Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 28.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5047/2023
Abschreibungsentscheid vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 22. August 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. August 2023 rückwirkend per 1. Januar 2022 zwangsweise bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 19. September 2023 Beschwerde erhob, eine Bestätigung betreffend Stiftungsanschluss seit 1. Februar 2014 bei der B._______ ins Recht legte und beantragte, die zwangsweise Unterstellung an die Stiftung Auffangeinrichtung sei abzuweisen und die angedrohten Kosten seien «zu sistieren» (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 29. Januar 2024 die Verfügung vom 22. August 2023 betreffend den festgestellten Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin mit der Begründung aufhob, die Beschwerdeführerin habe nachträglich den Nachweis erbringen können, ihren Arbeitnehmer für die fragliche Periode ordnungsgemäss berufsvorsorgeversichert zu haben (BVGer-act. 8 Beilage 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom gleichen Tag beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit die Beschwerde nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 8),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. Januar 2024 die Kosten für die Verfügung vom 22. August 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- auferlegte (BVGer-act. 8 Beilage 4 Dispositivziffer 2),
dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 29. Januar 2024 den Anträgen der Beschwerdeführerin - abgesehen vom Kostenpunkt - entsprochen worden ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2024 aufgefordert wurde, sich zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern beziehungsweise gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, inwiefern sie die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauferlegung aufrechterhalten möchte (vgl. BVGer-act. 10),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 8. März 2024 mitteilte, mit der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz einverstanden zu sein und auf Weiterführung der Beschwerde im Kostenpunkt zu verzichten (BVGer-act. 11),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2024 den Zwangsanschluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 wiedererwägungsweise aufhob (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 22. August 2023 in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie für die Wiedererwägungsverfügung vom 29. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 450.- auferlegte (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Januar 2024 = BVGer-act. 8 Beilage 4),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 auf die Weiterführung der Beschwerde im Kostenpunkt verzichtet hat und sich damit einverstanden erklärte, das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BVGer-act. 11),
dass das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das soeben Dargelegte im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch verspätetes Einreichen von Belegen sowie durch Rückzug der Beschwerde betreffend den Kostenpunkt bewirkt hat,
dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich kostenpflichtig wird,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 Bst. a VGKE),
dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) noch die Beschwerdeführerin (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG, jeweils e contrario) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
dass eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2024 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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