Widow’s pension denied to Kosovar claimant in Switzerland

c-5247-2013Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung05.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Kosovar widow challenged SAK’s refusal of an AHV survivor’s pension. The Federal Administrative Court held that, although the pension claim would otherwise have been met, a foreign national without Swiss citizenship is entitled only while resident in Switzerland unless an applicable treaty provides otherwise. Because the Swiss-Yugoslav social security agreement no longer applied to Kosovo nationals and the claimant lived in Kosovo, the appeal was manifestly unfounded. The court dismissed the appeal, confirmed the SAK’s decision, ordered no court costs, and directed refund of the CHF 400 advance.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Abs. 2 AHVG; Anspruch ausländischer Staatsangehöriger auf Hinterlassenenrenten bei Wohnsitz in der Schweiz; Wegfall der Anwendbarkeit des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens gegenüber kosovarischen Staatsangehörigen. Ausländer ohne Schweizer Bürgerrecht sind für den Rentenbezug grundsätzlich an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden; eine abweichende zwischenstaatliche Regelung ist nur massgeblich, wenn sie auf die betreffende Person anwendbar bleibt. Das Abkommen von 1962 ist gegenüber kosovarischen Staatsangehörigen seit 1. April 2010 nicht mehr anwendbar (vgl. BGE 139 V 263; consid. 4 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-5247/2013

Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5247/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 20. August 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass sich die in Kosovo lebende, am (...) 1963 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 1. Februar 2013 für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat, nachdem ihr Ehemann C._______ am 1. Januar 2012 verstorben war (SAK-act. 1),

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) diesen Antrag materiell geprüft und mit Verfügung vom 10. Mai 2013 festgestellt hat, dass ab dem 1. Februar 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von Fr. 170.- bestehen würde (SAK-act. 8),

dass die SAK den Antrag jedoch gleichzeitig abgewiesen hat mit der Begründung, die Schweiz führe das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr weiter, weshalb die Gesuchstellerin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz nicht rentenberechtigt sei (SAK-act. 8),

dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Juni 2013 bei der SAK Einsprache erhoben und die Gewährung der Witwenrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat (SAK-act. 10),

das die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (SAK-act. 12),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 17. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang per Fax am 19. September 2013 und per Post am 20. September 2013; act. 1, 2) erhoben und um Gewährung einer Witwenrente ersucht hat,

dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 21. November 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. August 2013 beantragt hat (act. 11),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),

dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG),

dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,

dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 1. Februar 2013 (SAK-act. 1) ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben und diese auch belegt hat (SAK-act. 3/2-9),

dass eine zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit weder geltend gemacht wird noch nachgewiesen ist,

dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Kosovo hat und sich dort aufhält (SAK-act. 3/1-9),

dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Kosovo auszugehen ist,

dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin demnach als offensichtlich unbegründet erweisen, die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2013 zu bestätigen ist,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 9) nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,

dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wird bestätigt.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2013 zur Kenntnis sowie Formular Zahladresse)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a widow’s pension under AHVG and the former social security agreement.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because, as a Kosovar national living in Kosovo, she did not satisfy the residence requirement for foreign nationals and could not rely on the discontinued treaty.

Extrahierte Begründung

Although the statutory conditions for a widow’s pension were discussed, foreign nationals without Swiss citizenship are only entitled while resident and habitually present in Switzerland unless an applicable international agreement provides otherwise. Under BGE 139 V 263, the Swiss-Yugoslav agreement no longer applies to Kosovar nationals from 2010 onward.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted despite the respondent’s objection.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible but unfounded and therefore had to be dismissed in simplified single-judge procedure.

Extrahierte Begründung

The appeal was filed in time and proper form, and the claimant had standing; however, the claim was manifestly unfounded on the merits.

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