Entscheiddatum: 17.09.2024Publikationsdatum: 03.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4901/2024
Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, (Schweiz)Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 8. Mai 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 8. Mai 2024 über die Zurückhaltung am 12. März 2024 durch das Zollinspektorat Embrach von 90 Kapseln TREN Brawn Nutrition à 30 mg [...] deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- für deren Einziehung und Vernichtung informierte und ihm gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 28. Mai 2024 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act] 1 Beilage 2),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Mai 2024 an die Vorinstanz Stellung nahm, worin er sich für die verspätete Einreichung dieser Stellungnahme und die Bestellung entschuldigte und ausführte, er habe nicht gewusst, dass das bestellte Produkt in der Schweiz nicht zugelassen sei (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. August 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies und ausführte, innert der Frist bis 28. Mai 2024 sei keine Stellungnahme eingegangen, weshalb der Vorbescheid am 29. Mai 2024 in die Rechtsform einer Verfügung erwachsen sei und sie deshalb die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2024 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittle (BVGer-act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanz die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die E-Mail vom 29. Mai 2024 an die Vorinstanz gerichtet war und damit unklar blieb, ob beim Beschwerdeführer der Wille besteht, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2024 erheben zu wollen (BVGer-act. 1),
dass die E-Mail vom 29. Mai 2024 zudem weder Anträge für ein allfälliges Beschwerdeverfahren noch eine Begründung noch eine rechtsgültige Unterschrift enthält (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung, mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 erheben wolle, und bejahendenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit Anträgen, einer Begründung derselben und mit eigenhändiger Unterschrift nachzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung zudem aufgefordert wurde, bis zum 16. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel ebenfalls nicht eingetreten werde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 4),
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 8. August 2024 nachweislich am 15. August 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die 5-tägige Frist ab Erhalt der Zwischenverfügung, für die Mitteilung des Beschwerdewillens und Einreichung der Beschwerdeverbesserung, am 16. August 2024 zu laufen begonnen hat und am 20. August 2024, abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer innert dieser 5-tägigen Nachfrist bis 20. August 2024 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2024 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass er sich für die unzulässige Bestellung nochmals entschuldige und für die Bezahlung der «Rechnung» von Fr. 800.- über die Möglichkeit von Ratenzahlungen erkundige, da er sich momentan in einer schwierigen finanziellen Lage befinde (BVGer-act. 5),
dass ein Beschwerdewille des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2024 in der E-Mail vom 13. September 2024 erkennbar ist,
dass es der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 13. September 2024 jedoch unterlässt, innert Frist die Beschwerdeverbesserung mit Anträgen, einer Begründung derselben und mit eigenhändiger Unterschrift nachzureichen (BVGer-act. 5),
dass nach dem Gesagten auf die E-Mail vom 29. Mai 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. auch Seethaler/Portmann, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 85),
dass vor dem Hintergrund des Nichteintretens auf die Beschwerde und der nachfolgenden Ausführungen die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses oder allfälliger Ratenzahlungen entfällt,
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
dass der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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