Challenge to entry ban reduced to 10 years

c-4771-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung07.12.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against a migration entry ban. The first appellant, a Bosnian national with a serious criminal record, had sought complete lifting of an indefinite ban imposed in 1998. During the proceedings, the Federal Office for Migration limited the ban to 10 years, which rendered the appeal moot in part. The court held that, given the appellant's criminal history and the strict standard applicable to assessing continuing danger, the office was not required to revoke the measure immediately. The appeal was therefore dismissed insofar as it remained live, with reduced court costs and a reduced party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 20 ANAG, Art. 48 ff. VwVG, Art. 49 VwVG; entry bans are reviewable as continuing administrative measures, but on appeal against a refusal to lift such a measure only the subsequent factual developments are relevant. New appellate criticism directed at the original legality of the measure is inadmissible where the challenge concerns adaptation of a durable administrative order. A later stabilization in personal circumstances does not compel immediate revocation when the measure was based on sustained criminal conduct and the public security interest remains predominant; the authority may instead limit the duration of the ban. Partial mootness and partial failure justify reduced procedural costs and proportionate party compensation.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-4771/2007

Entscheiddatum: 07.12.2007Publikationsdatum: 14.12.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4771/2007

{T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2007

Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

  1. A._______,

  2. B._______,

beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisesperre.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass der Beschwerdeführer 1 - ein 1977 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina - im Jahr 1989 als 12-Jähriger zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern zog,

dass er in der Folge massive Integrationsprobleme hatte und schon bald durch eine Vielzahl teilweise schwerwiegender Straftaten negativ in Erscheinung trat,

dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1998 seine Aufenthaltsbewilligung verlor, da ihm die zuständigen kantonalen Behörden wegen seines Verhaltens eine weitere Verlängerung derselben verweigerten,

dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer 1 wegen dessen Straffälligkeit am 24. November 1998 eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit erliess, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer 1 am 15. Dezember 1998 die Schweiz verliess,

dass er am 11. Mai 2007 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme stellte und zur Begründung vorbrachte, er habe sich in den vergangenen Jahren in jeder Hinsicht stabilisiert, sei nicht mehr straffällig geworden und habe eine eigene Familie gegründet, weshalb von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe,

dass die Vorinstanz nach Rücksprache mit der zuständigen Migrationsbehörde der Stadt Bern das Gesuch des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 8. Juni 2007 ablehnte,

dass der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter, die Beschwerdeführerin 2, am 12. Juli 2007 gegen die vorgenannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierten und um Aufhebung der Einreisesperre ersuchten,

dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bei den Beschwerdeführern zusätzliche Auskünfte einholte und die Einreisesperre am 10. Oktober 2007 auf eine Dauer von 10 Jahren befristete,

dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 7. November 2007 am gestellten Rechtsbegehren festhielten,

dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass Einreisesperren des BFM mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG),

dass die Beschwerde im Umfang der von der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren vorgenommenen Befristung der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist,

dass der Beschwerdeführer 1 als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit noch streitig, einzutreten ist (Art. 20 ANAG und 48 ff. VwVG),

dass bei dieser Rechtslage offengelassen werden kann, ob auch die Beschwerdeführerin 2, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zur Beschwerdeführung legitimiert ist,

dass die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Anpassung einer als Dauerverfügung konzipierten Einreisesperre an neue Sachverhaltsumstände zu befinden hatte,

dass die Beschwerdeführer deshalb nicht gehört werden können, soweit sie auf Rechtsmittelebene neu appellatorische Kritik an der Massnahme vorbringen und damit deren Rechtsbeständigkeit in Frage stellen,

dass nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Begrenzung der Massnahme auf eine Dauer von 10 Jahren der geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsentwicklung hinreichend Rechnung getragen hat,

dass zwar seit Erlass der Fernhaltemassnahme beim Beschwerdeführer 1 schon durch dessen Heirat und Gründung einer Familie eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sein dürfte,

dass er in beruflicher Hinsicht allerdings erst seit diesem Jahr über eine feste Anstellung verfügt,

dass die Beschwerdeführer angesichts des massnahmebegründenden jahrelangen deliktischen Verhaltens einen strengen Massstab hinzunehmen haben, wenn es um die Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotentials geht,

dass auf der anderen Seite keine privaten Interessen der Beschwerdeführer zu erkennen sind, denen nicht mit Suspensionen der Massnahme Rechnung getragen werden könnte (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG),

dass deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Einreisesperre nicht mit sofortiger Wirkung aufhob, sondern auf 10 Jahre begrenzte,

dass die Beschwerde somit unter Kostenfolge abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz und die Reduktion der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos wurde,

dass bei diesem Verfahrensausgang, der als teilweises Unterliegen gilt, den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG),

dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass den Beschwerdeführern aus demselben Grund zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE),

dass die gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote vom 7. November 2007 und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 700.-- festzusetzen ist,

dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

Dispositiv S. 6

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführer)

  • die Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

Schlagwörter

entry banimmigration controlcriminal recordmootnessadaptation of administrative measurepublic securityprocedural costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the entry ban was admissible despite the authority's later limitation to 10 years

Extrahierter Entscheid

The appeal became moot to the extent it concerned the original indefinite ban, but remained admissible for the still-disputed part.

Extrahierte Begründung

The authority's subsequent limitation eliminated the dispute over that part of the request, while the remaining challenge to the refusal to lift the measure could still be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the entry ban had to be lifted immediately because of the appellant's later stabilization

Extrahierter Entscheid

Immediate lifting was not required; the authority could limit the measure to 10 years instead of revoking it outright.

Extrahierte Begründung

Given the long criminal history, the appellants had to accept a strict assessment of current risk. The later family and employment stabilization did not outweigh the public security concerns.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs and a reduced party compensation were imposed because the appellants only partially succeeded.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was only partly moot and otherwise unsuccessful, the appellants bore reduced costs and were entitled to a curtailed compensation from the respondent.

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