Entscheiddatum: 11.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5187/2013
Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Argentinien, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentenrevision).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (IV-act. 95) das Revisionsgesuch von X._______ abgewiesen und festgestellt hat, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, gegen die Verfügung vom 19. Juli 2013 mit Eingabe vom 16. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2012, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, dass die Vorinstanz bei der Prüfung seines Revisionsbegehrens die Unterlagen aus den Jahren 2009 sowie die Untersuchungsergebnisse vom 5. Oktober 2011, vom 23. Juli 2012 und die Arztberichte von Oktober 2012 nicht beachtet habe, und er vermute, dass die Vorinstanz die Berichte nur deshalb nicht akzeptiert habe, weil diese auf Spanisch verfasst seien;
dass der Beschwerdeführer ferner monierte, dass die Vorinstanz sich nur insofern zu den Arztberichten äusserte, als sie ausführte, der medizinische Dienst habe aufgrund der eingereichten Berichte seine Einschätzung nicht geändert und er deshalb davon ausgehen müsse, die IVSTA habe seine Argumente gar nicht geprüft;
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand ausführte, dass sich insbesondere die Probleme mit der Wirbelsäule ausgedehnt und verstärkt hätten;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 (BVGer-act. 6) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Medizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 23. November 2013 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur orthopädischen und allgemeininternistischen Abklärung in der Schweiz an die IVSTA zurückzuweisen sei;
dass Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seiner Stellungnahme ausführte, eine Zunahme der Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule sei radiologisch ausgewiesen, aber aufgrund der klinischen Untersuchung sei nicht davon auszugehen, dass ein radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom an Armen oder Beinen bestehe, allerdings seien die durchgeführten Tests für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien;
dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt durch die IVSTA - in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. A._______ - nur ungenügend abgeklärt worden ist, da bisher namentlich die Auswirkungen der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt worden seien;
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6);
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher durch Rechtsanwalt Mathias Ammann vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500. festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500. zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. Beilage)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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