle)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste Kt. AG 1. Januar 2012; Gerichts­urkunde)
    
  •    das Bundesamt für Gesundheit  
    

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

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Schlagwörter

hospital planningservice mandateseconomic assessmentsuspension of proceedingsremandpublic healthcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be suspended until 31 December 2014.

Extrahierter Entscheid

No suspension was justified because the 2015 hospital list was not prejudicial for the 2012 list case and a stay would conflict with the requirement of prompt proceedings.

Extrahierte Begründung

The 2012 and 2015 planning processes are independent; the later planning cannot simply replace the required review of the challenged 2012 decision.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of service mandates for VIS 1, URO 1.1, URO 1.1.1, and URO 1.1.8 was lawful.

Extrahierter Entscheid

The refusal was unlawful because the canton had not carried out the economically adequate planning and economic assessment required by federal law.

Extrahierte Begründung

The Federal Administrative Court relied on its parallel judgment C-5647/2011 and held that the canton had not performed a federal-law-compliant economic review before deciding on the hospital list.

Kernrechtsfrage

Whether the matter should be remanded for a new decision after proper planning and economic assessment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case had to be sent back to the respondent for reconsideration under a federal-law-compliant supply planning with sufficient economic assessment.

Extrahierte Begründung

Because the challenged refusal was unlawful, the canton must reassess the service mandates on a proper legal basis.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed and no party compensation was awarded; the advance payment had to be refunded.

Extrahierte Begründung

The appellant prevailed at least in part, but had no recoverable high necessary costs because it was unrepresented.

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