Entscheiddatum: 16.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-524/2013
Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenanspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende, 1945 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 8. Februar 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1),
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2010 mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo kein zwischenstaatliches Abkommen bestehe, abgewiesen hat (act. 8),
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat (act. 10),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2010 einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 17'042.05 zugesprochen (act. 20) und eine dagegen erhobene Einsprache am 8. November 2010 abgewiesen hat (act. 21),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 22. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde mit Entscheid C-8452/2010 vom 12. März 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Sache zur Prüfung des Rentengesuchs an die Vorinstanz überwiesen hat (act. 28),
dass die Vorinstanz das Rentengesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 10. August 2012 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 an sich Anspruch auf eine ordentliche Altersrente sowie auf ordentliche Kinderrenten hätte (act. 40),
dass die Vorinstanz den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo ab dem 1. April 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr anwendbar sei, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (act. 40),
dass die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 24. September 2012 (eröffnet am 16. Januar 2013) abgewiesen hat (act. 43 und 45),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 28. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht hat, das Bundesverwaltungsgericht habe die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommen bejaht, weshalb er einen Anspruch auf eine Altersrente habe (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (B-act. 3),
dass mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 4),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten ist,
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und den Akten (vgl. Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 [act. 16] und Bestätigung der Republik Kosovo vom 17. Juni 2010 [act. 11]) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt,
dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und BGE 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht, geschweige denn bewiesen hätte,
dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat,
dass das Sozialversicherungsabkommen in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter am (...) 2010 erreicht hat und der Versicherungsfall damit nach dem 31. März 2010 eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat,
dass die Rückvergütung der Beiträge gemäss Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) vorbehalten ist,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) sowie der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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