Entscheiddatum: 22.10.2013Publikationsdatum: 07.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4968/2013
Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentengesuch.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 29. Juli 2013 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2013 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, welche von der IVSTA am 30. August 2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Oktober 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Zwischenverfügung gemäss Rückschein der Beschwerdeführerin am 16. September 2013 zugestellt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2013 mitgeteilt hat, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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