Entscheiddatum: 22.03.2024Publikationsdatum: 10.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5412/2022
Abschreibungsentscheid vom 22. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Maja Blumer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Oktober 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem am (...) geborenen, ursprünglich aus dem Kosovo stammenden und in Deutschland wohnhaften A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab dem 1. September 2020 eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 1, 155 und 156),
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtanwältin Dr. iur. Maja Blumer, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. November 2022 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2022 insoweit abzuändern, als ihm rückwirkend ab 1. September 2020 eine ganze Rente zuzusprechen sei; eventualiter sei das am 2. Dezember 2021 erstattete Gutachten zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die offen gebliebenen Fragen und die neuen medizinischen Erkenntnisse durch (einen) vom Gericht bestellten unabhängige(n) Sachverständige(n) zu ergänzen und gestützt darauf der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Art dieser zu ermitteln (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2)
dass diese Zwischenverfügung am 7. Dezember 2022 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 28. Dezember 2022 den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 23. Januar 2023 verwiesen hat (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 31. März 2023 an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich hat festhalten lassen (BVGer-act. 10),
dass die Vorinstanz duplicando weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 12),
dass mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist (BVGer-act. 13),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Eingabe vom 19. September 2023 das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 17. April 2023 sowie das Schreiben des D._______ vom 11. September 2023 betreffend die Einbestellung zur Begutachtung im Auftrag des Sozialgerichts E._______ übermittelt hat (BVGer-act. 14),
dass die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 20. März 2024 namens und auftrags des Beschwerdeführers den Rückzug der Beschwerde vom 24. November 2022 erklärt und zur Begründung ausgeführt hat, weder das Gutachten von Dr. med. C._______ noch dasjenige vom Sozialgericht E._______ angeordnete hätten zu neuen Erkenntnissen geführt (BVGer-act. 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG und Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2022 zuständig ist; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 24. Oktober 2022 insofern berührt gewesen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung gehabt hat, als ihm bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab dem 1. September 2020 bloss eine halbe IV-Rente zugesprochen worden ist (vgl. Art. 59 ATSG),
dass sich - nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist - zusammenfassend ergibt, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die Verfügung vom 24. Oktober 2022 bildet,
dass die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel vollumfänglich zurückziehen kann, wobei der Beschwerderückzug schriftlich, ausdrücklich und bedingungslos erfolgen muss (BGE 119 V 36 E. 1b, Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2022, N. 3.212),
dass zufolge des am 20. März 2024 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs der Rechtsvertreterin namens und auftrags des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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