Entscheiddatum: 11.11.2013Publikationsdatum: 19.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5014/2012
Urteil vom 11. November 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______,vertreten durch B._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum.
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1961, jemenitischer Staatesangehöriger, wohnhaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten) reiste am 10. März 2011 mit einem für neun Tage gültigen "Business"-Visum in die Schweiz ein. Am 21. März 2011, d.h. nach Ablauf des Visums, ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Verlängerung des Visums um 30 Tage. Dieses Gesuch wurde abgelehnt und der Beschwerdeführer verliess, wie vom Migrationsamt verlangt, die Schweiz am 25. März 2011 (Akten ZH 1 - 15).
A.b Am 4. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Dubai erneut ein "Business"-Visum (für 45 Tage im Zeitraum zwischen 4. April und 3. Oktober 2011) ausgestellt, mit dem er am 16. April 2011 in die Schweiz einreiste. Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 beim Migrationsamt vergeblich um Verlängerung seines Visums um 20 Tage nachgesucht hatte, verliess er die Schweiz am 30. Mai 2011 wieder (Akten ZH 29 ff., 42, 60).
A.c Am 3. Mai 2011 ersuchte eine Firma um Bewilligung des Aufenthalts mit Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer. Das Arbeitsamt des Kantons Zürich erliess am 19. Juli 2011 einen negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid, woraufhin das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 2. August 2011 als gegenstandslos abschrieb (Akten ZH 49 51).
A.d Am 23. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein "Business"-Visum ausgestellt (gültig für 29 Tage im Zeitraum zwischen 27. Juni und 10. September 2011). Damit reiste er am 5. September 2011 in die Schweiz ein. Das am 6. September 2011 gestellte Verlängerungsgesuch (um 15 Tage) wies das Migrationsamt gleichentags ab; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. September 2011 zu verlassen (Akten ZH 52 ff., 63).
A.e Ein weiteres Visum zu geschäftlichen Zwecken wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2011 ausgestellt (gültig für 90 Tage im Zeitraum zwischen 21. September 2011 und 20. März 2012). Mit diesem Visum hielt er sich vom 21. September 2011 bis zum 4. November 2011 in der Schweiz auf. Am 5. Februar 2012 reiste er nochmals ein. Am 20. März 2012 ersuchte er beim Migrationsamt aus geschäftlichen Gründen um Verlängerung des Aufenthalts, was gleichentags abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 27. März 2012 zu verlassen; Grund für den Aufschub war ein Arztzeugnis, das ihm eine Reiseunfähigkeit von 7 - 10 Tagen nach dem 20. März 2012 bescheinigte (Akten ZH 66 - 71). Aufgrund von zwei weiteren Arztzeugnissen (datiert vom 26. März bzw. 25. April 2012) wurde ihm am 27. März 2012 der weitere Aufenthalt beschränkt auf die Schweiz (Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit) bis zum 26. April 2012 und am 26. April 2012 bis zum 20. Mai 2012 bewilligt, damit die medizinische Behandlung weitergeführt werden konnte (Akten ZH 89 92 bzw. 111 114). Ein weiteres Gesuch um Verlängerung aus medizinischen Gründen bis zum 4. Juni 2012 wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2012 abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 ausreiste (Akten ZH 128 131, 146 f.).
B. Am 20. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt von 90 Tagen in der Schweiz aus geschäftlichen und medizinischen Gründen. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 2. Juli 2012 ab.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2012 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt eine Stellungnahme eingeholt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Migrationsamt habe dem Beschwerdeführer im Jahre 2012 aus medizinischen Gründen zweimal den Aufenthalt verlängert; ein drittes Gesuch sei abgewiesen worden. Das Migrationsamt sei davon ausgegangen, dass er in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne dafür über die notwendige Bewilligung oder zumindest über ein Business-Visum zu verfügen. Was genau für Geschäfte er in der Schweiz getätigt habe, sei nicht bekannt; die Staatsanwaltschaft habe jedoch ein Vorverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Sachentziehung eröffnet. Für die Durchführung der medizinischen Behandlung sei die Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich, sie könne auch im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Insgesamt bestünden aufgrund der Vorgeschichte begründete Zweifel am Aufenthaltszweck und den Umständen des geplanten Aufenthalts in der Schweiz.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; er habe vielmehr im Rahmen seines Verwaltungsratsmandats Gespräche geführt, Akten unterzeichnet und sei seinen Verpflichtungen als Organ der Gesellschaft nachgekommen. Er sei am 5. Februar 2012 mit einem "Business"-Visum in die Schweiz gekommen. Auch im Gesuchformular, das er am 20. Mai 2012 ausgefüllt habe, habe er "Business" als Reisegrund angegeben. In Bezug auf die medizinischen Gründe, dem zweiten Reisegrund, sei nie von Dringlichkeit die Rede gewesen. Insgesamt beruhe die Vermutung der Vorinstanz, er wolle nicht fristgerecht wieder ausreisen, auf Willkür. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten, dort wohne seine Familie. Er verfüge über genügende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Einspracheentscheid versäumt, die tatsächlichen Motive für seine Reisen in die Schweiz zu berücksichtigen: Er wolle zusammen mit seinem Partner, einem Mitglied der königlichen Familie von Katar, in der Schweiz Investitionen tätigen und damit nachhaltig zur Wertschöpfung in der Schweiz beitragen. Die Verweigerung des Visums bewirke nicht nur einen Reputationsschaden gegenüber seinem Partner, sondern auch, dass er sich nicht gegen die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe wehren könne, die vom Anzeigeerstatter an die Medien gegeben worden seien.
E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie in ihrer Begründung insbesondere an, dem Beschwerdeführer stehe seit dem 1. Juni 2012 eine Wohnung zur Verfügung, die von seiner Firma angemietet worden sei. Dies sei ungewöhnlich und deute angesichts der Vorgeschichte auf die Absicht dauerhaften Verbleibs in der Schweiz hin. Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelange, er wolle zusammen mit seinem Partner Investitionen in der Schweiz tätigen, fehle es an entsprechenden Belegen.
F. In seiner Replik vom 26. Dezember 2012 weist der Beschwerdeführer die Vorhalte der Vorinstanz zurück und bekräftigt die gestellten Anträgen und deren Begründung.
G. Am 2. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Visum für die Zeit vom 9. 11. Januar 2013 ausgestellt, damit er einer Vorladung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Folge leisten konnte.
H. Am 15. April 2013 gab der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn zu den Akten.
I. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts bei.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines jemenitischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz aus geschäftlichen und medizinischen Gründen zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tage je Sechs-Monats-Zeitraum gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Jemen in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass weder der Aufenthaltszweck klar noch die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dazu können die allgemeine Lage im Herkunftsland und persönliche Situation der gesuchstellenden Person beigezogen werden. Ferner ist der Aufenthaltszweck zu beachten und bei Personen, die sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten haben, ist insbesondere das in diesem Zusammenhang gezeigte Verhalten zu berücksichtigen.
7.2 Im vorliegenden Fall gibt weder die allgemeine Situation in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Herkunftsland) noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers Anlass, eine negativen Prognose bezüglich der fristgerechten Wiederausreise zu stellen. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Einspracheentscheid denn auch auf das anlässlich der früheren Aufenthalte gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers und leitet daraus Zweifel sowohl am Aufenthaltszweck als auch an der fristgerechten Wiederausreise ab.
7.3
7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2011 insgesamt vier "Business"-Visa ausgestellt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a, A.b, A.d und A.e). Jedes Mal ersuchte er um Verlängerung der Aufenthaltsdauer. Am 21. März 2011 um 30 Tage, am 26. Mai 2011 um 20 Tage und am 6. September 2011 um 15 Tage. Nach Ablehnung dieser Verlängerungsgesuche reiste er jeweils fristgerecht aus. Im Rahmen des am 21. September 2011 ausgestellten Visums (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) hielt sich der Beschwerdeführer zunächst rund 1,5 Monate in der Schweiz auf. Am 5. Februar 2012 reiste er mit diesem Visum erneut ein. Am letzten Tag der Gültigkeit beantragte er aus geschäftlichen Gründen eine Verlängerung, die ihm jedoch verweigert wurde. Am letzten Tag der Ausreisefrist ersuchte er erneut um eine Verlängerung des Aufenthalts. Diese wurde ihm in Form eines auf die Schweiz beschränkten Visums-Verlängerung (vgl. E. 5.2) gewährt, da er ein Arztzeugnis vorlegen konnte, das bestätigte, dass er bis zum 26. April 2012 nicht reisefähig sei. Aus dem gleichen Grund wurde ihm am 26. April 2012 eine weitere Verlängerung bis zum 20. Mai 2012 gewährt. Ein weiteres Gesuch um Verlängerung bis zum 4. Juni 2012 wurde nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt am 18. Mai 2012 abgewiesen, da offenbar aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bezüglich der Reisefähigkeit mehr bestanden (Akten ZH 144). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 aus. Bereits am nächsten Tag reichte er bei der Schweizer Vertretung ein neues Gesuch um Erteilung eines Visums ein. Die Abweisung dieses Gesuches ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.3.2 Aus dieser Darstellung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer systematisch die von ihm ursprünglich beantragte Aufenthaltsdauer zu erstrecken suchte. Zunächst stützten sich die Verlängerungsgesuche auf die Geschäftstätigkeit, später dann auf medizinische Gründe. Der durch diese Verlängerungsgesuche angestrebte Aufenthaltszeitraum wird von den Regeln für Schengen-Visa nicht gedeckt. Diese dienen für Kurzaufenthalte, die nicht mehr als 90 Tage pro Sechs-Monats-Zeitraum betragen (vgl. E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer eigentlich angestrebte Anwesenheitsdauer untersteht der nationalen Ausländerrechtsgesetzgebung mit ihren strengen Zulassungsbedingungen (vgl. Art. 18 ff. AuG). Dies muss auch dem Beschwerdeführer klar sein, wurde doch für ihn im Jahre 2011 ein Gesuch um Bewilligung der Erwerbstätigkeit für drei Jahre gestellt, was jedoch von der zuständigen Arbeitsmarktbehörde nach Prüfung der Zulassungsbedingungen abgewiesen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer häufigere bzw. längere Aufenthalte beabsichtigt als sie durch ein Schengen-Visum abgedeckt werden können, ist in der Anmietung einer Vier-Zimmer-Wohnung zu sehen. Zwar wurde die Wohnung von einer der Firmen, für die der Beschwerdeführer tätig ist, gemietet; gemäss seinen eigenen Angaben in der Einsprache vom 7. Juli 2012 sollte sie jedoch ausschliesslich ihm zur Verfügung stehen. Dass der Vertrag für diese Wohnung inzwischen wieder gekündigt wurde, wie der Beschwerdeführer in der Replik vom 26. Dezember 2012 geltend macht, spielt bei der hier vorzunehmenden Beurteilung keine Rolle. Im Weiteren wird in der Replik ausgeführt, die Geschäfte, um die sich der Beschwerdeführer persönlich und in der Schweiz zu kümmern habe, erforderten viel Zeit für die Vorbereitung und Realisierung. Dies sei nicht in drei Monaten zu erledigen. Auch hierin ist ein Indiz zu sehen, dass der Aufenthaltszweck nicht mit den Grundsätzen der Schengen-Regelungen übereinstimmt.
Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz vor dem Hintergrund von Art. 49 VwVG im Ergebnis demnach nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen früheren Aufenthalten sowie den Dispositionen, die durch Firmen getätigt wurden, für die er die Geschäfte führt bzw. geführt hat (Gesuch um Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit, Anmietung Wohnung), durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Aufenthaltszweck unklar ist und folglich auch die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheint. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweifel am Aufenthaltszweck nicht bezüglich der Frage bestehen, ob der Beschwerdeführer aus geschäftlichen oder aus medizinischen Gründen in die Schweiz kommen möchte. Die geschäftlichen Gründe stehen hier klar im Vordergrund, was sich auch aus den beiden Mandaten des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident von Firmen mit Sitz in der Schweiz ergibt. Die Zweifel liegen, wie ausgeführt, in der Frage, ob die Dauer des Aufenthalts überhaupt von den Schengen-Regeln gedeckt ist. Die systematischen Verlängerungsgesuche und die getätigten Dispositionen legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer eigentlich einen längeren Aufenthalt anstrebt, als ihm mittels eines Schengen-Visums bewilligt werden kann. Folglich ist auch die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet. Gründe, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.2), wie beispielsweise dringliche und zeitlich genau umrissene geschäftliche Termine, werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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