Entscheiddatum: 16.10.2024Publikationsdatum: 19.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5353/2024
Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand SpoFög, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 23. August 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 2. August 2024 A._______ mitgeteilt hat, es sei eine an ihn adressierte Sendung mit 100 Tabletten B._______ (10 mg) sowie 10 Tabletten C._______ (20 mg) vom Zollinspektorat D._______ zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2/2),
dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des «Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)» vom 2. August 2024 ausgeführt hat, A._______ habe die Möglichkeit, bis am 22. August 2024 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung der Sendungsinhalte Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse,
dass sich A._______ mit zwei E-Mails vom 23. August 2024 an die Vorinstanz gewandt und u.a. mitgeteilt hat, er kenne den Sender nicht und die meisten der angegeben Produkt seien ihm unbekannt (BVGer-act. 2/3),
dass die Vorinstanz A._______ gleichentags per E-Mail mitgeteilt hat, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei verstrichen und der Vorbescheid am 23. August 2024 in eine Verfügung erwachsen, weshalb sein Schreiben als Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde, welches über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden werde (BVGer-act. 2/3),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. August 2024 ihre Akten überwiesen und dazu ausgeführt hat, sie erachte sich als nicht zuständig, die Stellungnahme von A._______ vom 23. August 2024 zu behandeln (BVGer-act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass A._______ mit Schreiben vom 30. August 2024 vom zuständigen Instruktionsrichter darauf hingewiesen worden ist, dass die per E-Mail eingereichte Eingabe vom 23. August 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift trage und zudem unklar sei, ob ein Beschwerdewille bestehe, weshalb eine entsprechend verbesserte Beschwerdeschrift bis 23. September 2024 einzureichen sei, ansonsten das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werde (vgl. BVGer-act. 3),
dass besagtes Schreiben A._______ am 2. September 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4) und er sich innert gesetzter Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe von A._______ wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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