Entscheiddatum: 13.06.2024Publikationsdatum: 17.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 15.09.2025 (8C_453/2024) Abteilung III C-5236/2020
Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, (Frankreich) vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 30. September 2020.
A.
A.a Der am (...) 1979 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist portugiesischer Staatsbürger und wohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Frankreich (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 2 S. 3 und 16 S. 2 und S. 10). Der Beschwerdeführer war von 1997 bis zum Unfall vom 12. November 2019 in der Schweiz erwerbstätig. Zuletzt war er seit 2005 bei der B._______ als Schaler/Baufacharbeiter angestellt (IVSTA-act. 2, 7.36, 7.6 und 8.1). Rund ein halbes Jahr vor dem invalidisierenden Unfall erwarben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Einfamilienhaus in Frankreich und verlegten ihren bis dahin in der Schweiz gelegenen Wohnsitz dorthin. Seither war der Beschwerdeführer als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Am 12. November 2019 erlitt er während seiner Arbeitstätigkeit einen Unfall und zog sich eine Luxationsfraktur Th12 / L1 mit kompletter Paraplegie sub TH12 (Morel-Lavallée Verletzung) zu. Er ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen (IVSTA-act. 2, 7.20, 16 und 39.8). Am 13. November 2019 meldete sein Arbeitgeber den Unfall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA; IVSTA-act. 7.36). Diese entrichtete dem Beschwerdeführer Taggelder (IVSTA-act. 7.3 und 39.2).
A.b Nachdem im Spital C._______ vom 12. bis zum 18. November 2019 die notfallmässige Erstversorgung erfolgt war (IVSTA-act. 7.20), befand sich der Beschwerdeführer vom 18. November 2019 bis 8. Juli 2020 in stationärer Behandlung im Zentrum H._______ (nachfolgend: D._______, IVSTA-act. 39.8). Im Rahmen dieses Aufenthalts führte das Zentrum G._______ der E._______ eine individuelle Abklärung zur Wohnsituation des Beschwerdeführers durch. Es kam zum Schluss, dass für die Benützung des Hauses mit dem Rollstuhl bzw. um in das Haus zu gelangen und dieses wieder zu verlassen, gewisse bauliche Massnahmen nötig seien. Konkret empfahl es, den Hauseingang mittels einer Zugangsrampe mit Wendepodest rollstuhlgängig zu machen sowie den Umbau des Badezimmers. Es erstellte am 23. Januar 2020 (mit Änderungen vom 12. März 2020) ein Protokoll mit den Umbauvorschlägen und holte entsprechende Offerten bei Bauunternehmern ein (IVSTA-act. 14). Die Kostenvoranschläge beliefen sich für die Zugangsrampe mit Wendepodest zum Hauseingang auf EUR 14'942.40 (IVSTA-act. 13 S. 1-3) und für den Umbau des Badezimmers auf EUR 20'115.44 (IVSTA-act. 13 S. 4 f.).
B.
B.a Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung des Kantons (...) (nachfolgend: IV-Stelle [...]) Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung in Form von beruflicher Integration und einer Rente (IVSTA-act. 2 S. 8). Am 3. März 2020 ersuchte er bei der IV-Stelle (...) um Hilfsmittel in Form von baulichen Anpassungen (IVSTA-act. 12.1) und präzisierte im Fragebogen für Gesuchstellende, dass er insbesondere Hilfe für den Umbau seines Hauses benötige (IVSTA-act. 10 S. 3). Er stützte sich dabei auf Zentrum G._______ der E._______ vorgenommene individuelle Abklärung zur Wohnsituation und die gestützt darauf ergangenen Offerten (s. oben A.b). Mit Schreiben vom 20. März 2020 beantragte das D._______ gegenüber der IV-Stelle (...) die volle Kostenübernahme für die geplanten baulichen Anpassungen (IVSTA-act. 12.2).
B.b Die IV-Stelle (...) beauftragte in der Folge die F._______ (nachfolgend: F._______) mit der fachtechnischen Beurteilung (IVSTA-act. 15). Diese hielt in ihrem Bericht an die IV-Stelle (...) vom 2. April 2020 fest, im Rahmen der Abklärung vor Ort habe sich gezeigt, dass die beiden beantragten baulichen Massnahmen (Zugangsrampe mit Wendepodest beim Hauseingang und Badezimmerumbau, s. oben A.b) notwendig seien, um anstehende Probleme zu lösen. Die F._______ kürzte die Handwerkerofferte betreffend den Badezimmerumbau um eine Position und empfahl der IV-Stelle (...), eine Kostengutsprache in der Höhe von EUR 14'492.40 und EUR 19'551.44 zu erteilen (IVSTA-act. 16 S. 1 ff.).
B.c Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2020 teilte die IV-Stelle (...) dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Kostengutsprachegesuch für die beantragten baulichen Massnahmen abzuweisen. Sie stützte ihre Begründung im Wesentlichen auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie darauf, dass diese Hilfsmittel sich primär auf dessen Selbstsorge fokussierten (IVSTA-act. 23).
B.d Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tschopp (nachfolgend: Rechtsvertreter), Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung sowie die Erteilung einer Kostengutsprache für die notwendigen baulichen Massnahmen im Ausland. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei aufgrund seiner Grenzgängereigenschaft immer noch invalidenversicherungsrechtlich versichert und habe damit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Diese dienten nicht primär der Selbstsorge, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung seiner Mobilität und somit auch seinen beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen (IVSTA-act. 24).
B.e Noch während der Beschwerdeführer sich stationär im D._______ aufhielt, wurde sein Haus entsprechend der Empfehlung des Zentrums G._______ der E._______ (s. oben A.b) rollstuhlgängig umgebaut. Der Beschwerdeführer finanzierte den Umbau mit der ihm bevorschussten Integritätsentschädigung der SUVA (IVSTA-act. 18.12 und 18.24). Bei seinem Austritt aus dem D._______ und seiner Rückkehr nach Hause am 8. Juli 2020 war der Umbau noch nicht vollständig abgeschlossen (IVSTA-act. 39.8 S. 5). Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik stand fest, dass der Beschwerdeführer weder seinen angestammten Beruf als Baufacharbeiter noch eine andere Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers ausüben können würde (IVSTA-act. 7.6 S. 2, 8.1 S. 5, 16 S. 1 und 39.8 S. 5). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass am 22. September 2020 das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin weiterhin bestand bzw. dass ihm (noch) nicht gekündigt worden war (IVSTA-act. 39.8 S. 5).
B.f Mit Verfügung vom 30. September 2020 wies die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren betreffend die baulichen Massnahmen am Haus des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Nachversicherungsschutz nur für Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz gelte und somit nicht für bauliche Massnahmen im Ausland (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1).
C.
C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Eingang: 26. Oktober 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Kostenübernahme der notwendigen baulichen Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis 4. Dezember 2020 dem Gericht einzureichen (BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom 24. November 2020 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (BVGer-act. 3) und vergütete am 1. Dezember 2020 den eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 800.- im vollen Umfang (BVGer-act. 4 und 6)
C.c Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle (...) vom 7. Januar 2021, in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 8).
C.d Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 9).
C.e Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht seine Kostennote zukommen (BVGer-act. 10).
D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton (...) einer Erwerbstätigkeit nachging (IV-act. 2 S. 1 und S. 6) und zum Anmeldungszeitpunkt in Frankreich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle (...) für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2020 wurde sodann zu Recht von der Vorinstanz erlassen.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2013/46 E. 3.2).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 30. September 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme von baulichen Massnahmen im Ausland abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe am Bundesverwaltungsgericht die Kostenübernahme für die notwendigen baulichen Massnahmen. Prozessthema ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf Hilfsmittel in Form von baulichen Massnahmen an seinem Haus in Frankreich, hat.
5.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 m.H.) finden somit vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. September 2020 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.3 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich, womit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leistungsanspruches der Invalidenversicherung indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.). Demnach richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen alleine nach schweizerischem Recht.
6.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]).
6.2 Wird gemäss Art. 324a Abs. 1 OR der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, [...] ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, [...] sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Sind nach Abs. 2 durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Nach Abs. 4 kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Ist nach Art. 324b Abs. 1 OR der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
6.3 Art. 65 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, vom 1. Mai 2019 bis am 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 10. November 1998 (LMV 2019 - 2022) bestimmt, dass der Betrieb bei Unfall Arbeitnehmender keine Leistungen zu entrichten hat, solange die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen 80% des versicherten Verdienstes decken. [...] Damit ist die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a/b OR des Betriebes vollumfänglich abgegolten.
6.4 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der VO Nr. 883/2004 (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt (vgl. Urteile des BVGer C-2653/2019 E. 6.2.1; C-4546/2020 E. 6.2.3).
6.5 Dieser Nachversicherungsschutz (Versicherungsfiktion) wurde in Ziff. 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (nachfolgend: KSBIL; gültig ab 4. April 2016; Stand 1. Januar 2020; abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter -> Kreisschreiben -> KSBIL alle Versionen) konkretisiert (BVGE 2017 V/7 E. 6.7) und es wurde präzisiert, dass dieser auch während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen gelte, sofern die versicherte Person keine andere Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer IV-Rente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (vgl. auch Urteil C-3952/2015 vom 16. November 2017 E. 6.7).
6.6 Die Vorinstanz bringt vor, der Nachversicherungsschutz greife nur im Falle von Eingliederungsmassnahmen, die in der Schweiz erbracht würden und sei im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen im Ausland somit per se nicht anwendbar (BVGer-act 1, Beilage 1 S. 2).
6.7 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ende erst mit dem Ende der Versicherung und führt weiter aus, Grenzgänger im Sinne des Freizügigkeitsabkommens und damit weiterhin invalidenversicherungsrechtlich versichert zu sein (IVSTA-act. 24 S. 2).
6.8 Es ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses und somit am 30. September 2020 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG erfüllte (BGE 145 V 266 E. 5), namentlich die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG.
6.8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis am 22. September 2020 in einem ungekündigten Zustand weiterbestand und dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt somit über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügte (s. oben B.e). Der Beschwerdeführer erbrachte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zwar effektiv keine Arbeitsleistung mehr, war jedoch aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Es fragt sich deshalb, ob die Versicherteneigenschaft durch eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG begründet wurde.
6.8.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Arbeitsverhältnis und damit die durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworbene Versicherteneigenschaft bei einer krankheitsbedingten Arbeitseinstellung eines Ausländers, der die Schweiz verlassen hat, so lange weiter, als der Arbeitgeber gesetzlich oder aufgrund einer einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Die durch ein Krankengeld abgelöste Fortzahlung rechtlich geschuldeten Lohnes mit entsprechender Fortdauer der auf Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG gestützten Versicherteneigenschaft besteht in der Regel so lange, als die in Art. 324a OR vorausgesetzte «beschränkte Zeit» andauert, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter dauert (BGE 101 V 37 E. 2; Urteil des BGer I 783/02 vom 18. Oktober 2004 E. 2.4.1 [in welchem die Arbeitseinstellung wie im vorliegenden Fall auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und somit als unfallbedingte Arbeitseinstellung zu qualifizieren war] m.H. auf SVR 1995 IV Nr. 64 S. 188 E. 4a; Meyer/ Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage 2022, N 4 zu Art. 1b IVG; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1 - 27bis IVG), 2014, N 19 zu Art. 1b IVG). Die Ausrichtung von Unfalltaggeldern auch während bestehendem Arbeitsverhältnis vermag die Versicherteneigenschaft nicht zu begründen (Urteil I 783/02 vom 18. Oktober 2004 E. 2.4.1 m.H. auf Urteil I 80/87 vom 22. Oktober 1987 E. 3b).
6.8.3 Nach dem Gesamtarbeitsvertrag (LMV 2019 - 2022) besteht keine weitergehende Lohnfortzahlungspflicht, als sie in Art. 324a OR statuiert ist (s. oben E. 6.3). Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bemisst sich somit aus Art. 324a Abs. 2 OR, wonach der Lohn bei überjährigen Arbeitsverhältnissen «für eine angemessene längere Zeit» als drei Wochen zu entrichten ist. Für die Bemessung der «längeren Zeit» ist auf die dafür entwickelten Skalen, namentlich die Basler, Berner und Zürcher Skala (vgl. Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage 2019, N 438), abzustellen. Aufgrund der Anstellungsdauer des Beschwerdeführers von rund 14 Jahren (s. oben A.a) ergibt sich gemäss sämtlichen Skalen eine Lohnfortzahlungspflicht von rund fünf Monaten. Zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 30. September 2020 - mehr als zehn Monate nach dem Unfall - bestand somit keine Lohnfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers mehr. Die Versicherteneigenschaft kann im Zeitpunkt der Verfügung somit trotz Weiterbestands des Arbeitsverhältnisses nicht begründet werden (Urteil I 783/02 vom 18. Oktober 2004 E. 2.4.1).
6.9 Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der im Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel erfüllt (s. oben E. 6.4 und 6.5; vgl. zum Ganzen auch BGE 132 V 53 E. 5 und 6 und BGE 132 V 244 E. 6; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N 63 und 68; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 20 zu Art. 6 IVG).
Die Vorinstanz bestreitet zu Recht nicht, dass der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 12. November 2019 seine unselbständige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit als Schaler in der Schweiz im Sinne der vorstehenden Erwägungen (s. oben E. 6.8.1 ff.) aufgeben musste. Es ist ferner auch erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses weder eine andere Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz ausübte, noch eine abgeschlossene erstmalige Eingliederung erfolgt war oder dass er eine schweizerische Invalidenrente bezog. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Frankreich bezog. Somit waren grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherungsdeckung erfüllt (s. oben E. 6.4 und 6.5).
Eine Beschränkung des Nachversicherungsschutzes auf Eingliederungsmassnahmen, die in der Schweiz durchgeführt werden, lässt sich aus den anwendbaren koordinationsrechtlichen Bestimmungen jedenfalls nicht begründen. Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der VO Nr. 883/2004 sieht die nachfolgende Nachversicherungsnorm vor:
Nr. 8: "Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt."
Die Frage, ob Eingliederungsmassnahmen im Ausland gewährt werden können, beurteilt sich vielmehr nach den anwendbaren innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen (s. oben E. 5.3; s. ferner unten E. 8 ff. zu den Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV).
6.10 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt (BVGer-act. 1 Beilage 1 S. 2), führt die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens als solches nicht zur Verpflichtung des schweizerischen Sozialversicherungsträgers, Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (vgl. BGE 133 V 624; Meyer/ Reichmuth, a.a.O, N 6 zu Art. 9 IVG). Vielmehr richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs, wie bereits ausgeführt, alleine nach schweizerischem Recht (s. oben E. 5.3).
7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13 IVG (Anspruch bei Geburtsgebrechen) und 21 IVG (Anspruch auf Hilfsmittel) der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.
7.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 IVG entsteht der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen, womit auch die Hilfsmittel gemeint sind (Abs. 1 der Bestimmung e contrario), sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.
7.3 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Art. 14 Abs. 1 IVV sieht diesbezüglich vor, dass die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) bildet.
7.4 Die Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Hilfsmittelverordnung, HVI, SR 831.232.51, in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung) umschreibt unter anderem den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 21 IVG (Art. 1 Abs. 1 HVI).
7.5 Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
7.6 Im Anhang der HVI ("Liste der Hilfsmittel") ist in Ziff. 14 ("Hilfsmittel für die Selbstsorge"), Ziff. 14.04 unter dem Titel "Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung" unter anderem das "Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität" aufgeführt. Die Tatsache, dass zur Benutzung eines Hilfsmittels Assistenz notwendig ist, schliesst einen Anspruch auf einen Badelift (BGE 116 V 95) oder ein Dusch-WC (BGE 144 V 319 E. 3.5) nicht aus.
7.7 In Ziff. 14.05 wird festgehalten, dass Versicherte insbesondere Anspruch auf Rampen im und um den Wohnbereich haben, wenn sie ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. So kann namentlich der schwellenlose Zugang zur Terrasse, die an das Wohnzimmer anschliesst, unter diese Ziffer fallen (BGE 144 V 319 E. 4.6). Weder die unter Ziff. 14.04 noch unter Ziff. 14.05 erwähnten Hilfsmittel sind mit einem (*) gekennzeichnet und somit ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit geschuldet.
7.8 Es steht ausser Diskussion und wird von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten, dass der an einer kompletten Paraplegie leidende, auf einen Rollstuhl angewiesene und in einem Einfamilienhaus lebende Beschwerdeführer auf die vorliegend zur Beurteilung stehenden Hilfsmittel angewiesen ist, um seine Selbständigkeit aufrecht zu erhalten. Auch die von der IV-Stelle (...) mit der fachtechnischen Beurteilung beauftragte F._______ erachtete die beiden in Frage stehenden baulichen Massnahmen als notwendig und empfahl der IV-Stelle (...) deren Kostenübernahme (s. oben B.b).
7.9 Im Übrigen kann dem Argument der Vorinstanz, wonach im Ausland nur Hilfsmittel zu vergüten seien, welche unmittelbar dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit dienen, nicht gefolgt werden. Da vorliegend die Ziff. 14.04 und 14.05 des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 14.04 und 14.05 Anhang HVI, s. oben E. 7.3, 7.5 und 7.7), was im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass zumindest die Zugangsrampe, die ihm den Zutritt in sein Haus ermöglicht, nicht nur für seine Fortbewegung sowie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig ist, sondern auch für eine allfällige Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit. Eine solche war zwar beim letzten Arbeitgeber nicht möglich (s. oben B.e), ist grundsätzlich aber nicht ausgeschlossen, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (BVGer-act. 1 S. 8).
8.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Nach Art. 23bis Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland, wenn sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen. Nach Abs. 3 der Bestimmung vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, falls die Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt wird.
Während bei der Anwendbarkeit von Art. 23bis Abs. 1 IVV eine volle Kostenübernahme stattfindet, erfolgt nach Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich eine auf den hypothetischen Leistungsumfang in der Schweiz beschränkte Erstattung (BGE 133 V 624 E. 2.1; vgl. Silvia Bucher, a.a.O., N 290, 300 und 304).
8.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland setze voraus, dass entweder deren Durchführung aufgrund der Besonderheit der Massnahme in der Schweiz nicht möglich sei (Art. 23bis Abs. 1 IVV) oder dass andere beachtliche Gründe von erheblichem Gewicht für eine Gewährung im Ausland vorlägen (Art. 23bis Abs. 3 IVV). Unter Abs. 1 würden nur Konstellationen fallen, in denen in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder keine Fachperson vorhanden seien. Weder ein Wohnsitz im Ausland noch bauliche Massnahmen, deren Fokus primär auf der Selbstsorge statt auf dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit lägen, würden eine ausnahmsweise Übernahme im Ausland rechtfertigen (BVGer-act. 1 Beilage 1 S. 1 und 2).
8.3 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die vorliegend zur Diskussion stehenden und in der Hilfsmittelverordnung aufgeführten bauliche Massnahmen würden sich auf den Wohn- und Arbeitsbereich beziehen. Würde man diese nur in der Schweiz gewähren, würde dies dem klaren Wortlaut von Ziff. 8 Bst. i Abschnitt A Anhang II FZA widersprechen und damit gegen das Abkommen verstossen. Zudem dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass die vorliegend zu beurteilenden baulichen Massnahmen ausschliesslich am Wohnobjekt selber durchgeführt werden müssen, um dem Sinn und Zweck von Hilfsmitteln zu entsprechen bzw. ihn als Invaliditätsbetroffenen zu entlasten (BVGer-act. 1 S. 9).
8.4 Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmungen ergibt, bezieht sich Art. 23bis Abs. 1 IVV nicht nur auf medizinische Massnahmen, welche exemplarisch aufgeführt werden, sondern ist auch auf andere Eingliederungsmassnahmen anwendbar (vgl. Silvia Bucher, a.a.O., N 277). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz aus anderen Gründen als fehlende erforderliche Institutionen oder Fachpersonen als unmöglich erweisen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die beanspruchte Massnahme objektiv wegen ihrer Besonderheit oder Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzogen werden kann. Vorausgesetzt ist, dass die Durchführung der Massnahme in der Schweiz praktisch unmöglich ist (vgl. BGE 133 V 624 E. 2.1; Urteil I 281/00 vom 13. Februar 2001 E. 1; Silvia Bucher, a.a.O., N 285). Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der baulichen Änderung eines Badezimmers sowie um das Anbringen einer Zugangsrampe mit Wendepodest im Zusammenhang mit einem bestehenden Haus, welches sich in Frankreich befindet. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, sind die geltend gemachten baulichen Massnahmen untrennbar mit seinem Haus verbunden. Es ist somit die Besonderheit der vorliegend beanspruchten Massnahmen hervorzuheben beziehungsweise liegt es in der Natur der baulichen Massnahmen, dass diese nur am Grundstück des Beschwerdeführers durchgeführt werden können. Insofern erweist sich eine praktische Umsetzung der baulichen Massnahmen in der Schweiz als unmöglich. Die Vorinstanz ist deshalb verpflichtet, die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der beantragten Massnahmen im Ausland zu übernehmen.
Was die Höhe der Kosten des Umbaus betrifft, ergibt sich aus der fachtechnischen Beurteilung der F._______ vom 2. April 2020, dass diese im Umfang von EUR 19'551.44 (Badezimmerumbau) und EUR 14'942.40 (Zugangsrampe mit Wendepodest) das Erfordernis einer «einfachen und zweckmässigen Durchführung» im Sinne von Art. 23bis Abs.1 IVV erfüllen (s. oben B.b). Da im Anwendungsbereich von Art. 23bis Abs. 1 IVV die gesamten Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung vom Versicherungsträger zu übernehmen sind (s. oben E. 8.1), hat die Vorinstanz die EUR 19'551.44 und EUR 14'942.40 an den Beschwerdeführer, welcher den Umbau selber finanziert hat, zu bezahlen.
8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel im Ausland verneint und dessen Leistungsbegehren abgewiesen hat. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 ist gutzuheissen und die Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kosten für die baulichen Massnahmen gemäss dem Bericht der F._______ vom 2. April 2020 vollumfänglich zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer die bereits umgesetzten baulichen Massnahmen vorfinanziert hat (s. oben B.e), wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob allenfalls Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 26 ATSG).
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.
Der Rechtsvertreter machte eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'703.73 geltend, welche sich aus einem Honorar von CHF 2'645.83 (10.5833 Std. à CHF 250.-) und Spesen von CHF 57.90 zusammensetzt (BVGer-act. 10). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund 10.6 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Dauer des Verfahrens und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als angemessen. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 250.- entspricht sodann der Praxis (vgl. Urteil C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2 m.w.H.). Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen ebenfalls als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung von CHF 2'703.73 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt [vgl. z.B. Urteile C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m.H.; C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Kosten für die baulichen Massnahmen gemäss dem Bericht der F._______ vom 2. April 2020 dem Beschwerdeführer zu vergüten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'703.73 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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