Entscheiddatum: 23.10.2013Publikationsdatum: 07.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5031/2013
Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz . Gegenstand Import und Handel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln ohne Bewilligung, Verfügung der Swissmedic vom 14. August 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) mit Verfügung vom 14. August 2013 festhielt, das in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel B._______ dürfe durch die Firma A._______ nicht in die Schweiz importiert werden und die Firma A._______ dürfe wegen der fehlenden Bewilligungen auch keinen Handel mit Arzneimitteln treiben,
dass die A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Swissmedic im Bereich der Einfuhr von Arzneimitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Oktober 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 13. September 2013 zugestellt wurde (act. 3),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn, wie in konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, dieser der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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