Admission to voluntary AHV insurance after residence assessment

c-4782-2010Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung12.10.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court admitted the appeal against the SAK's refusal to join the appellant to voluntary AHV insurance. It held that the appeal was timely and formally valid. On the merits, it accepted that the appellant's center of life remained in Switzerland until October 2009, so he had Swiss residence and had completed five years of compulsory insurance before applying. The court therefore ordered the SAK to admit him to the voluntary insurance retroactively to 1 January 2009, with no court costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 1 AHVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VFV; residence and five-year prior compulsory insurance as prerequisites for admission to the voluntary AHV insurance. For the determination of residence under Art. 13 Abs. 1 ATSG, the decisive factor is the center of life in the sense of Art. 23 ff. ZGB, i.e. the place where a person stays with the intention of permanent residence. Temporary or repeated stays abroad do not, by themselves, establish a foreign domicile. If the insured person retained Swiss residence until the application and fulfilled the compulsory insurance period, the right to join the voluntary insurance exists; the authority must admit the applicant retroactively where the statutory time limit is met (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-4782/2010

Entscheiddatum: 12.10.2010Publikationsdatum: 21.10.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4782/2010

{T 0/2}

Urteil vom 12. Oktober 2010

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Beat Weber,

Richterin Madeleine Hirsig,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Thailand,

vertreten durch Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (freiwillige Versicherung).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Entscheid vom 10. Februar 2010 (act. 5) die Einsprache von X._______ und somit sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) abgewiesen hat;

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden gegen Verfügungen der SAK beurteilt;

dass vorliegend keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist;

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist;

dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 4. Juni 2010 Kenntnis vom Entscheid erhalten, was von der SAK nicht bestritten wird;

dass auch aus den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, zumal kein Rückschein vorhanden ist;

dass somit zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist;

dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die SAK mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die SAK zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer per 1. Januar 2009 in die freiwillige Versicherung aufnehmen könne;

dass die SAK zur Begründung ausführt, der Beschwerdeführer habe trotz diverser An- und Abmeldungen bei seiner Gemeinde in der Schweiz den Wohnsitz beibehalten, weshalb alle Beitrittsvoraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllt seien;

dass sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt und sich an dem Ort befindet, an welchem sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;

dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Akten entnehmen lässt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bis im Oktober 2009 in der Schweiz befunden hat und seine zahlreichen Auslandsaufenthalte keinen ausländischen Wohnsitz begründet haben;

dass der Beschwerdeführer somit vor seiner Anmeldung bei der freiwilligen Versicherung in der Schweiz Wohnsitz hatte und ununterbrochen während fünf Jahren obligatorisch versichert war;

dass somit alle Beitrittsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) erfüllt sind und die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV eingehalten ist, weshalb der Beschwerdeführer somit antragsgemäss per 1. Januar 2009 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen ist;

dass somit die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung an die SAK zu überweisen ist;

dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG das Verfahren kostenlos ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und ihm nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache geht zur Durchführung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung zurück an die SAK.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der SAK vom 30. August 2010)

die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

voluntary insuranceresidencedomicilesocial insuranceappeal admissibilityremandcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible in time and form

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; timeliness was accepted because the appellant stated he received the decision on 4 June 2010 and nothing in the file contradicted that.

Extrahierte Begründung

The court found no return receipt in the file and no contrary indication, so it presumed timely filing; the appeal also met formal requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the requirements for admission to voluntary AHV insurance

Extrahierter Entscheid

The appellant satisfied the admission conditions and must be admitted to the voluntary insurance retroactively as of 1 January 2009.

Extrahierte Begründung

His center of life remained in Switzerland until October 2009, so he had Swiss residence and had been continuously compulsorily insured for five years before applying; thus Art. 2(1) AHVG, Art. 7(1) VFV and Art. 8(1) VFV were fulfilled.

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