Entscheiddatum: 17.09.2024Publikationsdatum: 27.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4966/2019
Abschreibungsentscheid vom 17. September 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Swiss Medical Network Hospitals SA, handelnd für Privatklinik Villa im Park, diese vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und Elias Mühlemann, Rechtsanwalt, Vischer AG, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2020 des Kantons Aargau Akutsomatik und Psychiatrie (Beschluss vom 14. August 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931) die Spitallisten 2020 Akutsomatik und Psychiatrie erlassen hat,
dass die Swiss Medical Network Hospitals SA, handelnd für die Privatklinik Villa im Park (nachfolgend Beschwerdeführerin), insgesamt fünfzehn Leistungsaufträge in den Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) Basispaket (BPE), Urologie (URO1), Bewegungsapparat chirurgisch (BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3), Gynäkologie (GYN1), Geburtshilfe (GEB1) und Neugeborene (NEO1) erhielt, wobei die Leistungsaufträge bedingt erteilt wurden,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vorinstanz durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. September 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und folgende Anträge stellte:
"1.1Die Wirtschaftlichkeitsbedingung nach Ziff. 1.1.c i.V.m. Anhang 2 und Ziff. 7 des Anhangs 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931), wonach die Leistungsaufträge für die SPLG BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 ab 1. Juli 2021 unter der folgenden Bedingung erteilt werden:
«Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit (maximal 10% über dem Referenzwert der Benchmark-relevanten Fallkosten im GDK-Wirtschaftlichkeitsvergleich) muss innert zwei Jahren erreicht werden. Ausschlaggebend sind die Daten des Jahres 2020, die mit der dann aktuellen Methode ermittelt werden.
Wird das Kriterium nicht erfüllt, laufen die entsprechenden Leistungsaufträge per 30. Juni 2021 aus.»
sei ersatzlos aufzuheben;
1.2eventualiter sei die Wirtschaftlichkeitsbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.1 wie folgt zu ändern:
«Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit (maximal 10% über dem Referenzwert der Benchmark-relevanten Fallkosten im GDK-Wirtschaftlichkeitsvergleich) muss innert zwei Jahren erreicht werden. Ausschlaggebend sind die Daten des Jahres 2021, die mit der dann aktuellen Methode ermittelt werden.
Wird das Kriterium nicht erfüllt, laufen die entsprechenden Leistungsaufträge per 30. Juni 2022 aus.»
1.3subeventualiter sei die Sache hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2.1Die Mindestfallzahlbedingung nach Ziff. 1.1.c i.V.m. Anhang 2 und Ziff. 7 des Anhangs 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931) wonach die SPLG BEW7, BEW7.1 und BEW7.2 ab 1. Juli 2022 unter der folgenden Bedingung erteilt werden:
«Wird die in der SPLG-Systematik hinterlegten Mindestfallzahlen (jeweils 50 pro Jahr) innerhalb von zwei Jahren nicht erreicht, läuft der entsprechende Leistungsauftrag per 30. Juni 2022 aus. Ausschlaggebend zur Beurteilung ist die Fallzahl des Jahres 2021, die mit dem dann aktuellen SPLG-Grouper ermittelt wird.»
sei ersatzlos aufzuheben;
2.2eventualiter sei die Mindestfallzahlbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 2.1 wie folgt zu ändern:
«Wird die in der SPLG-Systematik hinterlegte Mindestfallzahl (jeweils 20 pro Jahr) innerhalb von drei Jahren nicht erreicht, läuft der entsprechende Leistungsauftrag per 30. Juni 2023 aus. Ausschlaggebend zur Beurteilung ist die Fallzahl des Jahres 2022, die mit dem dann aktuellen SPLG-Grouper ermittelt wird.»
2.3subeventualiter sei die Sache hinsichtlich der Mindestfallzahlbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 2.1 zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.es sei der Beschwerdeführerin ein unbedingter Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe RHE1 zu erteilen;
4.es sei der Beschwerdeführerin ein unbedingter Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe BEW7.3 zu erteilen.
5.unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
dass der mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 der Beschwerdeführerin antragsgemäss für die Dauer des Verfahrens ab 1. Juli 2021 die Leistungsaufträge für die SPLG BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 einstweilen (ohne Nebenbestimmungen betreffend die Wirtschaftlichkeit und Mindestfallzahlen) erteilte (BVGer-act. 9),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Februar 2020 unter Hinweis auf Einigungsverhandlungen zwischen den Parteien um Sistierung des Verfahrens ersuchte (BVGer-act. 11), wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2020 einwilligte (BVGer-act. 13),
dass der Instruktionsrichter das Verfahren am 26. Februar 2020 antragsgemäss sistierte (BVGer-act. 14),
dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 22. Juni 2022 (RRB Nr. 2022-000813) den Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931) unter Bezugnahme auf Gespräche hinsichtlich einer aussergerichtlichen Einigung in Wiedererwägung zog und die Spitalliste 2020 Akutsomatik des Kantons Aargau wie folgt änderte (Beilage zu BVGer-act. 29):
"Die auflösende Bedingung der Leistungsaufträge BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 der Klinik im Park AG lautet neu:
Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit (maximal 10% über dem Referenzwert der Benchmark-relevanten Fallkosten im GDK-Wirtschaftlichkeitsvergleich) muss innert drei Jahren erreicht werden. Ausschlaggebend sind die Daten des Jahres 2022, die mit der dann aktuellen Methode ermittelt werden. Wird das Kriterium nicht erfüllt, laufen die entsprechenden Leistungsaufträge per 30. Juni 2023 aus (RRB Nr. 2019-000931, Anhang 2 und Anhang 3)."
dass die Vorinstanz im RRB Nr. 2022-000813 erwog, die auflösende Bedingung für die Leistungsaufträge BEW7.1 und BEW7.2 (Erreichung einer jährlichen Mindestfallzahl von je 50 Eingriffen) sei bereits im Jahr 2020 erreicht worden, weshalb die auflösende Bedingung dieser Leistungsaufträge gestrichen und sie regulär erteilt würden,
dass die Vorinstanz im RRB Nr. 2022-000813 weiter erwog, die auflösende Bedingung des Leistungsauftrags BEW7.3 (Erreichung der geforderten Wirtschaftlichkeit) sei bereits mit RRB Nr. 2019-000931 weggefallen,
dass die Vorinstanz im RRB Nr. 2022-000813 schliesslich ausführte, der Leistungsauftrag RHE1 werde nicht erteilt,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf RRB Nr. 2022-000813 mit Eingabe vom 27. März 2023 die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragte (BVGer-act. 29),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (BVGer-act. 33) ausführte, der RRB Nr. 2022-000813 habe den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht vollständig entsprochen (insb. betreffend Streichung Wirtschaftlichkeitsbedingung, Erteilung Leistungsauftrag SPLG RHE1 sowie Kosten- und Entschädigungsfolge), weshalb das Verfahren nicht ohne Weiteres als gegenstandslos abzuschreiben sei,
dass die Beschwerdeführerin namentlich vorbrachte, vor einem allfälligen Beschwerderückzug seien gewisse Unklarheiten mit der Vorinstanz zu klären, weshalb die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Sistierung beantragte (namentlich bis zur verbindlichen Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die im RRB Nr. 2022-000813 definierten auflösenden Bedingungen erfülle),
dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (BVGer-act. 36) mit der Aufrechterhaltung der Sistierung einverstanden erklärte,
dass der Instruktionsrichter die Parteien letztmals am 27. Mai 2024 ersuchte, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 17. Juni 2024 über den Stand der Klärung der offenen Punkte betreffend die Wirtschaftlichkeitsbedingung, die Leistungsgruppe RHE1 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge zu informieren (BVGer-act. 41),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Juni 2024 (BVGer-act. 43) erklärte, sie habe zwischenzeitlich die Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeitskriterien für die Spitalliste 2020 Akutsomatik nun erfülle und die auflösende Bedingung entfalle (BVGer-act. 43),
dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2024 (BVGer-act. 43) erneut die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragte, wobei jede Partei die eigenen Parteikosten selbst zu tragen habe und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, widrigenfalls seien die Verwaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (BVGer-act. 43),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 (BVGer-act. 44) die Sistierung des Verfahrens aufhob und die Beschwerdeführerin aufforderte, dem Gericht mitzuteilen, ob beziehungsweise inwiefern sie an ihrer Beschwerde vom 25. September 2019 festhalte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (BVGer-act. 45) ausführte, die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 der Beschwerde vom 25. September 2019 seien inzwischen gegenstandslos geworden und betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 werde die Beschwerde zurückgezogen, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 4 der Beschwerde vom 25. September 2019 insofern gegenstandlos geworden sind, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - nach Gesprächen hinsichtlich einer aussergerichtlichen Einigung (vgl. BVGer-act. 29) - die Leistungsaufträge für die SPLG BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 inzwischen definitiv und ohne besondere Nebenbestimmungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Mindestfallzahlen erteilt hat (RRB Nr. 2022-000813, BVGer-act. 43 und Beilage zu BVGer-act. 45),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihren Antrag auf Erteilung eines Leistungsauftrags für die SPLG RHE1 (Rechtsbegehren Ziff. 3) ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 45),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Abschreibungsentscheid des BVGer C-2892/2019 vom 26. November 2019),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz beantragt, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (BVGer-act. 43), während die Beschwerdeführerin die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung beantragt (BVGer-act. 45),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2),
dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung wesentlich aufgrund der inzwischen in Wiedererwägung gezogenen und in der Folge gegenstandslos gewordenen Teile des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist (vgl. Beschwerde vom 25. September 2019, Rz. 36),
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsbeschluss RRB Nr. 2022-000813 vom 22. Juni 2022
erstens die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gerügte Nebenbestimmung betreffend Wirtschaftlichkeit (Rechtsbegehren Ziff. 1) angepasst (Verschieben des Bemessungsjahres von 2020 auf 2022) und im zweiten Quartal 2024 als erfüllt betrachtet hat (BVGer-act. 43),
zweitens die Nebenbestimmung betreffend Mindestfallzahlen für die Leistungsaufträge der SPLG BEW7.1 und BEW7.2 (Rechtsbegehren Ziff. 2) infolge frühzeitigen Erreichens der Mindestfallzahlen gestrichen hat und
drittens klargestellt hat, dass der Leistungsauftrag für die SPLG BEW7.3 (Rechtsbegehren Ziff. 4) bereits im angefochtenen Beschluss ohne auflösende Bedingung erteilt worden ist,
dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 2022-000813 zwar an Wirtschaftlichkeits- und Mindestfallzahlkriterien festgehalten hat, im Ergebnis aber der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten entgegenkommen ist und insofern die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung eines Leistungsauftrags für die SPLG RHE1 (Rechtsbegehren Ziff. 3) infolge Rückzugs als unterliegend gilt,
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist,
dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht haben, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass es sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes rechtfertigt, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine (um einen Drittel) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis