AHV voluntary insurance contributions for non-employed insured person

c-515-2010Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung14.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Swiss citizen resident in Ukraine challenged the Swiss Compensation Office’s assessment of his 2008 contributions to the voluntary AHV. The Federal Administrative Court held that the office correctly treated him as a non-employed insured person, applied the minimum contribution and the administration fee on the basis of the declared assets and spouse’s income, and properly confirmed that his account still showed a credit balance. The appeal was dismissed. No court costs were charged, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 2 AHVG, Art. 13b Abs. 2 VFV, Art. 18a VFV; contribution assessment for voluntary AHV of a non-employed insured person and effect of account credit balance. The minimum contribution is owed where the statutory income-and-wealth threshold is not exceeded; the administration fee is levied together with the contribution. If the administration office correctly determines the contribution on the basis of the insured’s declaration and the account statement shows a credit in the insured’s favour, there is no outstanding contribution claim. The challenged objection decision is to be upheld where no error in calculation is shown (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-515/2010

Entscheiddatum: 14.10.2010Publikationsdatum: 28.10.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-515/2010

{T 0/2}

Urteil vom 14. Oktober 2010

Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Ukraine, Zustelladresse: Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (freiwillige Versicherung).

Sachverhalt:

A.

Der am (...) 1951 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______ lebt seit dem 1. November 2005 in der Ukraine. Er hat sich mit Beitrittserklärung vom 26. Januar 2006 (act. 1) zur Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (freiwillige Versicherung) angemeldet. Mit Schreiben vom 25. August 2006 (act. 5) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) X._______ die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. November 2005 bestätigt.

B.

Mit Erklärung vom 7. April 2009 (act. 55 f.) deklarierte X._______ gegenüber der SAK seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008. Er gab an, kein (bewegliches) Vermögen zu haben und keine Einkünfte zu erzielen. Der Wert der Immobilie belaufe sich auf USD 51'500.-- und das Einkommen seiner Ehefrau betrage jährlich Fr. 2'000.--. Gestützt auf diese Angaben ermittelte die SAK den Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 864.-- zuzüglich Verwaltungsgebühren von Fr. 25.90 (Total Fr. 889.90).

Mit Beitragsverfügung vom 6. Oktober 2009 (act. 58 f.) teilte die SAK X._______ mit, sein Beitrag an die freiwillige Versicherung betrage für das Jahr 2008 Fr. 889.90. Zudem sandte die SAK X._______ einen Auszug aus seinem Beitragskonto zu, woraus ersichtlich war, dass sein Guthaben Fr. 887.70 betrage (act. 60).

C.

Gegen die Beitragsverfügung vom 6. Oktober 2009 hat X._______ am 28. Oktober 2009 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 69). Er beantragte, die eingereichten Unterlagen und den Kontoauszug nochmals zu überprüfen, weil er der Meinung sei, es seien keine Zahlungen mehr ausstehend.

D.

Am 12. Januar 2010 hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Beitragsverfügung nicht um eine Mitteilung über offene Beiträge handle, sondern lediglich die Höhe der geschuldeten Beiträge festgesetzt worden sei. Diese berechneten sich gestützt auf seine Angaben anhand der vorhandenen Vermögenswerte und des zur Hälfte berücksichtigten Einkommens der nicht versicherten Ehefrau (act. 75 f.). Ferner wies die SAK darauf hin, dass es sich beim verfügten Betrag um den Mindestbeitrag handle.

E.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2010 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sinngemäss beantragte er die Überprüfung der veranlagten Beiträge, da er die Berechnung nicht nachvollziehen könne und zudem der Meinung sei, es seien keine Beiträge mehr offen.

F.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizerische Korrespondenzadresse angegeben.

G.

Mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid.

H.

Mit Verfügung vom 19. März 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er noch an seiner Beschwerde festhalte und falls ja, mit welcher Begründung. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt.

I.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 korrekt festgelegt hat.

3.1

3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

3.1.2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Betrag zwischen 864 und 9800 Franken im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Sofern das Vermögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen weniger als Fr. 500'000.-- betragen, ist der Mindestbeitrag von Fr. 864.-- zu bezahlen (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV).

3.1.3 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge; SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge).

3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass er die Berechnung nicht nachvollziehen könne und zudem seines Erachtens gar keine Beiträge mehr ausstehend seien, da er bereits alles bezahlt habe.

3.3 Die SAK macht demgegenüber geltend, die Beiträge seien richtig berechnet worden und seien sicher nicht zu hoch, zumal es sich beim vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Betrag um den Mindestbeitrag handle. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf seinem Konto ein Guthaben von Fr. 887.70 habe und somit für das Jahr 2008 keine Beiträge mehr offen seien.

3.4 Die SAK hat in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, wie die Beiträge für den Beschwerdeführer als nichterwerbstätigen Versicherten berechnet werden; darauf kann verwiesen werden. Gestützt auf die Deklaration des Beschwerdeführers hat sie jeweils zur Hälfte das gemeinsame Vermögen der Ehegatten sowie das Einkommen berücksichtigt und hat gestützt darauf den Mindestbeitrag sowie die darauf entfallende Verwaltungsgebühr verfügt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung der SAK nicht korrekt sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor.

Dem Kontoauszug der SAK ist ferner zu entnehmen, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers per 9. Oktober 2009 ein Guthaben von Fr. 887.70 besteht. Die SAK hat dem Beschwerdeführer somit - entgegen dem etwas verwirrenden "Standard-Hinweis" betreffend Zahlungsfrist auf der Verfügung - zu Recht bestätigt, dass er für das Jahr 2008 keine Beiträge mehr bezahlen müsse. Auch in dieser Hinsicht ist die Verfügung der SAK somit nicht zu bemängeln.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung der SAK nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2010 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Schlagwörter

voluntary insuranceAHV contributionsnon-employed insured personminimum contributionadministration feeaccount creditobjection decisionappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SAK correctly set the appellant's 2008 voluntary AHV contribution and administration fee as a non-employed insured person.

Extrahierter Entscheid

The contribution assessment was correct; the minimum contribution and administration fee were properly calculated on the basis of the declared assets and half of the spouse's income.

Extrahierte Begründung

For non-employed insured persons, the minimum contribution applies when wealth and capitalized pension income remain below the statutory threshold. The SAK correctly relied on the appellant's declaration and computed the minimum contribution plus administrative costs.

Kernrechtsfrage

Whether any further contributions were still outstanding for 2008.

Extrahierter Entscheid

No further contribution was outstanding; the account statement showed a credit balance in the appellant's favour.

Extrahierte Begründung

The account extract showed a credit of CHF 887.70, so the appellant did not have to pay anything further for 2008, despite the wording of the payment notice.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed against the SAK's objection decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

Since neither the contribution assessment nor the account balance position was incorrect, the challenged objection decision had to be upheld.

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