Entscheiddatum: 27.11.2013Publikationsdatum: 09.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5429/2013
Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien A._______,A._______ GmbH,Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Verfügung vom 26. August 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 26. August 2013 (act. 1/1) die A._______ GmbH als Arbeitgeber anwies, ihr den Betrag von Fr. 4'212.30 zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen, den gegen die Betreibung dieser Forderung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und den Arbeitgeber anwies, ihr die Betreibungskosten von Fr. 73.- zu bezahlen, und ihm die Verfügungskosten von Fr. 300.- auferlegte,
dass A._______ von der A._______ GmbH diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. September 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 (act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. November 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein (act. 4) am 11. Oktober 2013 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173. 320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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